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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2016 PVG 2016 2

31. Dezember 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·375 Wörter·~2 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2016 Anwalts- und Notariatsrecht 2 Dretg dad advocts e notars Diritto degli avvocati e notarile Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens. Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte. Beschwerdelegitimation. Anzeiger. – Der blosse Anzeiger ist zur Beschwerde gegen einen Entscheid der Aufsichtskommission der Rechtsanwäl- te auf Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens nicht legitimiert, wenn es allein um eine nachträgliche disziplinarrechtliche Sanktionierung behaupteter Verstösse gegen die anwaltlichen Berufspflichten geht. Mancato avvio di una procedura disciplinare. Commissio- ne di vigilanza sugli avvocati. Legittimazione a ricorrere. Denunciante. – Il denunciante non è legittimato a ricorrere contro una decisione di non avvio di una procedura disciplinare del- la Commissione di vigilanza sugli avvocati, se si tratta di una mera sanzione disciplinare per presunte infrazioni agli obblighi professionali degli avvocati. Erwägungen: 1. c) Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es etwa nicht um aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen an einen Anwalt, wie dieser ein noch hängiges Mandat zu führen hat, sondern allein um eine nachträgliche disziplinarrechtliche Sanktionierung behaupteter Verstösse gegen die anwaltlichen Berufspflichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Anzeiger an solchen Anordnungen kein schutzwürdiges eigenes Interesse, das ihn zu einer Beschwerde legitimieren würde. Er kann weder die Einstellung des Verfahrens noch die allenfalls verhängte Disziplinarsanktion anfechten. Dem Anzeiger bleibt es hingegen unbenommen, mit Mitteln des Zivil- oder Strafrechts selbst gegen den beschuldigten 30 2

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2016 Rechtsanwalt vorzugehen, wenn die angegangene Aufsichtsbehörde die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens oder die Ausfällung einer Sanktion ablehnt. Weil das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte dient und nicht die Wahrung individueller privater Anliegen sichern soll, kann jedoch der Anzeiger nicht auf dem Beschwerdeweg eine Intervention der Aufsichtsbehörde verlangen (vgl. BGE 129 II 297 E.3.1, 132 II 250 E.4.2 ff., 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2, 106 Ia 237 E.2). Gestützt auf dieser gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem vorliegenden Beschwerdeführer als blossem Anzeiger ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den verzeigten Anwalt abzusagen, weshalb er zur Beschwerde nicht legitimiert ist und darauf nicht einzutreten ist. U 16 41 Urteil vom 3. August 2016 31

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