114 Strassenwesen 5 Vias Circolazione stradale Strassenverkehrsrecht (SVG). Führerausweisentzug. Anordnung «verkehrsmedizinischer Gutachten». – Bundesgerichtliche Grenzwerte zur Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit bezüglich der Anordnung «verkehrsmedizinischer Gutachten» nach Trunkenheitsfahrt; für Ersttäter wurde die gemessene Blutalkoholkonzen- tration auf 2,5 und mehr Promille festgelegt; für Wiederholungstäter wurde die Grenze bei 1,74 Promille bzw. bei 1,79 Promille (bei Rückfall innert eines Jahres) festgelegt: für Mehrfachtäter wurde bereits die Überschreitung der 0,8 Promillegrenze (Rückfälle innert 10 Jahren) als hinreichend bezeichnet, um die Anord- nung einer solchen Fahreignungsexpertise zu rechtferti- gen (E. 2b). – Die Gerichtspraxis über Mehrfachtäter kann auch dann angewendet werden, wenn die Rückfälle innert 11 Jah- ren (statt 10-Jahresregel) festgestellt wurden, sofern die Blutalkoholkonzentrationen jeweils deutlich über 0,8 Promille lagen; von einer unzulässigen Verschärfung der höchstrechtlichen Rechtsprechung kann diesfalls keine Rede sein (E. 2c). Circolazione stradale (LCStr). Revoca della licenza di condurre. Disposizione di una perizia medica sull’idoneità alla guida. – Valori limite stabiliti dal Tribunale federale che rendono necessaria e proporzionale la disposizione di perizie mediche sull’idoneità alla guida dopo aver condotto un veicolo in stato di ebrietà; per la persona che compie la prima infrazione, la concentrazione alcolica è stata fissata a 2,5 per mille e oltre; per persone colpevoli di una seconda infrazione il limite si situa all’1,74 per mille rispettivamente all’1,79 per mille (in caso di recidiva nel giro di un anno); per persone colpevoli di reiterate violazioni già un superamento dello 0,8 per mille (recidive entro 10 anni) è considerato sufficiente per 12
115 ordinare una simile perizia sull’idoneità alla guida (cons. 2b). – La giurisprudenza sulle persone colpevoli di reiterate violazioni può esser applicata anche qualora fosse costatato un caso di recidiva entro 11 anni (invece della regola dei 10 anni) per quanto la concentrazione alcolica nel sangue dovesse essere nettamente superiore allo 0,8 per mille; in questo caso non è dato ritenere un inammissibile inasprimento della giurisprudenza federale (cons. 2c). Erwägungen: 2. b) Bezüglich der Anordnung (Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit) eines verkehrsmedizinischen Gutachtens hat das Bundesgericht bereits in mehreren verschiedenen Fällen exemplarisch und richtungsweisend was folgt entschieden: Für «Ersttäter», bei der die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille betrage, sei eine medizinische Fahreignungsprüfung auch dann anzuordnen, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der gegenwärtigen Trunkenheitsfahrt keine SVG-Widerhandlung begangen haben (Urteil BGer 1C_327/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 3.3). Das Bundesgericht ging weiter davon aus, dass, wer eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweise, über eine so grosse Alkoholtoleranz verfüge, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden müsse (BGE 126 II 185 E. 2d und e). Beim «Wiederholungstäter» gelangte es zu demselben Schluss, als ein Lenker ein erstes Mal mit mindestens 1,74 Promille erwischt wurde und derselbe sich rund ein Jahr später wiederum des Fahrens in angetrunkenem Zustand, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,79 Promille, schuldig machte (BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87, 127 II 122 E. 3c S. 125; a. a. O. BGer 1C_327/2011 E. 2.2). Für «Mehrfachtäter» stellte das Bundesgericht auf eine «10-Jahres-Regel» ab, wonach sich die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens dann rechtfertige, wenn der fehlbare Autofahrer innert dieser Frist insgesamt dreimal oder mehr mit einer Blutalkoholkonzentration von jeweils über 0,8 Promille erwischt und bestraft worden sei. In einem solchen Fall hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass ohne Willkür davon ausgegangen werden dürfe, dass eine solche «dritte Trunkenheitsfahrt» des Beschwerdeführers geeignet sei, erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung zu erwecken. Angesichts der hohen Gefahr, die nicht fahrtaugliche Autolenker für die Verkehrssicherheit dar-
116 5/12 Strassenwesen PVG 20125/12 Strassenwesen PVG 2012 stellten, sei der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur abschliessenden Abklärung der Fahreignung durch das IRMZ (Institut Rechtsmedizinisches Zentrum) ohne Weiteres gerechtfertigt; der Betroffene habe die dadurch verursachte, zeitlich begrenzte Einschränkung verschiedener Freiheitsrechte hinzunehmen (so BGer 1C_108/ 2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.2 sowie E. 2.3 in fine). c) Im Lichte dieser Vorgaben und der dazu entwickelten Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerde gegen die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens vorliegend klarerweise als unbegründet bezeichnet werden muss. Über die gesetzliche Grundlage für den Sicherungsentzug (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) und das Vorliegen einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu sind sich die Parteien im Grundsatz sogar einig. Der Beschwerdeführer meint jedoch, dass keiner der zitierten Bundesgerichtsurteile exakt mit dem vorliegenden Tatbestand übereinstimme, sodass die angefochtene Anordnung als (unzulässige) Verschärfung der bundesgerichtlichen Praxis zu verstehen wäre. Für eine solch strengere Interpretation bestehe indessen gemäss Feststellung des Bundesgerichts keine Veranlassung. Dieser Auffassung bzw. zur einseitigen Betrachtungsweise des Beschwerdeführers vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Der Umstand, dass sich das Bundesgericht noch nie zu einem exakt vergleichbaren Fall geäussert hat, bedeutet selbstverständlich nicht, dass deshalb die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung nicht vertretbar wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob auf Grund der konkreten Verhältnisse ein hinreichender Verdacht besteht, dass die Fahreignung nicht mehr gegeben sein könnte. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz diese Frage eindeutig zu Recht bejaht. Es liegen hier sehr ähnliche Verhältnisse vor wie im Fall «Mehrfachtäter» (a. a. O. BGer 1C_108/2010 E. 2.2 und E. 2.3 in fine), in welchem innerhalb von 10 Jahren drei Trunkenheitsfahrten mit einem Blutalkoholgehalt von jeweils über 0,8 Gewichtspromillen vorlagen. Das Bundesgericht hat dort ausdrücklich bestätigt, dass dies offensichtlich den Verdacht erwecke, dass der Betroffene an einer seine Fahreignung beeinträchtigenden Alkoholsucht leide oder jedenfalls für die Zukunft keine Gewähr biete, sich nach dem Genuss einer die Fahreignung beeinträchtigenden Menge Alkohols nicht mehr ans Steuer zu setzen. Im vorliegend zur Beurteilung gestellten Fall lagen die drei Trunkenheitsfahrten mit rund 11 Jahren (nämlich «Erst-Tat»: März 2001 [2,51 Promille]; «Zweit-Tat»: Dezember 2006 [1,51 Promille]; «Dritt-Tat»: April 2012 [1,0 Promille]) zwar etwas
5/12 Strassenwesen PVG 2012 117 mehr als 10 Jahre auseinander, indessen lag der gemessene mittlere Blutalkoholgehalt beim Beschwerdeführer jeweils auch, anfangs gar sehr deutlich, weit höher als der vom Bundesgericht erwähnte Grenzwert (über 0,8 Promille). Für das Gericht ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die zwei Vorinstanzen (StVA/DJSG) mit der Anordnung des fraglichen Gutachtens ihr durchaus zustehendes Ermessen bei solchen Konstellationen überschritten haben sollten. An der pflichtgemäss verfügten Anweisung, sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen, gibt es daher weder aus der Sicht der Vorinstanzen noch aus jener des Beschwerdeführers etwas Stichhaltiges auszusetzen, zumal es hier letztlich einzig um die Gewährleistung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Interesse geht. U 12 78 Urteil vom 25. September 2012