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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2011 PVG 2011 11

31. Dezember 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·950 Wörter·~5 min·9

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

85 Öffentliche Sozialhilfe 7 Agid social public Assistenza pubblica Sozialhilfe. Einschränkung Grundbedarf. – Eine Deponierung der Autonummernschilder eines Sozialhilfeempfängers muss nicht erfolgen, sofern der Grundbedarf gedeckt bleibt; der unterstützungsberechtigten Person kommt eine gewisse Dispositionsfreiheit in der Verwendung der gewährten finanziellen Mittel zu (E.5a). – Allein aufgrund des Umstands, dass eine unterstützte Person ein Auto besitzt, darf nicht darauf geschlossen werden, wirtschaftliche Hilfe werde zweckentfremdet (E.5a). – Die Sozialbehörde muss beim Besitz eines Autos erst einschreiten, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Vermögenswert darstellt oder wenn durch dessen Betrieb die unterstützte Person nicht mehr genügend Mit- tel für den eigenen Lebensunterhalt hat (E.5b). Aiuto sociale. Limitazione del fabbisogno di base. – Fintanto che il fabbisogno di base resta coperto non è dato ordinare un deposito delle targhe di controllo del veicolo di una persona che beneficia dell’aiuto sociale; alla persona assistita spetta una certa libertà di disposizione nell’impiego dei mezzi finanziari a sua disposizione (cons. 5a). – Dalla sola circostanza che una persona assistita possieda un’automobile non è dato dedurre che l’aiuto economico venga impiegato per uno scopo diverso da quello al quale è destinato (cons. 5a). – L’autorità dell’aiuto sociale deve intervenire in caso di possesso di un’automobile solamente se questa rappresenta un bene patrimoniale di sostanziale valore o se tramite l’impiego della vettura la persona assistita non dispone più di mezzi sufficienti per il proprio sostentamento (cons. 5b). 11

86 7/11 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2011 Erwägungen: 5. a) Zu klären bleibt damit noch der weiter geltend gemachte Einwand betreffend Deponierung der Nummernschilder bis zum 31. Mai 2011, andernfalls eine Kürzung der zugesicherten Überbrückungshilfe zu erfolgen hätte. Wie das angerufene Verwaltungsgericht bereits früher in einem ähnlich gelagerten Streitfall (VGU U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4b und E. 5) festhielt, setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Im Detail schliesst sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung mit ein. Unter den Grundbedarf fallen unter anderem Ausgabepositionen wie Nahrungsmittel, Bekleidung, laufende Haushaltsführung, Nachrichtenübermittlung, Körperpflege und Unterhaltung (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2011 [100.2010.358U] E. 4.3.2). Es handelt sich bei diesem Betrag um eine Pauschale, die dem Konsumverhalten der untersten Einkommensschichten, das heisst der einkommensschwächsten 10 % der Schweizer Haushaltungen, entspricht. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt ermöglicht es unterstützten Personen, ihre verfügbaren Mittel selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. Ziffern A.6 und B.2 der SKOS-Richtlinien). Der Zweck der Pauschalierung des Betrages ist die Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Praxis. Wie die unterstützungsberechtigte Person diesen Beitrag ausgeben will, ist grundsätzlich ihr überlassen. Das Sozialhilferecht lässt ihr hier eine gewisse Dispositionsfreiheit (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 140 f.). Das Bundesgericht hielt betreffend Auto ohne Kompetenzcharakter fest, dass eine, im Interesse der Vereinfachung und des Gleichbehandlungsgebots gewählte, weitgehend pauschalierte Berechungsart (des Grundbedarfs) im Einzelfall Spielraum für die Finanzierung nicht lebensnotwendiger Bedürfnisse lasse. So etwa, weil vorhandene Mittel teilweise anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Einzelelementen verbraucht würden, wie wenn beispielsweise für Verköstigung weniger als veranschlagt ausgegeben werde. Diese Folge sei als systemimmanent hinzunehmen. Bestimmte Kategorien der Mittelverwendung für nicht notwendigen Lebensunter-

87 7/11 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2011 halt wie die Kosten für den Betrieb und Unterhalt eines Autos herauszugreifen und sie zum alleinigen ausschliessenden Kriterium zu machen, sei ohnehin willkürlich (BGE 124 I 1 E. 2c S. 4 f., 124 I 97 E. 3b, S. 99 f.). Auch käme es zu einer rechtsungleichen Behandlung der verschiedenen Sozialhilfebezüger, falls nun lediglich der Besitz eines Autos, der auch für das Sozialamt ersichtlich sei, zu einer Reduktion des Grundbedarfs führen würde. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach der Besitz eines von der Sozialhilfebehörde nicht bewilligten Motorfahrzeugs mit der Unterstützung unvereinbar sei, kennt das Schweizerische Sozialhilferecht demnach nicht (Wolffers, a. a. O., S. 150). In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im oben zitierten Urteil vom 18. Mai 2011 bereits festgehalten, dass zum pauschalierten Grundbedarf auch die Verkehrsauslagen gehören, wobei die SKOS-Richtlinien diese lediglich mit den Kosten von Halbtaxabo, öffentlichem Nahverkehr und Unterhalt von Velo oder Mofa konkretisierten. Der Betrieb eines Personenwagens führe regelmässig zu weit höheren Kosten. Dessen ungeachtet könne allein aufgrund des Umstands, dass eine unterstützte Person ein Auto besitze, noch nicht darauf geschlossen werden, wirtschaftliche Hilfe werde zweckentfremdet, dürfe doch der Pauschalbetrag auch für Ausgaben verwendet werden, die nicht zum Grundbedarf gehörten (Urteil 100.2010.358U, E. 4.4, S. 10 /11). b) Entscheidend ist nach dem soeben Gesagten also, dass mit dem behördlich zugesicherten Unterstützungsbetrag auch jene Kosten gedeckt werden, für die er eigentlich vorgesehen ist. Für die Behörde besteht infolgedessen kein Grund zum Einschreiten, solange Nahrung, Kleidung sowie Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang gewährleistet sind (Wolffers, a. a. O., S. 141). Im Übrigen liesse sich auch gar nicht kontrollieren, wofür die einzelnen Unterstützten ihr Geld genau ausgeben. Einschreiten muss die Behörde beim Besitz eines Autos somit erst dann, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Vermögenswert darstellt oder wenn durch dessen Betrieb die unterstützte Person nicht mehr genügend Mittel für ihren Lebensunterhalt hat (so bereits auch: VGU U 09 42 E. 4b, S. 9/10 m.w.H.). Zudem bleibt noch anzufügen, dass jede unterstützte Person nach Art. 5 ABzUG das Recht auf einen sogenannten Vermögensfreibetrag hat, der bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit sowie der Bemessung der Unterstützung nicht anzurechnen ist. Dieser Vermögensfreibetrag liegt für Einzelpersonen bei Fr. 4000.– und bei verheirateten Personen bei

7/11 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2011 88 Fr. 8000.–. Selbst beim Besitz eines Autos mit einem gewissen Wert wäre demnach der jeweilige Vermögensfreibetrag zu beachten. U 11 44 Urteil vom 30. August 2011

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