3/3 Übrige Polizei PVG 2015 34 Übrige Polizei 3 Autras fatschentas da polizia Questioni di polizia Kostenauferlegung einer Polizeisuchaktion. – Wann gilt eine polizeiliche Handlung als gerechtfertigt (E.3). – Eine Person hat die Einsatzkosten zu tragen, wenn sie mit ihrem Verhalten eine Situation herbeigeführt hat, in der auf eine mögliche ernstliche Gefahr für ihre Gesund- heit zu schliessen war und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung bestand, die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen; im konkreten Fall konnten die verursachten Einsatzkosten der betreffenden Person nicht auferlegt werden (E. 4). Accollamento dei costi per un intervento di ricerca da parte della polizia. – Quando un intervento della polizia appare giustificato (cons. 3). – Una persona è tenuta a sopportare i costi dell’intervento se essa con il suo comportamento ha creato una situazione nell’ambito della quale era dato concludere alla probabile presenza di un serio pericolo per la sua incolumità e la polizia si era vista costretta a norma di legge a prendere le necessarie misure per ovviare a detto pericolo; nel caso concreto i costi occasionati dell’intervento non potevano essere accollati a detta persona (cons. 4). Erwägungen: 3. a) Gemäss Art. 2 lit. a PolG gehört es zu den Aufgaben der Polizei, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen. Weiter besagt lit. e, dass die Kantonspolizei Menschen hilft, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die Polizei aufgrund staatlichen Schutzpflichten auch dann tätig zu werden, wenn es um die Verhinderung von Selbstmord bzw. 3
3/3 Übrige Polizei PVG 2015 35 von Eigengefährdung mit wahrscheinlicher Todesfolge geht (vgl. TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 54 Rz. 30). b) Wie der Beschwerdegegner festhielt, ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise, dass die Kantonspolizei Anlass davon auszugehen hatte, B. (der «Melder») könnte aus Bösgläubigkeit die Suchaktion veranlasst haben. Des Weiteren ist bei einer ex ante Betrachtung der Sachlage festzuhalten, dass aufgrund der von B. der Polizei mitgeteilten Auskünfte (starker Alkoholkonsum sowie Unerreichbarkeit des Beschwerdeführers) und der in jener Nacht herrschenden Minustemperatur (– 14°C) die Polizei annehmen durfte, dass dem Beschwerdeführer eine lebensbedrohende Gefahr drohte, weshalb sie gestützt auf Art. 2 lit. a PolG die Verpflichtung hatte, auf die Meldung durch B. zu reagieren und zu handeln. Der Einsatz durch die aufgebotene Patrouille sowie durch die zwei infolge erfolgloser Suche aufgerufenen Hundeführer erweist sich aufgrund der benannten Umstände zudem ohne Weiteres als verhältnismässig. 4. a) Dass die polizeiliche Handlung als gerechtfertigt erscheint, heisst jedoch noch nicht, dass die Voraussetzungen einer Kostenüberwälzung auf den Beschwerdeführer gemäss Art. 35 Abs. 1 PolG vorliegen. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, wer die Kosten des Einsatzes zu übernehmen hat. b) Das polizeiliche Handeln richtet sich gegen diejenigen Personen, die den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten haben (sog. Störerprinzip). Die polizeiliche Verantwortlichkeit als Störer entsteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden (vgl. TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER., a.a.O., § 56 Rz. 28 f.). Sodann schreibt auch Art. 8 Abs. 1 PolG in Konkretisierung des Störerprinzips vor, dass polizeiliches Handeln sich gegen diejenige Person richtet, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das störende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist. c) Aus der sinngemässen Anwendung des oben erwähnten Störerprinzips auf den vorliegenden Fall, in dem – anders als in denjenigen üblichen Fällen der polizeilichen Gefahrenabwehr – die Konstellation vorliegt, in der die Polizei aufgrund Eigengefährdung einschreitet, ist zu schliessen, dass die Störereigenschaft – entgegen seinen Behauptungen – beim Beschwerdeführer liegt, zumal die Suchaktion aufgrund einer vom Beschwerdeführer ausgehenden angeblichen (Eigen-)Gefahr eingeleitet wurde.
3/3 Übrige Polizei PVG 2015 36 d) Von der vorstehenden Erkenntnis zur Störerperson zu unterscheiden ist die Frage der Kostentragungspflicht. Dabei gilt gemäss dem in Art. 35 PolG verankerten Verursacherprinzip, dass derjenige zum Ersatze der Kosten verpflichtet werden kann, welcher polizeiliche Massnahmen verursacht. Damit besteht für die Gebührenerhebung eine genügende Kostengrundlage. Die Kostenverursachung kann im Übrigen sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen erfolgen (GIANFRANCO ALBERTINI, Polizeigesetz und Polizeiverordnung des Kantons Graubünden, Zürich 2013, Ziff. 1 zu Art. 35 PolG mit Hinweisen). Bei der Abklärung der Kostenübernahme im vorliegenden Fall ergibt sich in Anlehnung an das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 603 2010 – 41 vom 15. Dezember 2010 somit die Anforderung, dass eine Person die Kosten der polizeilichen Suche zu tragen hat, wenn sie mit ihrem Verhalten eine Situation herbeigeführt hat, in der auf eine ernstliche mögliche Gefahr für ihre Gesundheit zu schliessen war und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung bestand, die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. e) Zu schützen ist die Ansicht des Beschwerdegegners, wonach derjenige, welcher die Polizei alarmiert hat, nicht als Verursacher gelten kann. Die vom Beschwerdegegner hierzu angeführte Rechtsprechung (PKG 1998 Nr. 21 E.2b) betreffend die Alarmierung der Rettungsdienste kann für die vorliegende Konstellation sinngemäss herangezogen werden. Danach ist die Alarmierung der Rettungsorganisation grundsätzlich nicht als Auftragserteilung zu verstehen. DasTätigwerden der Rettungsorganisation wird vielmehr als ihre eigene Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten des Vermissten angesehen. Im vorliegenden Fall heisst das nun, dass B. durch die Vermisstenanzeige keine Kosten entstehen durften. Dies gilt zumindest, solange ihm keine Bösgläubigkeit nachgewiesen werden kann. Hierfür ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach B. aus Missgunst und Eifersucht gehandelt hätte, sind eher als Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers zu werten. f) Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die polizeilichen Einsatzkosten verursacht hat. Gemäss eigener Aussage in der Beschwerdeschrift habe sich der Beschwerdeführer mit seinen vier Freunden im C. aufgehalten, wo er eine Dame kennengelernt und mit dieser den Abend in verschiedenen Bars verbracht haben will (vgl. Aussage in der Beschwerdeschrift, wobei
3/3 Übrige Polizei PVG 2015 37 im Polizeibericht (beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] I.1) steht, dass der Beschwerdeführer bei einer Bekannten gewesen sei). Der Beschwerdeführer führt weiter an, sein Akku sei leer gewesen, weshalb man ihn telefonisch nicht habe erreichen können. Die Vorinstanz und die Kantonspolizei erkennen nun darin bereits das Setzen einer Ursache, weshalb auf eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers habe geschlossen werden dürfen. Die Vorinstanzen stützen ihre Überlegungen unter anderem auf das oben unter E.4d zitierte Freiburger Urteil. Beim betreffenden Fall stellte die Kantonspolizei die Kosten für die Suchaktion in Rechnung, nachdem im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung mit häuslicher Gewalt, die Ehefrau die Intervention der Polizei forderte und in der Zwischenzeit der Ehemann der Ehefrau drohte, sich selbst umzubringen und noch vor Eintreffen der Kantonspolizei mit seinem Fahrzeug wegfuhr. Die Abwälzung der Kosten durch die Suchaktion war im betreffenden Fall gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, dass er sich das Leben nehmen werde, eine Situation herbeigeführt hatte, aufgrund welcher auf eine ernstliche Gefahr für seine Gesundheit geschlossen werden durfte. Entgegen den Ausführungen der Kantonspolizei und der Vorinstanz, kann aus den Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers nicht der Rückschluss gezogen werden, dass dieser eine polizeiwidrige resp. eigengefährdende Situation selbst herbeigeführt hat. Zumindest ergibt sich diesbezüglich nichts aus den Akten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar gegen 17.30 Uhr von seinen Kollegen letztmals gesehen wurde und um 23.09 Uhr eine telefonische Vermisstenanzeige durch B. bei der Kantonspolizei einging. Aus den polizeilichen Unterlagen ist namentlich nicht ersichtlich, wo sich der Beschwerdeführer ab 17.30 Uhr aufgehalten hat, ob er sich von einem seiner vier Kollegen verabschiedet hat, ob er tatsächlich bereits um 17.30 Uhr stark alkoholisiert war, oder ob – wie von B. bei der Polizei behauptet – tatsächlich eine Suche in sämtlichen bekannten O.1. er Bars durch die Kollegen des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Es fehlen zudem Aussagen der drei weiteren Kollegen, weshalb unklar ist, ob sich nur B. oder auch die anderen Kollegen ernsthafte Sorgen um den Beschwerdeführer machten oder nicht. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten nichts, was dafür sprechen würde, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass sich seine vier Kollegen ernsthafte Sorgen um ihn machen würden. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Polizei bei einer ex post Betrachtung
3/3 Übrige Polizei PVG 2015 38 diejenige Sorgfalt in der Sachverhaltsermittlung und -erfassung hat walten lassen, welche von ihr vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen. Obwohl weitere sachverhaltskundige Personen vor Ort waren, finden sich einzig B. s Aussagen in den Akten, welche offenbar nicht hinterfragt wurden. Dies obwohl der Beschwerdeführer sich gemäss Bg-act. I.1 bei einer Bekannten aufgehalten haben soll und B. der Polizei vorher noch sagte, er und seine Kollegen seien das erste Mal in O.1. . Es bestehen aber weitere Widersprüche in B. s Aussagen: So führt er einerseits aus, dass er und seine Kollegen in sämtlichen bekannten Bars nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten und andererseits wollen sie alle das erste Mal in O.1. gewesen sein. Dabei erscheint höchst fraglich, dass ihnen sämtliche Bars in O.1. bekannt waren. Die Polizei hat jedenfalls – gemäss Polizeibericht (Bg-act. I.1) – nicht selbst in den Ausgangslokalen in O.1. nach dem Beschwerdeführer gesucht, sondern sich auf B. s Aussagen verlassen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach seinem Auftauchen nicht von der Polizei befragt. So ist – wie bereits erwähnt – unklar, wann sich der Beschwerdeführer aus dem C. entfernt haben soll, mit wem genau er den Abend verbracht hat, ob er beim Eintreffen in der Unterkunft alkoholisiert war usw. g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allein in der Tatsache, dass jemand eine Gruppe von Freunden gegen 17.30 Uhr verlässt und dann nicht mehr erreichbar ist, nach Ansicht des Gerichts kein ausreichender Grund vorliegt, um den Beschwerdeführer als Verursacher der Kosten im Sinne von Art. 35 Abs. 1 PolG zu betrachten. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sowie die Rechnung der Kantonspolizei sind aufzuheben. A 14 45 Urteil vom 22. April 2015