9/13 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2015 95 Raumordnung und Umweltschutz 9 Planisaziun dal territori e protecziun da l’ambient Pianificazione territoriale e protezione dell’ambiente Lärmimmissionen. Auferlegung Gutachtenkosten. Anzei- ger oder Inhaber der Anlage. – In der Regel können die Kosten nicht dem Anzeiger angelastet werden, sondern dem Inhaber der berechtigterweise kontrollierten Anlagen. Immissioni foniche. Accollamento dei costi della perizia. Denunciante o proprietario dell’istallazione. – Di regola i costi non vanno accollati al denunciante, ma al proprietario dell’impianto giustamente controllato. Erwägungen: 3. a) Materiell gilt es noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vorgenommene Kostenüberwälzung betreffend Lärmgutachten und Rechtsberatung tatsächlich erfüllt gewesen wären oder ob es dafür bereits an einer hinreichenden Gesetzes- bzw. Rechtsgrundlage im massgebenden Abgabe- und Gebührenrecht gefehlt hätte. Die dazu (angeblich) einschlägigen Bestimmungen des USG, KUSG und der KRG lauten im Einzelnen wie folgt: – Art. 2 USG – Verursacherprinzip Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten. – Art. 48 USG – Gebühren 1Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben. 2Im Bund bestimmt der Bundesrat, in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Ansätze. – Art. 1 KUSG – Gebühren 1Die Kantone und Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz. 2Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von der nach kommunalem Recht zuständigen Behörde erlassen. 13
9/13 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2015 – Art. 96 KRG – Verfahrenskosten 1Die Gemeinden erheben für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. 2Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. 3Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung. Die Beschwerdegegnerin 1 stützt die geltend gemachte Belastung der amtlichen Verfahrenskosten (Kosten Lärmgutachten; Kosten Rechtsberatung und Bearbeitungsgebühren) gegenüber den Beschwerdeführern zur Hauptsache auf Art. 48 USG, Art. 1 KUSG und auf eine analoge Anwendung von Art. 96 Abs. 2 KRG. b) Das Bundesgericht hat in seiner zu Art. 48 USG entwickelten Rechtsprechung festgehalten, dass diese umweltschutzrechtliche Bundesbestimmung für sich allein noch keine genügende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren darstellt, sondern ergänzendes Ausführungsrecht voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012, E.5.3; BGE 1 9 Ib 389 E.4a). Laut Art. 2 und Art. 48 USG sind die Gebühren den Verursachern aufzuerlegen. Das heisst also jenen Personen, die eine gebührenpflichtige Leistung des Gemeinwesens veranlasst oder – namentlich als Störer – notwendig gemacht haben. Muss die Vollzugsbehörde von Amtes wegen Kontrollen durchführen, können die Kosten auch dann nicht dem Anzeiger angelastet werden, wenn die Grenzwerte im konkreten Fall nicht überschritten werden; sie sind vielmehr vom Inhaber der berechtigterweise kontrollierten Anlage zu tragen (s. BRUNNER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich, März 2001, N. 1 zu Art. 48, S. 6). Da die Behörden das USG von Amtes wegen zu vollziehen haben, spielt es keine Rolle, ob die Kontrolle aufgrund einer Anzeige eines Dritten erfolgte oder nicht. Andererseits haben die Behörden jedoch ohne gesetzlichen Grund keine Veranlassung, eine Kontrolle durchzuführen. Sind sie der Auffassung, eine Kontrolle sei nicht er- 96
9/13 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2015 97 forderlich, so haben sie auch dann keine vorzunehmen, wenn ein Dritter eine solche verlangt. Daraus folgt, dass die Kosten behördlicher Kontrollen grundsätzlich immer dem Anlageninhaber zu überbinden und nicht allenfalls als besondere Dienstleistung einem Dritten, der eine Kontrolle verlangte, zu überwälzen sind (vgl. PETER STEINER, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Diss. Zürich 1999, S. 243). Lassen sich hingegen Vollzugshandlungen nicht einem einzelnen Verursacher individuell zurechnen, so trägt grundsätzlich der Staat die entsprechenden Kosten (vgl. ALAIN GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Ziff. 273 mit weiteren Hinweisen). Der genannte Fachautor BRUNNER (N. 1 zu Art. 48 USG) hält weiter fest: «Kontrolliert die Behörde zur Klärung einer umstrittenen Situation auf Begehren eines Dritten eine Anlage, obwohl aus ihrer Sicht kein Grund zur Annahme von Rechtsverletzungen besteht, handelt es sich um eine besondere Dienstleistung für diesen Dritten, falls tatsächlich alle Vorschriften eingehalten sind; auf die Kostenfolgen ist vor Durchführung der Kontrolle hinzuweisen.» Ähnliches wurde auch im Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich (BRKE III Nr. 1073/2008 vom 17. Dezember 2008, E.3) wie folgt festgehalten: «Allerdings haben die Behörden nicht auf jedes Begehren eines Dritten einzutreten, und können sie [recte: sie können], wenn aus ihrer Sicht kein Grund zur Annahme von Rechtsverletzungen besteht, auf die dementsprechend als nicht erforderlich erachteten Kontrollen verzichten. Gegen eine entsprechende Weigerung könnte dann eine (kostenpflichtige) Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden.» c) Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin 1 zwar auf die anfallenden Kosten hingewiesen, die Abklärungen indessen gegen den Willen der Beschwerdeführer vorgenommen. Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass die Beschwerdegegnerin 1 selbst Grund zur Annahme hatte, dass die Grenzwerte nicht eingehalten wurden. Mit anderen Worten bestand für die Beschwerdegegnerin 1 selber ein hinreichender objektiver Grund für die Vornahme der betreffenden Abklärungen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.00552 vom 29. April 2013, E.4.5 f.). Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 48 USG die Kosten nicht den Beschwerdeführern auferlegen dürfen. Die Beschwerde vom 1 . Juli 2014 ist infolgedessen auch aus diesem Grund gutzuheissen. R 14 69 Urteil vom 28. Oktober 2015