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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2011 PVG 2011 17

31. Dezember 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·717 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

Raumordnung und Umweltschutz 10 Planificaziun territoriala e protecziun da l’ambient Pianificazione e protezione dell’ambiente Quartierplanverfahren. Anwendbares Recht. Einleitungsbeschluss auch für Revision erforderlich. – Anwendbar sind ausschliesslich KRG und KRVO (E.1a, b). – Ein Einleitungsbeschluss ist auch für die Revision eines Quartierplanes zwingend zu erlassen (E.1c, d). Procedura di piano di quartiere. Diritto applicabile. Decre- to d’inizio necessario anche per una revisione. – Applicabili sono esclusivamente la LPTC e l’OPTC (cons. 1a, b). – Anche per una revisione di un piano di quartiere è obbligatoria l’emanazione di un decreto d’inizio (cons. 1c, d). Erwägungen: 1. a) Vorliegend hat die Stadt den Quartierplan X. revidiert, ohne vorgängig einen Einleitungsbeschluss zu erlassen und zu publizieren. Es fragt sich, ob dies zulässig war. Zunächst ist hinsichtlich des anwendbaren Rechtes Folgendes festzuhalten: b) Das Quartierplanverfahren ist ausschliesslich nach den einschlägigen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) mit der dazugehörigen KRVO abzuwickeln. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG erklärt nämlich die Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeit nach Art. 5 zum unmittelbar anwendbaren Recht. Art. 5 Abs. 1 KRG sieht wiederum vor, dass für die in diesem Gesetz und in der Verordnung festgelegten Verfahren für Planungen, Bauvorhaben, Landumlegungen und die Erhebung von Erschliessungsabgaben ausschliesslich kantonales Recht gilt, soweit die Gemeinden und Regionalverbände nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet werden, abweichende oder ergänzende eigene Verfahrensvorschriften zu erlassen oder bestimmte Verfahren selbst zu regeln. Für das Quartierplanverfahren sind solche Ausnahmen im vorliegend interessierenden Zusammenhang nicht vorgesehen. Das hat zur Folge, dass für die Einleitung eines Quartierplanverfahrens ausschliesslich auf das KRG bzw. die KRVO abzustellen ist (vgl. VGU 110 17

10/17 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 R 07 65). Das kantonale Recht hat diesbezüglich also zwingenden Charakter. c) Gemäss Art. 53 Abs. 1 KRG ist der Gemeindevorstand zuständig für die Einleitung und Durchführung der Quartierplanung sowie für den Erlass und Änderungen des Quartierplans. Er beschliesst nach Abs. 2 dieser Bestimmung von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung. Einzelheiten über das Verfahren regelt die Regierung laut Abs. 4 durch Verordnung. In Art. 16 KRVO hat die Regierung das Einleitungsverfahren im Einzelnen geregelt. Der Gemeindevorstand gibt danach (Abs. 1) die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Gleichzeitig legt er den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Planungsgebietes während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf. Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. Während der öffentlichen Auflage kann nach Art. 16 Abs. 2 KRVO beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden. Art. 21 KRVO regelt sodann die Änderung oder die Aufhebung von Quartierplänen. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet: «Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert, werden Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Quartierplanbeteiligten überprüft und nötigenfalls angepasst. Eine Anpassung ist insbesondere vorzunehmen, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht.» Nach Abs. 2 gelten für die Aufhebung oder Änderung von Quartierplänen sinngemäss die Bestimmungen über das Quartierplanverfahren. d) Aus diesen Bestimmungen folgt, dass es vor dem Erlass oder der Änderung eines Quartierplanes stets eines Einleitungsbeschlusses bedarf. Damit wird ermöglicht, dass sich Betroffene innerhalb und ausserhalb des vorgesehenen Quartierplangebietes gegen dessen Umgrenzung zur Wehr setzen oder die Notwendigkeit der Planung als solche in Frage stellen können. Gerade bei Quartierplanrevisionen bestehen höhere Anfor- 111

10/17 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 derungen an die Notwendigkeit der Planung, weil sich die Verhältnisse erheblich geändert haben müssen. Umso weniger kann dort auf einen Einleitungsbeschluss verzichtet werden, ganz abgesehen davon, dass es sich um zwingendes kantonales Recht handelt, das von den Gemeinden anzuwenden ist. Das hat zur Folge, dass die angefochtene Quartierplanrevision aufzuheben ist. Dabei bleibt es zunächst der Gemeinde überlassen, ob sie einen Einleitungsbeschluss fassen oder auf die Revision verzichten will. Die Beschwerden R 10 100 und R 10 101 sind demnach gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Beschwerde R 10 99, mit welcher materielle Rügen gegen die Quartierplanung erhoben wurden, erweist sich demzufolge als gegenstandslos. R 10 99, 100 und 101 Urteil vom 22. März 2011 112

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