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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2015 PVG 2015 4

31. Dezember 2015·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·2,344 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

4/4 Strassenwesen PVG 2015 39 Strassenwesen 4 Fatgs da vias Ambito stradale Strassenverkehrsrecht (SVG). Führerausweisentzug. Anordnung «verkehrsmedizinisches Gutachten». – Einem Automobilisten wurde aufgrund eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs die Fahreignung abgesprochen, der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen und dessen Wiedererteilung u.a. vom Nachweis der Alkoholabstinenz für die Dauer von 12 Monaten ab- hängig gemacht; wenn nun dieser Automobilist nach Ablauf der Sperrfrist aber vor Wiedererteilung des Füh- rerausweises dennoch ein Motorfahrzeug führt, so darf ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate, ent- ziehen (E.3, 4). – Die Wiedererteilung des Führerausweises darf in dieser Situation zudem aufgrund berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Automobilsten zum Führen eines Motorfahrzeugs von der Vorlage eines die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden (E.5). Diritto della circolazione stradale (LCStr). Revoca della licenza di condurre. Ingiunzione di una «perizia medica sull’attitudine alla guida». – Ad un conducente è stata negata l’idoneità alla guida a causa di un rilevante consumo di alcol, di conseguenza gli è stata revocata la licenza di condurre a tempo indeterminato e la riconsegna è stata fatta dipendere, tra l’altro, dalla comprova dell’astinenza da alcol per la du- rata di 12 mesi; se questo automobilista dopo il trascor- rere del tempo di restrizione ma prima del rilascio della licenza di condurre guida un veicolo a motore, l’ufficio per la circolazione è legittimato a revocare la licenza di condurre a tempo indeterminato, ma almeno per 24 mesi (cons. 3, 4). – La riconsegna della licenza di condurre può in questa situazione, in seguito ai leciti dubbi sull’idoneità caratte- 4

4/4 Strassenwesen PVG 2015 40 riale dell’automobilista a condurre un veicolo a motore, essere fatta dipendere da una perizia medica psicologica in grado di affermare l’idoneità alla guida (cons. 5). Erwägungen: 3. a) Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Art. 16c Abs. 4 SVG besagt des Weiteren, dass wenn die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt hat, eine Sperrfrist verfügt wird, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. b) Vorliegend hat das Strassenverkehrsamt einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit mit Sperrwirkung von 24 Monaten angeordnet. Dass der Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zu erfolgen hat, ist unumstritten. Ebenfalls unbestritten ist die gemäss Art. 16c Abs. 4 SVG verfügte Sperrfrist von 24 Monaten, welche der Mindestentzugsdauer von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entspricht. Indem der Beschwerdeführer die vorbehaltlose Aushändigung des Führerausweises nach Ablauf der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren verlangt, bestreitet er zunächst die Entscheidung des Strassenverkehrsamts, den Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Im Folgenden ist daher als Erstes die Frage zu klären, ob die Vorinstanzen zu Recht davon ausgehen konnten, dass hier hinreichende Gründe für einen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit vorlagen. c) Bei der Frage, ob ein befristeter Ausweisentzug (Warnungsentzug) oder ein Entzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) anzuordnen ist, hat sich die Behörde an den Bemessungskriterien von Art. 16 Abs. 3 SVG zu orientieren (RÜTSCHE / WEBER, in: NIGGLI / PROBST / WALDMANN, Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16c Rz. 58). Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. d) Entscheidend ist, ob die Vorinstanzen unter Berücksichtigung des ihnen zukommenden Ermessensspielraums zu Recht

4/4 Strassenwesen PVG 2015 41 von einem Zweifelsfall ausgegangen sind. Auch wenn auf den Vorfall vom 19. Dezember 2013 bezogen kein konkretes Gefährdungspotenzial vorlag und der Beweggrund (Fahrt zur Arbeit infolge Verspätung) sogar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar erscheint, liefert die erneute schwere Widerhandlung angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und seines Leumunds als Fahrzeugführer in der Gesamtschau hinreichende Gründe für einen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit. Jedenfalls ist darin – trotz leichter Unsicherheiten in der Annahme eines Zweifelsfalles durch die Behörden – keine Ermessensüberschreitung und auch kein Ermessensmissbrauch erkennbar. 4. a) Beim Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bei wiederholtem Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG handelt es sich um einen Sicherungsentzug, da dieser auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht (Urteil des Bundesgerichts 1C_492/2014 vom 17. April 2015 E.3.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 95 E.3.4.1 und 3.4.2; so auch RÜTSCHE / D’AMICO, in: NIGGLI / PROBST / WALDMANN, Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16d Rz. 2; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, Art. 16d Rz. 43). Aus der mehrfachen Rückfälligkeit des Betroffenen ist nämlich zu vermuten, dass er nicht Gewähr bietet, sich künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs an die Strassenverkehrsvorschriften zu halten (RÜTSCHE / D’AMICO, a.a.O., Art. 16d Rz. 2). Kraft dieser Vermutung muss die fehlende Fahreignung nicht noch gutachterlich abgeklärt werden (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16d Rz. 43 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6A.105/2002 vom 21. März 2003 E.3.2.4). Sicherheitsentzüge wegen wiederholter Rückfälligkeit aufgrund von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG werden sodann von Art. 17 Abs. 3 SVG erfasst, welcher die Wiedererteilung von Führerausweisen, die auf unbestimmte Zeit entzogen wurden, regelt ( WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 17 Rz. 12; RÜTSCHE / WEBER, a.a.O., Art. 17 Rz. 21). Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. b) Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Standpunkt, dass – selbst wenn eine materielle Prüfung der charakterlichen Eignung zulässig wäre – die Vorinstanz alle Argumente des Beschwerdeführers nicht gewichtet habe, welche eindeutig eine positivere Prognosebeurteilung zuliessen. Danach ergäben sich keine An-

4/4 Strassenwesen PVG 2015 42 haltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung aus charakterlichen oder anderen Gründen abgehen könnte. Der Beschwerdeführer führt dabei im Wesentlichen aus, dass im Gutachten vom 19. März 2013 zwar ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch bejaht, indessen die Notwendigkeit einer psychologischen Überprüfung der charakterlichen Eignung verneint worden sei. Er habe sodann die geforderte Abstinenz von 24 Monaten eingehalten, und der eigentliche Fahreignungsmangel – die Alkoholproblematik – sei beseitigt worden. Zudem habe er das geforderte Lernprogramm absolviert. Im Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt vom 19. Dezember 2013 habe er sämtliche Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises erfüllt. Das Strassenverkehrsamt verhalte sich widersprüchlich, wenn es zuerst den Führerausweis wieder erteile – und damit aufgrund der Verdachtslage keine charakterliche Nichteignung annehme –, und dann nach Rechtskraft des Strafbefehls dennoch von einer Verdachtslage der charakterlichen Nichteignung ausgehe. Der neue Vorfall vom 19. Dezember 2013 lasse somit nicht auf eine charakterliche Nichteignung schliessen. Des Weiteren sei das Motiv (verspätetes Erscheinen als Lehrer am Arbeitsplatz) für die inkriminierte Fahrt nachvollziehbar, aber nicht gewichtet worden. Die Warnungswirkung der Sperrfrist von zwei Jahren werde bei der Prüfung des Eignungsmangels nicht gewichtet. Der Beschwerdeführer habe sich im Strafverfahren ausserdem einsichtig gezeigt. Das Massnahmeregister ergebe für die letzten zehn Jahre keine Hinweise auf Verfehlungen, die mit charakterlicher Nichteignung zu tun hätten. c) Nur am Rande sei mit Blick auf die beschwerdeführerische Rüge des widersprüchlichen Verhaltens des Strassenverkehrsamts klarzustellen, dass hier die Konstellation vorliegt, in der ein vorläufiger Sicherungsentzug (Art. 30 VZV) nicht notwendig war, weil aufgrund von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG ohnehin – d.h. ohne Vorliegen eines Gutachtens (vgl. E.3c) – ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer mit Sperrwirkung von mindestens 24 Monaten zu verfügen war. Die Entscheidung des Beschwerdegegners mit zwischenzeitlicher Verfügung vom 28. Februar 2014, dem Beschwerdeführer während hängigem Strafverfahren den Führerausweis zurückzugeben, mag deshalb zwar störend wirken und dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als er dem Strassenverkehrsamt Inkonsequenz vorwirft. Dennoch kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Strassenverkehrsamt das hier in Diskussion stehende Administrativverfahren bis zur strafrecht-

4/4 Strassenwesen PVG 2015 43 lichen Verurteilung des letzten Vorfalls berechtigterweise suspendiert hatte, so dass erst die Rechtskrafterklärung des am 13. Februar 2014 ergangenen Strafbefehls mit der Abschreibungsverfügung vom 24. Juni 2014 die Möglichkeit für das Strassenverkehrsamt setzte, nun in Kenntnis der Sachlage eine Administrativmassnahme nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG mit entsprechender Auflage nach Art. 17 Abs. 3 SVG für die Wiedererteilung des Führerausweises anzuordnen, wobei die infolge der Erfüllung der Voraussetzungen für die Wiedererteilung erfolgte Rückgabe des Führerausweises im anderen Administrativverfahren (Verfahren 13332.3) keine Rolle mehr spielen durfte. d) Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Entzug auf unbestimmte Zeit, sieht ein Teil der Lehre die Vermutung der fehlenden charakterlichen Fahreignung des Betroffenen als unwiderlegbar an. Folglich vertreten die entsprechenden Autoren die Auffassung, wonach sich in diesen Fällen die Prognose über die Fahreignung aus dem Gesetz ergebe und im Einzelfall gar nicht vorzunehmen sei (RÜTSCHE / WEBER, a.a.O., Art. 16c Rz. 58). Trotz dieser unwiderlegbaren Vermutung kann hier ergänzend noch darauf hingewiesen werden, dass in der Situation, welche sich dem Strassenverkehrsamt präsentierte, berechtigte Zweifel darüber herrschten, dass der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bieten würde, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Immerhin war die Prognose anlässlich der letzten verkehrspsychologischen Begutachtung vom 19. März 2013 negativ. Auf die dort geäusserte Einschätzung der Psychiatrischen Dienste Graubünden, wonach eine nochmalige spezialärztliche Begutachtung vor Wiedererteilung des Führerausweises nicht erforderlich sei, weil der Nachweis der Abstinenz und des Besuchs des Spezialkurses als genügend erachtet wurde, kann sich der Beschwerdeführer im Übrigen nach Eintritt des neuen Vorfalls nicht mehr berufen. Die ungünstige Prognose ist ja nun mit dem Vorfall vom 19. Dezember 2013 eingetroffen in der Form einer weiteren schweren Verkehrsregelverletzung. Dass diese nicht suchtmittelbezogen war, fällt unter dem Aspekt von Art. 16c Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 17 Abs. 3 SVG nicht ins Gewicht (die Verschiedenartigkeit der Verkehrsdelikte spielt dabei nämlich keine Rolle). Das Strassenverkehrsamt konnte somit annehmen, dass der Beschwerdeführer aus charakterlichen Gründen nicht fahrgeeignet war. 5. a) Gemäss dem Gesagten stand dem Strassenverkehrsamt Graubünden im vorliegenden Fall ein Ermessensbereich mit

4/4 Strassenwesen PVG 2015 44 Blick auf die Anordnung von Auflagen für die Wiederteilung des Führerausweises nach Art. 17 Abs. 3 SVG zu. Nun ist noch darüber zu befinden, ob die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. b) Einige Autoren in der Lehre werfen die These auf, dass aus Art. 17 Abs. 4 Satz 2 SVG – der für die Wiedererteilung nach einem Sicherungsentzug wegen wiederholter Begehung eines Raserdelikts eine verkehrspsychologische Beurteilung verlangt – e contrario geschlossen werden könne, dass eine solche Beurteilung bei Sicherungsentzügen wegen wiederholter Begehung anderer Widerhandlungen nicht erforderlich sei. Das bedeute, dass das Absolvieren einer geeigneten, auf die begangenen Rückfalltaten ausgerichteten Nachschulung als Nachweis der Mangelbehebung grundsätzlich genüge (vgl. RÜTSCHE / WEBER, a.a.O., Art. 17 Rz. 23). c) Bezüglich verkehrspsychologischer Massnahmen verfügt das ASTRA über ein gewisses Weisungsrecht (vgl. dazu die Schlussbestimmungen in Art. 150 Abs. 5 und 6 i.V.m. Art. 30 ff. VZV). In diesem Zusammenhang hat es einen Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit «Verdachtsgründe fehlender Fahreignung – Massnahmen – Wiederherstellung der Fahreignung» vom 26. April 2000 publiziert. Unter Ziff. 6 des Leitfadens findet man eine Liste von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die einen Verdacht auf mangelnde Fahreignung wegen verkehrsrelevanter charakterlicher Defizite i.S.v. Art. 14 Abs. 2 lit. d aSVG begründen. An dieser Stelle ist mit Blick auf die Rüge des Beschwerdeführers, Art. 14 SVG sei hier nicht einschlägig, darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung – welche bei der Revision übrigens nur formelle Änderungen erfuhr – die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Führen eines Motorfahrzeuges (Fahreignung und Fahrkompetenz) anspricht und somit die Bedingungen aufstellt, welche erfüllt sein müssen, um ein Motorfahrzeug lenken zu dürfen. Obwohl diese Norm bei rein systematischer Auslegung zwar grundsätzlich die Erteilung des Führerausweises regelt, ist nicht einzusehen, weshalb die Definition der Fahreignung (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG) auch in Konstellationen wie die vorliegende, also bei Entzugsfällen, nicht beigezogen werden dürfte. Ziff. 6.2 des Leitfadens besagt sodann, dass ein Verdacht auf mangelnde Fahreignung wegen charakterlicher Defizite bestehe, wenn die Person innert rund zweier Jahre drei polizeilich registrierte Unfälle oder Verletzungen der Verkehrsregeln begeht, welche zu einer Administrativmassnahme führen. Diese Voraussetzung wäre hier grundsätzlich nicht gegeben. Der Leitfaden stammt jedoch aus

4/4 Strassenwesen PVG 2015 45 dem Jahr 2000. Per 1. Januar 2005 wurde das SVG revidiert und gerade in Bezug auf Führerausweisentzüge verschärft und teilweise auch schematisiert (vor allem hinsichtlich des hier anwendbaren Kaskadenentzugs von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Deshalb ist im vorliegenden Fall die vom Beschwerdegegner eingereichte Medienmitteilung des ASTRA durchaus zu beachten, wonach, wer dreimal wegen schweren Widerhandlungen den Führerausweis abgeben musste, den Führerausweis nach Ablauf der Sperrfrist nur zurückerhalte, wenn er vorher mittels einer verkehrspsychologischen Untersuchung nachweise, dass er wieder fahrgeeignet sei (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] II/6). Diese Voraussetzung ist vorliegend grundsätzlich gegeben. Da es sich beim betreffenden Leitfaden bzw. der Medienmitteilung bloss um eine nicht verbindliche Richtlinie handelt, erscheint es allerdings angebracht, die Umstände des vorliegenden Falls zu würdigen und somit die Notwendigkeit einer verkehrspsychologischen Untersuchung einer Überprüfung zu unterstellen unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Prognose (vgl. vorne E.4c) aufgeführten Argumente des Beschwerdeführers. d) Welche Massnahme statt der verkehrspsychologischen Untersuchung hier infrage käme und inwieweit eine solche geeigneter wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht erwähnt. Solange er die vorbehaltlose Aushändigung des Führerausweises beantragt, ist ihm entgegenzuhalten, dass hier angesichts des zu Recht verfügten Sicherungsentzugs eine Wiedererteilung der Bewilligung nur infrage kommt, wenn der Beschwerdeführer den Nachweis erbringt, dass der Mangel, der zum Ausweisentzug geführt hat, zwischenzeitlich behoben und die fragliche gesetzliche Voraussetzung wieder erfüllt ist (vgl. RÜTSCHE / WEBER, a.a.O., Art. 17 Rz. 22). Auf welche Art im Anschluss an das Ende der vorliegend angeordneten Sperrfrist der Nachweis über die Behebung des vermuteten Mangels – und zwar der Unzumutbarkeit des Beschwerdeführers, sich beim Führen eines Motorfahrzeuges ganz allgemein an die Strassenverkehrsvorschriften halten zu können – anders als durch das Beibringen eines verkehrspsychologischen Gutachtens gelingen sollte, ist nicht einzusehen. Die Anordnung des Strassenverkehrsamts Graubünden über die Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtes zwecks Nachweises der Fahreignung für die Wiedererteilung des Führerausweises ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist. U 15 22 Urteil vom 19. Mai 2015

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