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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2014 PVG 2014 12

31. Dezember 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,472 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

7/12 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2014 104 Öffentliche Sozialhilfe 7 Agid social public Assistenza pubblica Kürzung, Einstellung oder Verweigerung der Sozialhilfe. – Eine vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen aus sanktionellen Gründen ist nicht zulässig (E. 4a, b). – Die Einstellung oder Verweigerung von solchen Leistungen wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen, wie im Fall einer Ablehnung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, ist dagegen möglich (E. 4b). – Die Einstellung der Sozialhilfe ist dann nur in dem Umfang zulässig, als der Ansprecher die Möglichkeit hätte, sich die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu beschaffen (E.4c, d). Riduzione, sospensione o rifiuto dell’aiuto sociale. – Una completa sospensione di prestazioni assistenziali a scopo di sanzione non è ammissibile (cons. 4a, b). – La sospensione o il rifiuto di tali prestazioni è invece possibile se mancano i presupposti per il diritto stesso, come in caso di rifiuto di un attività lucrativa adeguata (cons. 4b). – In questi casi la sospensione dell’aiuto sociale è possibile solo nella misura in cui l’avente diritto avrebbe la possibilità di procacciarsi da solo i mezzi di sostentamento necessari (cons. 4c, d). Erwägungen: 4. a) Die Gemeinde hat aufgrund der (andauernden) Weigerung des Beschwerdeführers, am Integrationsprogramm teilzunehmen, die Unterstützungsleistungen zunächst gekürzt und schliesslich bis auf die Nothilfe eingestellt. Im vorliegenden Verfahren strittig ist, ob die am 26. Februar 2014 verfügte Einstellung der öffentlichen Unterstützung, soweit diese über die blosse Existenzsicherung von Art. 12 BV hinausgeht, zulässig war. b) Nach Art. 11 ABzUG ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von der zuständigen Gemeinde für die Dauer von maximal zwölf Monaten um 5 bis 15% bei ungenügenden Integrations- 12

7/12 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2014 105 anstrengungen zu kürzen, insbesondere wenn eine Person nicht bereit ist, eine von der Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder an einem von der Gemeinde angeordneten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilzunehmen (lit. a); bei grober Pflichtverletzung (lit. b); und bei Rechtsmissbrauch (lit. c). Eine solche Kürzung der Sozialhilfe stellt eine verwaltungsrechtliche Sanktion dar, die im Allgemeinen nur dann zulässig ist, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage verhängt wird. Zudem ist vorausgesetzt, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, auch vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 148 f.; SKOS-Richtlinien A.8.2). Vorausgesetzt für das Vorliegen eines Kürzungsgrundes ist zunächst, dass für den Einzelnen eine konkrete Pflicht überhaupt bestanden hat und deren Erfüllung für ihn angemessen und zumutbar war, womit es der betroffenen Person auch möglich sein muss, allenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist, die Ursache für die Sanktion zu beseitigen. Das Verhalten muss sodann als nicht entschuldbares Fehlverhalten eingestuft werden können. Kürzungen sind nur im Rahmen von Art. 11 ABzUG zulässig. Eine vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen aus sanktionellen Gründen ist deshalb – selbst wenn die Existenzsicherung durch Nothilfe vorbehalten bleibt – nicht zulässig. Von dieser soeben dargestellten sanktionellen Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe klar zu unterscheiden ist die Einstellung oder Verweigerung von solchen wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht erfüllt, wenn der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel zu beschaffen, doch aus eigenem Antrieb und schuldhaft davon absieht (BGE 130 I 71 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1; vgl. dazu auch Art. 1 Abs. 1 UG, worin dieses Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck kommt). Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich damit, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf finanzielle Not-

7/12 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2014 106 hilfe gemäss Art. 12 BV (BGE 130 I 71 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003 E.5.2, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1). Gleiches gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn sich ein Ansprecher weigert, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen (BGE 130 I 71; Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003 E.5.2; vgl. dazu auch HÄNZI, a. a. O., S. 91, 152 f.). In solchen Fällen kann die zuständige Behörde die Ausrichtung der Sozialhilfe gänzlich verweigern, ohne dass eine Verletzung von Art. 12 BV zu befürchten wäre, weil es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen fehlt (PVG 2009 Nr. 18 E.3b). Die Auffassung, bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips – lediglich Sanktionen, beispielsweise eine befristete Leistungskürzung, zulässig, ohne dass der absolut geschützte Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werden dürfe, wurde vom Bundesgericht ausdrücklich verworfen (BGE 130 I 71 E.4.3, 139 I 218, E.3.4, 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.2; vgl. dazu auch HÄNZI, a. a. O., S. 85 ff.). c) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die von der Gemeinde vorgenommene Leistungseinstellung und darüber hinaus sogar eine Verweigerung des nach Art. 12 BV vorgesehenen Existenzbedarfs nicht gänzlich ausgeschlossen sind. Angesichts des im Verwaltungsrecht generell geltenden Verhältnismässigkeitsprinzips dürfte aber die Einstellung sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht nicht weiter gehen, als es das angestrebte Ziel erheischt. Das bedeutet, dass eine Einstellung der Sozialhilfe in dem Umfang zulässig ist, als der Ansprecher die Möglichkeit hätte, sich die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu beschaffen. Eine vollständige Leistungseinstellung fällt damit nur in Betracht, wenn die Einkünfte – auf welche der Ansprecher etwa zufolge seiner schuldhaften Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, freiwillig verzichtet – den ihm aufgrund der SKOS-Richtlinien zustehenden Sozialhilfebeitrag übersteigen würden. Denn die Bedürftigkeit entfällt im Sinne des Subsidiaritätsprinzips lediglich im Umfang des erzielbaren Einkommens (SKOS-Richtlinien A.8.3). Ein Ansprecher muss sich also im Zuge einer drohenden Leistungseinstellung aufgrund seiner schuldhaften Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, einzig das konkret erzielbare Einkommen entgegenhalten lassen und zwar solange als er an seiner Weigerung festhält. Sein Anspruch auf So-

7/12 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2014 107 zialhilfe darf entsprechend in diesem zeitlichen und finanziellen Rahmen – aber nur in diesem – teilweise bzw. allenfalls zur Gänze eingestellt werden (PVG 2009 Nr. 18 E.3d; vgl. dazu auch BGE 130 I 71, 139 I 218 E.5.3 f.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Weisungen, Auflagen sowie die Androhung einer Leistungskürzung oder -einstellung in Form einer Verfügung zu ergehen haben. Denn der Betroffene muss unmissverständlich wissen, was von ihm verlangt wird und welche Konsequenzen ihm bei Nichterfüllung drohen (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E.7.2.2; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 11 vom 28. Juni E.2b, 3b; U 13 29 vom 28. Juni 2013 E.3b, 4c; U 13 18 vom 6. September 2013 E.3b, 4b). d) Eine Einstellung der öffentlichen Unterstützung, weil der Beschwerdeführer den Deutschkurs abgebrochen hatte, ist nach dem Gesagten nicht zulässig, denn auch bei einer Teilnahme am Kurs würden die Anspruchsvoraussetzungen vollumfänglich erfüllt bleiben. Ein solches (Fehl-)Verhalten rechtfertigt deshalb lediglich eine Leistungskürzung im Rahmen von Art. 11 ABzUG. Eine Einstellung der öffentlichen Unterstützung wäre vorliegend jedoch infolge der Weigerung des Beschwerdeführers zur Leistung der geforderten Arbeit möglich. Dafür wäre nach dem Gesagten vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer zur Leistung einer zumutbaren Arbeit aufgefordert worden wäre, die es ihm ermöglicht hätte, ein (befristetes) Einkommen zu erwirtschaften, womit er die Anspruchsvoraussetzung zumindest teilweise verloren hätte. Vorliegend fehlen jegliche Angaben über das Beschäftigungsprogramm bzw. über die verlangte Arbeit. So ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Akten, ob bei der konkret geforderten Arbeit die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt worden wäre, ob es sich um eine bezahlte Arbeit gehandelt hätte, wie hoch ein allfälliges Erwerbseinkommen ausgefallen wäre und wie lange der Arbeitseinsatz gedauert hätte. Es ist damit unklar, ob der Beschwerdeführer vorliegend eine zumutbare Arbeit verweigerte, die es ihm ermöglicht hätte, sich die für das Überleben notwendigen Mittel ganz oder teilweise selbst zu beschaffen, was eine ganz oder teilweise Einstellung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen würde. Zum jetzigen Zeitpunkt kann das Gericht deshalb nicht beurteilen, ob die verfügte Leistungseinstellung unter Vorbehalt der Existenzsicherung durch Nothilfe rechtens war. Die Angelegenheit ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese

7/12 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2014 108 wird über die Einstellung der Leistung ab dem 28. Februar 2014 neu zu entscheiden haben und dabei die Frage beantworten müssen, ob der Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Erwägungen die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung über einen gewissen Zeitraum tatsächlich ganz oder teilweise verloren hat, was eine (teilweise) Einstellung samt der Nothilfe rechtfertigen würde, oder ob lediglich eine sanktionelle Kürzung der Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 11 ABzUG gerechtfertigt gewesen wäre. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind geleistete Unterstützungsleistungen allenfalls anzurechnen oder zu wenig geleistete Beiträge nachzuzahlen. Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, um in Beachtung der Erwägungen über die Leistungseinstellung ab dem 28. Februar 2014 neu zu entscheiden. U 14 22 Urteil vom 5. Juni 2014

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