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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2011 PVG 2011 12

31. Dezember 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,357 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

7/12 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2011 89 Unentgeltliche Rechtspflege. Verjährung. – Für ab den 1. Januar 2011 geltend gemachte Nachzahlungen von unentgeltlicher Rechtspflege gilt die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Nachzahlungs- und Verjährungsregelung des Art. 123 ZPO; Art. 85 Abs. 4 VRG ist nicht anwendbar und der Anspruch des Kantons auf Nachzahlung verjährt deswegen zehn Jahre nach Abschluss des Hauptverfahrens. Assistenza giudiziaria gratuita. Prescrizione. – Per le richieste di restituzione dell’assistenza giudiziaria gratuita dopo il 1. gennaio 2011 valgono le regole sulla restituzione e la prescrizione di cui all’art. 123 CPC entrato nel frattempo in vigore; l’art. 85 cpv. 4 LGA non è applicabile e la pretesa del Cantone alla rifusione si prescrive pertanto in dieci anni dalla chiusura del procedimento principale. Erwägungen: 4. Mit Inkrafttreten der ZPO wurde das Zivilprozessrecht harmonisiert. Anstelle der 26 kantonalen Zivilprozessordnungen trat ein nationales Regelwerk, welches das Zivilprozessrecht abschliessend und einheitlich regelt. Vereinheitlicht wurde durch die Schweizerische Zivilprozessordnung indes nur das Verfahren, nicht aber die Gerichtsorganisation der Kantone. In die kantonale Organisation wurde nur eingegriffen, wo es zur Vereinheitlichung des Verfahrens unumgänglich war (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7230 ff.). Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Dabei verjährt der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens, für welches die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Massgebend für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Verfügung. Da der Nachforderungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist, wären die privatrechtlichen Bestimmungen über Verjährung und Verzugszins nur analog anwendbar. Deshalb enthält die ZPO eine eigene Verjährungsregelung (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., S. 7299). Die Zuständigkeit und das 12

7/12 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2011 90 Verfahren betreffend Nachzahlung richten sich gemäss Art. 12 Abs. 4 EGzZPO nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Art. 12 Abs. 4 EGzZPO spricht lediglich die Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege an, da die materiellen Aspekte einheitlich und abschliessend durch die ZPO geregelt sind. Art. 85 Abs. 4 VRG, wonach die Verjährung der vor Inkrafttreten der Teilrevision des Anwaltsgesetzes vom 21. Oktober 2008 gewährten unentgeltlichen Prozessführungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen, ist aufgrund des Gesagten nicht anwendbar. Denn die Verjährung als Teil des materiellen Rechts und nicht des Prozessrechts ist abschliessend und einheitlich durch die ZPO geregelt. Diese lässt aber keinen Raum für eine kantonale materielle Regelung des Beginns der Verjährung. Eine abweichende kantonale Regelung des Beginns der Verjährung aller Kantone würde denn auch dem Vereinheitlichungsgedanken, welcher der ZPO zugrunde liegt, widersprechen (vgl. hierzu: Verwaltungsrechtspflegegesetze der Kantone St. Gallen [VRP; 951.1], Bern [VRPG; 155.21] und Aargau [VRPG; 271.200], welche diesbezüglich auf die Regelung der Schweizerischen Zivilprozessordnung hinweisen). Die weitere Vereinbarkeit von Art. 85 Abs. 4 VRG mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie den allgemeinen Rechtsgrundsätzen muss aufgrund dieser Überlegungen im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Zuständig für die Rückforderung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege in verwaltungs-, zivilund strafrechtlichen Verfahren ist gemäss Art. 77 Abs. 2 VRG i. V. m. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; BR 170.310) die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. Beschwerden gegen Entscheide der Steuerverwaltung beurteilt das Verwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 2 VRG). 5. Wie bereits erläutert, verjährt der Anspruch des Kantons auf Nachzahlung zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Aufgrund des Wortlautes von Art. 123 Abs. 2 ZPO erhellt, dass die Verjährung sämtliche vor wie auch nach Inkrafttreten der ZPO entstandenen Ansprüche des Kantons betrifft. Hätte der Gesetzgeber die Verjährung lediglich auf Ansprüche des Kantons beschränken wollen, welche aus der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ab Inkrafttreten der ZPO, d. h. ab dem 1. Januar 2011, stammen, hätte er die Norm entweder anders formulieren («Der Anspruch des Kantons verjährt für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte unentgeltliche Rechtspflege zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.») oder zumindest in den Übergangsbestimmun-

7/12 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2011 91 gen eine unterschiedliche Behandlung von vor bzw. nach Inkrafttreten der ZPO entstandenen Forderungen klar regeln müssen. Indem der Gesetzgeber dies nicht tat, manifestierte er, dass eine einheitliche Verjährung auf alle bisherigen und künftigen Ansprüche des Kantons Anwendung finden soll. Für ab dem 1. Januar 2011 geltend gemachte Nachzahlungen gilt somit die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Nachzahlungsregelung der ZPO. Im konkreten Fall forderte die Steuerverwaltung die erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 26. Juli 2011 zurück. Demnach ist die ZPO auf vorliegendes Verfahren anwendbar. Aus diesem Grund ist auch auf die altrechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hier nicht weiter einzugehen. 6. a) Dem Beschwerdeführer wurde vorliegend mit Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 19. November 1996 in einem Zivilprozess vor dem Bezirksgericht X. betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, worauf der Kanton im November 1997 bzw. Januar 1998 Kosten von gesamthaft Fr. 9065.90 übernommen hat. Das Urteil in erwähntem Zivilprozess betreffend Ehescheidung wurde vom Bezirksgericht X. am 14. Oktober 1997 gefällt und sodann am 16. Oktober 1997 mitgeteilt. Am 6. November 1997 erwuchs erwähntes Urteil des Bezirksgerichts X. in Rechtskraft. Wie bereits unter Erwägung 4 ausgeführt, ist für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens die Rechtskraft des betreffenden Urteils massgebend, vorliegend somit der 6. November 1997. Wenn nun die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 26. Juli 2011 vom Beschwerdeführer die Rückzahlung der erbrachten Leistungen von Fr. 9065.90 fordert, ist diese Forderung im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZPO als verjährt zu betrachten, da die zehnjährige Verjährungsfrist bereits am 6. November 2007 verstrichen ist. b) Grundsätzlich kann die Verjährungsfrist von Art. 123 Abs. 2 ZPO zwar gehemmt und unterbrochen werden (Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a. a. O., S. 7305). Im Privatrecht kann die Verjährung nur durch die in Art. 135 OR genannten Handlungen unterbrochen werden. Dazu ist entweder die Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners oder eine Schuldbetreibung, ein Schlichtungsgesuch, eine Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht bzw. einem Schiedsgericht oder eine Eingabe im Konkurs notwendig (vgl. BSK OR I-Robert K. Däppen, a. a. O., Art. 135 N. 1 ff.). Dabei beginnt die Verjährung mit der Unterbrechung von neuem (Art. 137 Abs. 1

7/12 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2011 92 OR). Im öffentlichen Recht genügen demgegenüber für die Unterbrechung der Verjährung neben den in Art. 135 OR genannten Handlungen alle Akten, namentlich einfache schriftliche Erklärungen, mit denen die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird. Dies erkannte das Bundesgericht für Fälle, in denen direkt Klage beim Gericht zu erheben ist, da kein obligatorisches Schlichtungsverfahren besteht. In diesem Fall wahre ein vorangehender Akt, mit welchem die Gläubigerin ihre Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Form geltend mache die (Verwirkungs-)Frist (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 ff. mit Hinweisen; U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a. a. O., Rz. 777). Dies, weil eine Klage regelmässig ein erhebliches Kostenrisiko mit sich bringt. Im Beitragsrecht sowie im Bereich der Arbeitgeberhaftpflicht (Art. 52 AHVG) wird zur Fristwahrung hingegen eine Verfügung verlangt. Auch bei Rückerstattungen gemäss Art. 25 ATSG genügt eine formlose Rückforderung nicht, denn aufgrund von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) muss eine Rückforderung verfügt werden. Dasselbe gilt für den Bereich der Nachzahlung/Rückforderung von unentgeltlicher Rechtspflege. Soweit die Rückerstattungsberechtigte eine Verfügung erlassen kann, ist dies für sie ohne erhebliches Kostenrisiko (BGE 133 V 579 E. 4.3.5). Zudem erfolgt auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels Verfügung. Zur Unterbrechung der Verjährung ist demzufolge der Erlass einer Verfügung notwendig. Die vom APZ ausgegangenen Abklärungen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers im Jahr 2006 vermögen daher eine rechtsgenügliche Verjährungsunterbrechung in keiner Weise zu bewirken. Anlässlich erwähnter Abklärungen des APZ wurde die Nachzahlung nie verfügungsweise geltend gemacht. Erst im Juli 2011 forderte die Beschwerdegegnerin schliesslich die Nachzahlung mittels Verfügung ein. Wie gesehen, war die Forderung zu diesem Zeitpunkt aber bereits verjährt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Steuerverwaltung das Kantons Graubünden vom 26. Juli 2011 aufgrund der Verjährung des Anspruchs des Kantons auf Nachzahlung aufzuheben. U 11 78 Urteil vom 13. Dezember 2011 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.

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