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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2016 PVG 2016 14

31. Dezember 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·3,395 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

10/14 Gebühren und Abgaben PVG 2016 106 Gebühren und Abgaben 10 Taxas e contribuziuns Tasse e contributi Anschlussgebühren Umbauten. Massgebender Zeitpunkt für anwendbares Recht. – Nach bisherigem kommunalen Recht wurden Anschlussgebühren bei Umbauten oder Renovationen – im Gegensatz zur neuen Regelung – unabhängig vom Gebäudevolumen erhoben (E.1c). – In Ermangelung einer ausdrücklichen Übergangsregelung ist auf die allgemein gültigen Prinzipien im Verwaltungsrecht für die intertemporale Lückenfüllung abzustellen (E.2a). – Auf hängige Verfahren findet somit grundsätzlich dasje- nige Recht Anwendung, welches im Zeitpunkt der Verwirklichung des massgebenden Sachverhalts Geltung hat (E.2b). – Bei Neubauten ist dies jeweils der Zeitpunkt, in dem der Anschluss vollzogen wird (E.2c). – Bei Umbauten und Renovationen besteht schon ein Anschluss, weshalb hier ein anderer Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Gebührenforderung gelten muss (E.3a). – Denkbar sind dafür der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung, des Baubeginns, der Bauvollendung (inkl. Bauabnahme) oder der amtlichen Neuschätzung (E.3b). – Die Entstehung der Forderung (Basis für Erlass der provisorischen Gebührenrechnung) ist nicht mit deren Durchsetzung (Erlass definitiver Rechnung) gleichzuset- zen (E.3c). – Hier bestimmt der «Baubeginn» den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung (E.3d-e). – Ein Abstellen auf den Baubeginn «der letzten Bauetap- pe» ist bei Umbauten/Renovationen somit zulässig; bei einem als Einheit zu betrachtenden Umbau wäre sogar ein Abstellen auf den Baubeginn der ersten Bauetappe statthaft (E.3f). – Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung kann jedoch 14

10/14 Gebühren und Abgaben PVG 2016 107 nicht erst auf die Vollendung der Umbauten/Renovatio- nen oder einen noch späteren Zeitpunkt abgestellt wer- den (E.3g). – Da der Baubeginn der «letzten Bauetappe» unwider- legt vor dem Inkrafttreten der neuen Gebührenregelung stattgefunden hat, bleibt hier das bisherige Recht anwendbar (E.3h). Tasse di allacciamento. Momento determinante per il di- ritto applicabile. – Giusta il diritto comunale fino ad oggi in vigore, le tasse di allacciamento per trasformazioni e rinnovi venivano prelevante, contrariamente alle nuove disposizioni, indipendentemente dal volume della costruzione (cons. 1c). – In mancanza di una espressa disposizione transitoria, per colmare la lacuna intertemporale occorre fondarsi sui principi generalmente validi nel diritto amministrati- vo (cons. 2a). – Alle procedure pendenti viene pertanto in principio applicato il diritto vigente al momento della realizzazione dello stato di fatto determinate (cons. 2b). – Per nuove costruzioni questo momento è quello della realizzazione dell’allacciamento (cons. 2c). – In caso di trasformazioni e rinnovi vi è già un allacciamento per cui il punto di collegamento per l’insorgenza della richiesta tassa deve essere un altro (cons. 3a). – Concepibili sarebbero il momento del rilascio della licen- za edilizia, quello dell’inizio dei lavori, dell’ultimazione della costruzione (compreso il collaudo) o della nuova decisione di stima (cons. 3b). – L’insorgenza della tassa (base per il rilascio della fatturazione provvisoria della tassa) non va parificata alla sua esigibilità (rilascio della fatturazione definitiva, cons. 3c). – Qui è l’inizio dei lavori a determinare il momento dell’insorgenza della prestazione (cons. 3d-e). – Per trasformazioni e rinnovi è pertanto lecito fondar- si sull’inizio dei lavori di costruzione dell‘«ultima tap- pa dei lavori»; per una trasformazione da considerarsi come un’unità sarebbe addirittura ammissibile fondar- si sull’inizio dei lavori di costruzione della prima tappa (cons. 3f).

10/14 Gebühren und Abgaben PVG 2016 108 – Senza una chiara normativa legale non è però dato fondarsi solamente sul completamento della trasformazio- ne o del rinnovo o su di un momento ancora posteriore (cons. 3g). – Poiché l’inizio dei lavori di costruzione dell’ultima tap- pa è avvenuto incontestabilmente prima dell’entrata in vigore del nuovo regolamento sugli allacciamenti, resta nell’evenienza applicabile il diritto fino ad allora in vigo- re (cons. 3h). Erwägungen: 1. c) Beschwerdethema ist vorliegend einzig die Frage nach dem anwendbaren Recht für die Erhebung der definitiven Anschlussgebühren für die Wasser- und Abwasserentsorgung, zumal die provisorischen Anschlussgebühren über Fr. 426 500.– für die Gesamtüberbauung von Fr. 10 Mio. schon bezahlt worden sind (Sachverhalt Ziff. 5). Während die Beschwerdegegnerin die Anschlussgebühren gestützt auf Art. 40 ff. des Wasserversorgungsgesetzes (WVG) vom 26. März 2006 und auf Art. 38 ff. des Abwasserentsorgungsgesetzes (AbwG) vom 26. März 2006 festgesetzt hat, verlangen die Beschwerdeführer die Anwendung der beiden am 3. März 2013 revidierten Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetze (WVG/AbwG), die zeitgleich am 1. Juli 2013 in Kraft gesetzt wurden. Der Unterschied zwischen den Gesetzestexten besteht darin, dass das bisherige Recht (gültig bis 30. Juni 2013) Anschlussgebühren auch auf Umbauten vorsah, die keinen Einfluss auf das Volumen des Gebäudes hatten; während das neue Recht (Version gültig ab 1. Juli 2013) vorsieht, dass nachträgliche Anschlussgebühren bei Umbauten und Renovationen nur geschuldet sind, sofern sich das Gebäudevolumen ebenfalls verändert. Anzumerken bleibt noch, dass das neue Recht keine Übergangsbestimmung für die Regelung allfälliger Konfliktsituationen enthält. Die Streitfrage des hier anwendbaren Rechts ist somit anhand des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen und des konkret zu beurteilenden Sachverhalts zu beantworten, zumal verschiedene Anknüpfungspunkte für die Erhebung der strittigen Anschlussgebühren denkbar sind, so z. B. der Zeitpunkt für die Erteilung der Baubewilligung, des Baubeginns, des Bauabschlusses, der Bauabnahme oder der amtlichen Schätzung des geschaffenen Mehrwerts am Gesamtobjekt. Genau diesen korrekten Zeitpunkt für die Festlegung der Fälligkeit der strittigen Anschlussgebühren gilt es nachfolgend zu klären und zu entscheiden.

10/14 Gebühren und Abgaben PVG 2016 109 2. a) Ausgangspunkt für die materielle Beurteilung des Falles müssen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen der vier möglicherweise zur Anwendung gelangenden Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsgesetze der Beschwerdegegnerin sein: Art. 40 Ziff. 1–3 WVG – Anschlussgebühren (Version gültig bis 30. Juni 2013) 1 Für Neubauten und bestehende Bauten, die erstmals an die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde angeschlossen werden, haben die Grundeigentümer/innen eine einmalige Anschlussgebühr von 1 % des Neuwertes gemäss amtlicher Schätzung zu bezahlen. 2 Erhöht sich durch nachträgliche bauliche Vorkehren der Neuwert gegenüber dem früheren aufgrund des Gebäudeversicherungsindexes angepassten Wert, so ist auf diesen Mehrwert die Anschlussgebühr nachzuzahlen. An- und Aufbauten im Sinne von Erweiterungsbauten sowie der Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Gebäude werden analog behandelt. 3 Jener Teil des Neuwerts, welcher auf unmittelbar der Gewinnung erneuerbarer Energie dienenden Anlagen (ohne Kleinstanlagen wie Cheminées mit Umluftwärmerückgewinnung und dgl.) entfällt, ist von der Anschlussgebühr befreit. Art. 43 Ziff. 1–3 WVG – Fälligkeit Anschlussgebühr (unverändert gültig) 1 Die Anschlussgebühren für Neubauten und nachträgliche bauliche Veränderungen werden mit dem Baubeginn, jene für bestehende Bauten mit dem Anschluss fällig. 2 Bei grossen Überbauungen mit mehreren Einzelbauten werden die Anschlussgebühren bei Baubeginn der einzelnen Bauetappen fällig. 3 Die provisorisch veranlagten Gebühren sind bei Baubeginn, die übrigen Gebühren innert 60 Tagen seit Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins berechnet. Art. 38 Ziff. 1–3 AbwG – Anschlussgebühren (Version gültig bis 30. Juni 2013) 1 Für Neubauten und bestehende Bauten, die erstmals an die Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen werden, haben die Grundeigentümer/Innen eine einmalige Anschlussgebühr von 3 % des Neuwertes gemäss amtlicher Schätzung zu bezahlen. 2 Erhöht sich durch nachträgliche bauliche Vorkehren der Neuwert gegenüber dem früheren aufgrund des Gebäudeversicherungsindexes angepassten Wert, so ist für diesen Wert die Anschlussgebühr

10/14 Gebühren und Abgaben PVG 2016 110 nachzuzahlen. An- und Aufbauten im Sinne von Erweiterungsbauten sowie der Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Gebäude werden analog behandelt. 3 Jener Teil des Neuwerts, welcher auf unmittelbar der Gewinnung erneuerbarer Energie dienenden Anlagen (ohne Kleinstanlagen wie Cheminées mit Umluftwärmerückgewinnung und dgl.) entfällt, ist von der Anschlussgebühr befreit. Art. 41 Ziff. 1–3 AbwG – Fälligkeit Anschlussgebühren (unverändert gültig) 1 Die Anschlussgebühren für Neubauten und nachträgliche bauliche Veränderungen werden mit Baubeginn, jene für bestehende Veränderungen mit dem Abschluss fällig. 2 Bei grossen Überbauungen mit mehreren Einzelbauten werden die Anschlussgebühren bei Baubeginn der einzelnen Bauetappen fällig. 3 Die provisorisch veranlagten Gebühren sind bei Baubeginn, die übrigen Gebühren innert 60 Tagen seit Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins berechnet. Laut rechtskräftiger Teilrevision des Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsgesetzes vom 3. März 2013 wurden nur nachfolgende Bestimmungen inhaltlich abgeändert und neu wie folgt formuliert und ergänzt: Art. 40 Ziff. 2–4 WVG – Anschlussgebühren (Neuversion gültig ab 1. Juli 2013) 1 [Unverändert] 2 Erhöht sich durch nachträgliche bauliche Vorkehren der Neuwert gegenüber dem früheren aufgrund des Gebäudeversicherungsindexes angepassten Wert, so sind unter dem Vorbehalt von Abs. 3 und 4 für diesen Mehrwert die Anschlussgebühren nachzuzahlen. Diese Regelung findet bei Wiederaufbauten und Ersatzbauten analog Anwendung. 3 Werden bestehende funktionsfähige Gebäude bei gleichem Volumen und bei gleicher Nutzung renoviert oder umgebaut und resultieren daraus höhere Neuwerte, so entfällt die Nachzahlungspflicht. Werden in diesem Zusammenhang auch Anbauten erstellt, so wird nur deren Neuwert für die Anschlussgebühren erfasst. 4 Generell befreit sind jene Teile von Gebäuden, welche dazu dienen, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus Energie einzusparen. Die Werte der befreiten Teile sind vor der definitiven Veranlagung bzw. vor Eingang der amtlichen Schätzung unaufgefordert nachzuweisen.

10/14 Gebühren und Abgaben PVG 2016 111 Art. 38 Ziff. 2–4 AbwG – Anschlussgebühren (Neuversion gültig ab 1. Juli 2013) 1 [Unverändert] 2 Erhöht sich durch nachträgliche bauliche Vorkehren der Neuwert gegenüber dem früheren aufgrund des Gebäudeversicherungsindexes angepassten Wert, so sind unter dem Vorbehalt von Abs. 3 und 4 für diesen Mehrwert die Anschlussgebühren nachzuzahlen. Diese Regelung findet bei Wiederaufbauten und Ersatzbauten analog Anwendung. 3 Werden bestehende funktionsfähige Gebäude bei gleichem Volumen und bei gleicher Nutzung renoviert oder umgebaut und resultieren daraus höhere Neuwerte, so entfällt die Nachzahlungspflicht. Werden in diesem Zusammenhang auch Anbauten erstellt, so wird nur deren Neuwert für die Anschlussgebühren erfasst. 4 Generell befreit sind jene Teile von Gebäuden, welche dazu dienen, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus Energie einzusparen. Die Werte der befreiten Teile sind vor der definitiven Veranlagung bzw. vor Eingang der amtlichen Schätzung unaufgefordert nachzuweisen. Am Ende des teilrevidierten Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetzes wurde jeweils unter dem Titel «Übergangsbestimmungen zur Revision» bloss noch bestimmt: «Die Neuregelung der Anschluss- und Benutzungsgebühren gelangt erstmals per 1. Juli 2013 zur Anwendung.» Mangels ausdrücklicher Übergangsregelung der hier interessierenden Streitfrage, ob auf den zu beurteilenden Sachverhalt noch das bis zum 30. Juni 2013 gültige Recht (Meinung Beschwerdegegnerin) oder eben bereits das neu ab dem 1. Juli 2013 gültige Recht (Meinung Beschwerdeführer) zur Anwendung komme, muss diese Frage aufgrund der allgemein im Verwaltungsrecht gültigen Prinzipien über das jeweils anwendbare Recht entschieden werden. b) Das Interesse am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts und an der Rechtssicherheit wird am besten gewahrt, wenn das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Recht angewendet wird (Häfelin / Müller / UHlMann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 292 f., S. 68). Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung finden, welche im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes Geltung haben. Dabei sei nur auf jenen Sachverhalt bzw. Tatbestand abzustellen, der rechtlich zu würdigen ist oder der zur Rechtsfolge führt (WiederkeHr/ricHli, Praxis des all-

10/14 Gebühren und Abgaben PVG 2016 112 gemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 777 und 783 mit ausführlichem Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BGE 137 V 105 E.5.3.1 = Pra. 100 [2011] Nr. 110 E.5.3.1; BGE 130 V 329 E.2.2 u. E.2.3 = Pra. 94 [2005] Nr. 95 E.2.2 u. E.2.3; BGE 129 V 1 E.1.2). Eine Ausnahme sei nur zu machen, wenn sich die Anwendung des neuen Rechts aus zwingenden Gründen – vor allem um der öffentlichen Ordnung willen – aufdränge, wie das namentlich bei neuen Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes der Fall ist (BGE 127 II 306 E.7c, 126 II 522 E.3b/aa, 125 II 591 E.5e/aa mit weiteren Hinweisen). Betreffend die Erhebung von Kanalisationsgebühren hat das Bundesgericht schon entschieden, dass sich deren rechtliche Voraussetzungen nach dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss vollzogen wird, bestimmen sollten. Die Entstehung des Anspruchs auf Erhebung der Anschlussgebühr richtet sich folglich nach der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Eintritt des Baubeginns), während die Veranlagung der Höhe der Anschlussgebühr erst später im Zuge der Vollstreckung der gesetzlichen Verpflichtung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 103 Ia 26 E.2). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt es auch hier gebührend Rechnung zu tragen. c) Bei einem Neubau ist klar, dass der Anschluss vor der Beendigung der Bauarbeiten erfolgt, noch sicherer vor der Bauabnahme und erst recht zeitlich vor der Neuschätzung. Massgeblicher Anknüpfungspunkt ist bei einem Neubau derjenige Zeitpunkt, in dem der Anschluss vollzogen wird (so BGE 103 Ia 26 E.2). Daran ändert auch nichts, wenn das alte und das neue Gebührengesetz der Beschwerdegegnerin bei Neubauten für die Fälligkeit der Forderung auf den Baubeginn abstellen (s. Art. 43 Ziff. 1 WVG bzw. [Unverändert] neu Art. 40 Ziff. 1 WVG; sowie Art. 41 Ziff. 1 AbwG bzw. [Unverändert] neu Art. 38 Ziff. 1 AbwG). Der Grund für die Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts auf den Baubeginn dürfte aber einzig und allein darin liegen, dass überhaupt eine provisorische Veranlagung und eine Verzinsung der fälligen Forderung bei Nichtbezahlung der definitiv festgelegten Anschlussgebühren erfolgen können. 3. a) Im konkreten Fall steht allerdings fest, dass weder auf Parzelle 346 (Sanierungsarbeiten plus Anbau [für Terrasse/Liftschacht]) noch auf Parzelle 2476 (Totalsanierung Chalet) ein Neubau erfolgt ist, weshalb auch nicht unbesehen auf den Baubeginn mit dem erstmaligen Anschluss der erforderlichen Infrastrukturanlagen (für die Frischwasserversorgung und die Abwasserentsorgung) abgestellt werden kann, sondern offenkundig auf einen späteren Zeitpunkt im Sinne des «Vollzugs bzw. der konkreten

10/14 Gebühren und Abgaben PVG 2016 113 Gebrauchsfähigkeit der erneuerten und/oder ergänzten Hausinfrastrukturanlagen» abzustellen ist. Bei einer Renovation wie auch bei einem Umbau/Ausbau besteht schon ein Anschluss. Folglich ist hier festzulegen, in welchem Zeitpunkt genau die Forderung entsteht. Es bestehen für die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts verschiedene denkbare Anknüpfungspunkte, welche es nachfolgend im Detail zu erörtern und zu prüfen gilt. b) Mit Sicherheit kann nicht der Zeitpunkt der Baubewilligung (2009) massgeblich für die Entstehung der Gebührenforderung sein. Dieser Zeitpunkt kommt schon deswegen nicht in Frage, weil die Bauherrschaft unter Umständen trotz Baubewilligung in der Folge auf den Umbau/Anbau oder die Renovation verzichten kann. Allenfalls wäre es aber denkbar, dass ein Mehrwert entsteht, für Umbauten im Innern eines Gebäudes, für welche keine Baubewilligung nötig wäre (z. B. Art. 86 Abs. 2 KRG in Verbindung mit Art. 40 KRVO = nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben; oder lediglich ‹Meldeverfahren› gestützt auf Art. 50/51 KRVO vorgeschrieben). Ein Anknüpfen der Entstehung der Gebührenforderung an die Baubewilligung würde in solchen Fällen also schon scheitern, weil gar keine Baubewilligung besteht oder von der Baubewilligung kein Gebrauch gemacht wird. Dieser Anknüpfungspunkt – von der Beschwerdegegnerin zunächst im Einspracheentscheid vom 16. März 2015 noch selbst geltend gemacht – ist in der Praxis offensichtlich untauglich und deshalb falsch. Zu diesem Schluss ist die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 bereits selber gelangt, da sie darin neuerdings an die letzte Bauetappe des Gesamtprojekts (April 2013) anknüpfte. Dieser nachträgliche Wechsel der Begründung für den massgebenden Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenforderung wird allenfalls bei der Auferlegung der Gerichts- und Anwaltskosten zu berücksichtigen sein, weil die falsche Begründung im Einspracheentscheid wohl erst zur Beschwerdeerhebung geführt haben dürfte; umgekehrt hätte die abgeänderte Begründung in der erwähnten Vernehmlassung die Beschwerdeführer dazu veranlassen können, ihre Beschwerden zurückzuziehen. Dieser Ereignis- und Verfahrensablauf wird bei der Kostenverteilung einzubeziehen sein. c) Die Beschwerdeführer machen für ihren Standpunkt insbesondere geltend, dass der massgebliche Zeitpunkt für die Entstehung der Gebührenforderung bei Abschluss der Arbeiten bzw. bei der Bauabnahme oder bei der Neuschätzung anzusiedeln sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Neuschätzung ist wesentlicher Bestandteil zur Ermittlung der effektiven Höhe der

10/14 Gebühren und Abgaben PVG 2016 114 geschuldeten Anschlussgebühren. Sie ist daher die Grundlage, ob die definitive Gebührenrechnung erlassen werden kann. Die Entstehung der Forderung, welche die Basis für den Erlass der provisorischen Gebührenrechnung bildet, muss auf der Zeitachse damit früher angesiedelt werden. Die Beschwerdeführer vermischen diese unterschiedlichen Anknüpfungspunkte offensichtlich zu Unrecht. d) Laut Wortlaut von Art. 43 Ziff. 1 WVG (in Version gültig bis 30. Juni 2013) bzw. neu Art. 40 Ziff. 1 WVG (unverändert – gültig ab 1. Juli 2013) sowie dem ebenfalls identischen Wortlaut von Art. 41 Ziff. 1 AbwG (alt) bzw. neu Art. 38 Ziff. 1 AbwG sind die Anschlussgebühren für Neubauten und für nachträgliche bauliche Veränderungen mit Baubeginn fällig. Wenn nun also gemäss eindeutiger gesetzlicher Formulierung bei Umbauten die Anschlussgebühren mit Baubeginn fällig werden, spricht dies durchaus dafür, dass die Forderung spätestens mit Baubeginn entsteht. Dies gilt bestimmt für alle Umbauten und Renovationsarbeiten an bereits bestehenden Gebäuden. Wie bereits erwähnt, wird die Fälligkeit an den Baubeginn geknüpft, damit eine provisorische Veranlagung erfolgen kann, was beide Gesetze (WVG und AbwG) der Beschwerdegegnerin ausdrücklich vorsehen. Ohne Fälligkeit könnte keine provisorische Rechnung erstellt werden und es würde bei Nichtbezahlung oder bei verspäteter Bezahlung keine Verzinsung erfolgen. Trotzdem erachtet das Gericht die Formulierung in den eingangs zitierten Gesetzen als zusätzliches Argument dafür, dass der Baubeginn als Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenforderung zu gelten hat. Die Tatsache, dass erst nach Bauabschluss und Neuschätzung die definitive Veranlagung erfolgen kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung (siehe E.2b am Ende, hiervor). e) Wenn bei einem bestehenden, bereits angeschlossenen Gebäude mit dem Umbau begonnen wird, so entsteht damit folgerichtig auch die Gebührenforderung. Der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführer, wonach zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Forderung noch nicht bekannt sei, geht fehl. Denn auch bei einem Neubau – wo erst der Anschluss die Forderung entstehen lässt – ist beim Anschluss noch nicht klar, wie hoch die Gebühr letztlich sein wird; da beim Anschluss des Gebäudes dasselbe in der Regel ebenfalls noch nicht fertiggestellt ist. f) Der Argumentation der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren – also in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 (Abstellen auf Baubeginn der letzten Ausbauetappe [im

10/14 Gebühren und Abgaben PVG 2016 115 April 2013]); nicht aber derjenigen im Einspracheverfahren (Abstellen auf Erhalt der Baubewilligung [2009]) – kann infolgedessen zugestimmt werden; bei einem als Einheit zu betrachtenden Umbau wäre es sogar zulässig, auf den Baubeginn der ersten Etappe abzustellen. Ein anderer Zeitpunkt für die Entstehung der Leistungspflicht der Anschlussgebühr bei Umbau oder Renovationen von bestehenden Gebäuden, welche bereits angeschlossen sind bzw. deren Anschluss schon früher vollzogen wurde, ist nach Ansicht des streitberufenen Gerichts hingegen – ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung – nicht denkbar. Aus diesen Überlegungen kann die Entstehung der Gebührenforderung auch nicht auf den späteren Abschluss der Bauarbeiten (inkl. förmlicher Bauabnahme) oder sogar auf die noch spätere Neuschätzung durch das Amt für Schätzungswesen zurückdatiert werden, da dafür allein der Baubeginn – je nach Ausführungsstadium bei Umbauten und Renovationen somit der Beginn der letzten Bauetappe – in Frage kommen kann. Alle anderen Anknüpfungspunkte erweisen sich entweder als zu früh oder als zu spät, um den tatsächlichen Verhältnissen in der volatilen Bauwirtschaft gerecht zu werden. g) Daran ändert nichts, dass es in der Schweiz auch Gemeinden gibt, welche – gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung – bei Nachzahlungen auf die Vollendung der Umbauten/ Renovationen abstellen (so z. B. die Zürcher Gemeinden Rüti, Dinhard und Oberrieden). Es gibt also durchaus auch Gemeinden, die die Nachzahlungspflicht erst bei Abschluss der Umbauarbeiten und Renovationsmassnahmen entstehen lassen. Die anders angewandte Auslegung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 betreffend Fälligkeitszeitpunkt erscheint dem Gericht korrekt und keineswegs willkürlich, zumal der vorliegende Streitfall nicht ausdrücklich gesetzlich (WVG; AbwG) geregelt wird und die Beschwerdegegnerin für die Fälligkeit üblicherweise auf den Baubeginn abstellt. Dem steht hier auch nicht entgegen, dass im Kanton Graubünden häufig die Lösung mit der provisorischen Veranlagung bei Erteilung der Baubewilligung anhand des voraussichtlichen Wertes bzw. Mehrwertes gewählt wurde. h) Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Anschlussgebühren für die schon angeschlossenen Gebäude, die nun auf Parzelle 346 und 2476 total saniert und renoviert, umgebaut und teils gar noch ergänzt wurden, mit «Baubeginn» entstanden sind. Als Baubeginn wurde dabei zu Recht an den «Beginn der letzten Bauetappe» (N. B.: Bei Baueinheit wäre sogar bereits die erste Ausführungsetappe ausreichend) für die gebäudetechnisch schon

10/14 Gebühren und Abgaben PVG 2016 116 voll erschlossenen Gebäude angeknüpft, wobei dieser Zeitpunkt laut Bauakten der Beschwerdegegnerin auf den 15. April 2013 fiel (vgl. Beilage 1a der Beschwerdegegnerin). Dieses Fortsetzungsdatum für die Beendigung der letzten Ausbauphase konnte von den Beschwerdeführern nicht widerlegt oder falsifiziert werden, weshalb fallentscheidend auf dieses Datum abzustellen ist, was zur Konsequenz hat, dass auf den vorliegenden Fall das bis zum 30. Juni 2013 geltende Recht anzuwenden ist. Der Baubeginn der bereits im 2009 bewilligten Bauarbeiten ist damit aber auch noch vor dem Regimewechsel der beiden erst per 1. Juli 2013 zugunsten der Bauherrschaft geänderten Gebührengesetze (siehe neu Art. 40 Ziff. 2–4 WVG sowie Art. 38 Ziff. 2–4 AbwG) erfolgt, was bedeutet, dass im konkreten Fall noch die bis zum 30. Juni 2013 gültigen Gebührengesetze (also konkret Art. 40 Ziff. 2 WVG sowie Art. 38 Ziff. 2 AbwG) zur Anwendung gelangen, wonach die Anschlussgebühren ohne Erweiterung des Gebäudevolumens geschuldet sind und damit die Nachzahlung der gesetzlichen Anschlussgebühren allein schon aufgrund des geschaffenen Mehrwerts eingefordert werden konnte. Mit ihrer Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung dringen die Beschwerdeführer infolgedessen hier nicht durch. A 15 22 und 23 Urteil vom 12. April 2016 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 29. November 2016 abgewiesen (2C_581/2016).

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