10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2014 168 BAB-Bewilligung. Anspruch auf Erschliessung einer Burgruine zur touristischen Nutzung. – Interessenabwägung insbesondere unter Berücksichtigung von natur-, landschafts- und archäologischen Schutzinteressen; kein absoluter Anspruch auf behindertengerechten Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen gestützt auf das BehiG. Autorizzazione EFZ. Diritto di accesso pedonale ad una rovina di una fortificazione per scopi turistici. – Ponderazione d’interessi in particolare considerando gli interessi meritevoli di protezione legati alla protezione della natura, del paesaggio e dei siti archeologici; nessun diritto assoluto ad un accesso conforme alle esigenze di persone diversamente abili per edifici e impianti pubblici sulla base della LDis. Erwägungen: 5. c) Der Beschwerdeführer beabsichtigt einen sicheren und auch für ältere und gehbehinderte Besucher gangbaren Fussweg auf den Burghügel zu erstellen. Mit anderen Worten soll gemäss des Amts für Raumentwicklung Graubünden (nachfolgend ARE) ein rund 15 cm tief kiesgekofferter, ca. 80 cm breiter und 500 m langer Zugangsweg (Rundgang zusätzlich ca. 100 m) geschaffen werden. In der archäologischen Schutzzone sind allerdings unumgängliche Bodeneingriffe jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Archäologischen Dienstes Graubünden (nachfolgend AD) gestattet. Mit Stellungnahme vom 30. April 2013 führt der AD hierzu aus, dass beim geplanten Zugangsweg mit Terrainveränderungen gerechnet werden müsse, welche zwangsläufig in den Bestand an archäologischen Strukturen und Kulturschichten eingreifen und diese durchschneiden würden – unter Umständen an Stellen, die für das Verständnis der Anlage von Bedeutung seien. Das Gleiche gelte für den Rundweg um die Burg. Der Bau der Fusswege müsse aus diesem Grund aus archäologischer Sicht zwingend ohne Bodeneingriffe erfolgen. Dieser Ansicht ist auch die Denkmalpflege Graubünden, welche am 2. Mai 2013 respektive am 1. Juli 2013 untermauerte, dass das Projekt nur unter Auflagen genehmigt werden könne – insbesondere, dass Eingriffe in die historische Bausubstanz im Bereich Ringmauer zu vermeiden seien und die Auflagen des AD bezüglich Bodeneingriffe zu berücksichtigen seien. Daher steht der Zu- 24
10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2014 169 gangsweg in der geplanten Dimension archäologischen Schutzzielen entgegen. Der Fussweg fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand der land- oder forstwirtschaftlichen Bodeneingriffe. Schliesslich führt das ARE zu Recht aus, dass kein Verfassungsbzw. Gesetzesauftrag von nationalem Interesse vorliegt, welches die Erstellung des Zugangspfades der Interessenabwägung mit dem Gebot der ungeschmälerten Erhaltung des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommenen Objekts Nr. V. im Sinne von Art. 6 NHG standhalten würde. Zudem steht dem Fussweg die Zuordnung des Gebiets in das Trockenwiese- und -weide-Objekt Nr. W. entgegen; die Trockenwiese ist von regionaler Bedeutung. Ebenso ist die Gesetzgebung zum Schutz des Waldes zu berücksichtigen (vgl. Art. 27 Abs. 2 KWaG). Damit geht einher, dass Bauten und Anlagen zwar erreichbar sein müssen, jedoch wird die Beurteilung der im Einzelfall verlangten Erschliessung durch das Verhältnismässigkeitsprinzip bestimmt. Die Anforderungen an eine genügende Erschliessung hängen einerseits von der beanspruchten Nutzung und andererseits von den massgeblichen Umständen des Einzelfalls ab (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement/Bundesamt für Raumentwicklung [EJPD/BRP], Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Art. 19 N. 9; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N. 14). Eine Erschliessung muss nicht nur fachtechnischen Anforderungen genügen, sondern auch mit der Umweltschutzgesetzgebung korrelieren (BGE 119 Ib 480 E.6a; BGE 118 Ib 66 E.2a; BGE 116 Ib 159 E.6b; WALDMANN/HÄNNI, a. a. O., Art. 19 N. 15). Nach Ansicht des Amts für Natur und Umwelt Graubünden ist die Erschliessung dementsprechend als Rasenweg ohne Kieskofferung auszugestalten; nur durch solche Massnahmen könne der Fussweg in einem Bereich, der durch Wald und NHG- Schutzgüter führe, als verträglich akzeptiert werden. Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Rutschgefahr bei Niederschlag vermag daran nichts zu ändern. Selbst gestützt auf das BehiG – aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann an dieser Stelle offen bleiben, ob das BehiG im Kanton Graubünden direkte Anwendung findet (BGE 134 II 249 E.2.2; BGE 132 I 82 E. 2.3.2 f.) – kann kein Anspruch auf den hier umstrittenen Fussweg abgeleitet werden. Das BehiG sowie die dazugehörige BehiV legen die nähere Ausgestaltung der allgemeinen Erschliessungspflicht und damit die Rahmenbedingungen für den behindertengerechten Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen fest (Art. 1 und Art. 3 Be-
10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2014 170 hiG). Mit anderen Worten müssen öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, nach den anerkannten Fachnormen – insbesondere die SIA-Norm 500 2009, Schweizer Norm 521 500 – so gestaltet werden, dass sie auch für Behinderte zugänglich sind (Art. 80 Abs. 1 KRG). Indes besteht kein absoluter Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen. Die Gewährleistung eines behindertengerechten Zugangs wird dadurch eingeschränkt, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung dann nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen insbesondere in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand (Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG) oder zu den Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes steht (Art. 11 Abs. 1 lit. b BehiG). Nach Art. 6 Abs. 1 BehiV muss zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BehiG vorliegt, in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden: die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen (lit. a); die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen (lit. b); der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung (lit. c). Sind die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 lit. b BehiG), so sind nach Art. 6 Abs. 2 BehiV zusätzlich die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege (lit. a) und das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen die Umwelt beeinträchtigen, und die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen (lit. b), zu berücksichtigen. Wie das ARE zu Recht ausführt, steht der Fussweg in einem Missverhältnis zu den dadurch beeinträchtigten Natur- und Heimatschutzinteressen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b BehiG. Es darf davon ausgegangen werden, dass die zu erwartende Zahl der Personen mit Behinderungen, welche die Ruine Y. aufsuchen respektive die damit zusammenhängenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen würden, die durch den umstrittenen Fussweg verursachten Beeinträchtigungen des sensiblen Lebensraums nicht zu rechtfertigen vermag. Dies gilt umso mehr, als bei einer behindertengerechten und rollstuhlgängigen Wegführung weitaus mehr Land benötigt würde, als bisher projektiert. So müsste nach der SIA-
10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2014 171 Norm 500 2009, Schweizer Norm 521 500, die Rampe beispielsweise 1,2 m breit sein und nicht wie geplant bloss 80 cm (vgl. Ziff. 3.5.2). Bei Richtungsänderungen müsste der Weg sogar eine Breite von 1,9 m aufweisen (Ziff. 3.4.3.1). Aus landschaftsschutztechnischen Gründen kann der Fussweg nicht um den Burghügel herum angelegt werden, sondern müsste – um den Höhenunterschied von ca. 30 m zu überwinden – im Zickzackkurs im Waldareal realisiert werden, was allenfalls eine Rodungsbewilligung voraussetzen würde. Alles in allem stünde der für die Behinderten zu erwartende Nutzen nicht nur die Natur- und Heimatschutz- sowie Walderhaltungsinteressen (Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG) im Widerspruch, sondern auch im Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand (Art. 11 Abs. 1 lit. b BehiG). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäss Tabelle 7 der einschlägigen SIA-Norm ein Kiesbelag betreffend Befahrbarkeit als nicht geeignet, betreffend Begehbarkeit als wenig geeignet und betreffend Gleitsicherheit als beschränkt geeignet eingestuft wird. Nach dem Gesagten besteht selbst bei unmittelbarer Anwendung des BehiG kein Anspruch auf Realisierung des projektierten Fusswegs. R 13 217 Urteil vom 18. März 2014