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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2010 PVG 2010 4

31. Dezember 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,336 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

2/4 Personalrecht PVG 2010 39 Arbeitszeugnis. Verbot der Codierung. Wahrheitspflicht. – Da eine Codierung von Arbeitszeugnissen ohnehin verboten ist, bedarf das Arbeitszeugnis nicht des klarstellenden Hinweises, dass das Arbeitszeugnis nicht codiert sei (E.4a). – Der Wortlaut eines Arbeitszeugnisses liegt im Ermessen des Arbeitgebers; der Mitarbeitende hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Wahl bestimmter Formulierun- gen; es gilt zudem die Wahrheitspflicht (E.4b – i). Certificato di lavoro. Divieto di codificazione. Dovere di dire la verità. – Poiché una codificazione dei certificati di lavoro è comunque vietata, il certificato di lavoro non necessita dell’indicazione chiarificatrice di non essere codificato (cons. 4a). – Il tenore del certificato di lavoro rientra nel potere di apprezzamento del datore di lavoro; in principio, il collaboratore non ha diritto alla scelta di definite formulazioni; vale inoltre di dovere di dire la verità (cons. 4b– i). Erwägungen: 4. a) Der Beschwerdeführer beantragte die Aufnahme des Zusatzes, «dieses Zeugnis ist nicht kodiert». Die Bildung einer Geheimsprache, mit welcher negative Einschätzungen mit auf den ersten Blick wohlwollend scheinenden Formulierungen verdeckt werden, erschwert es dem Arbeitnehmer, sich gegen ihm unpassend scheinende Wertungen zu wehren. Es gilt demnach das Verbot von zweideutigen Formulierungen, auch als Verbot von Codierungen bezeichnet. Zwar findet sich zumTeil auf Arbeitszeugnissen zur Klarstellung der Hinweis, das Arbeitszeugnis sei nicht codiert. Diese Hinweise werden hingegen zwiespältig aufgenommen, da sie teilweise gerade als Codierung – im Sinn des Gegenteils dessen, was sie aussagen – empfunden werden ( Thomas Poledna, Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, in: ZBl, 104. Band, 2003, S. 174 ). Nach dem oben Dargelegten und unter Berücksichtigung, dass nach heutiger Rechtsüberzeugung eine Codierung von Arbeitszeugnissen verboten ist, besteht kein Anlass, einen solchen Zusatz in das Zeugnis aufzunehmen. b) Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine «rasche Auffassungsgabe» zu bestätigen, erweist sich als unbegrün- 4

2/4 Personalrecht PVG 2010 40 det. Wie bereits erwähnt, liegt der Wortlaut eines Arbeitszeugnisses im Ermessen des Arbeitgebers, und der Mitarbeitende hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Wahl bestimmter Formulierungen. Dem Beschwerdeführer wurde ursprünglich attestiert, dass er dank seiner Auffassungsgabe die Aufgaben zweckmässig organisiert habe. Der Begriff der Auffassungsgabe ist bereits positiv und somit als wohlwollend zu werten. Im Weiteren sind den Personalbeurteilungen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die die Verwendung des Adjektivs «rasch» rechtfertigen würden. Den Mitarbeiterbeurteilungen vom 9. Dezember 2005 sowie vom 15. Dezember 2006 ist indessen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Fachkenntnisse im eigenen Verantwortungsbereich nicht optimal umsetzen konnte. Dies verdeutlicht, dass die Auffassungsgabe des Beschwerdeführers im Rahmen seines Aufgabenbereiches nicht derart stark ausgeprägt gewesen ist, dass sich die Formulierung «rasche Auffassungsgabe» rechtfertigen würde. Eine entsprechende Ergänzung würde somit dem Grundsatz der Wahrheitspflicht zuwiderlaufen. c) Auch die Ergänzung «systematisch und nach Prioritäten geordnet», ist in keiner Weise begründet. In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, dass zu einer zweckmässigen Organisation regelmässig gehöre, dass sie systematisch und nach Prioritäten geordnet sei. Somit anerkennt der Beschwerdeführer, dass die Aufnahme dieser Präzisierung als obsolet zu gelten hat. Die Formulierung, «organisierte seine Aufgabe zweckmässig», ist wiederum positiv besetzt. Unter Berücksichtigung der Personalbeurteilungen hat eine solche Formulierung durchaus als gerechtfertigt zu gelten. Die Formulierung des Vorgesetzten kann als wohlwollend und dem Wahrheitsgrundsatz entsprechend qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine präzisierende Formulierung. d) Das angefochtene Arbeitszeugnis weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer Hinweise für Einsparungsmöglichkeiten gab. Dieser machte mit Beschwerde geltend, die Hinweise hätten als «wertvoll» qualifiziert werden müssen. Dass der Beschwerdeführer Hinweise für Einsparungsmöglichkeiten gab, ist als positiv zu werten und zeugt von Initiative. Die Formulierung hat demnach bereits ohne den Zusatz «wertvoll» als wohlwollend zu gelten. Dass der Beschwerdeführer über Eigeninitiative verfügte, steht denn auch mit den Personalbeurteilungen im Einklang. Da die ursprüngliche Formulierung weder den Grundsatz des Wohl-

2/4 Personalrecht PVG 2010 41 wollens noch denjenigen der Wahrheitspflicht verletzt, besteht kein Anspruch auf die Qualifizierung der Hinweise als «wertvoll». e) Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Zeugnis attestiert, dass er sich für sein Aufgabengebiet eingesetzt habe. Dieser Passus erschwert das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers in keiner Weise, weshalb er als wohlwollend zu qualifizieren ist. In den Personalbeurteilungen von 1999 bis 2004 wurde der Beschwerdeführer im Bereich «Initiative» fast durchgehend mit der Note A oder B bewertet. In den nachfolgenden Jahren wurde diese Eigenschaft indessen nur noch als «erfüllt» erachtet. Unter Berücksichtigung des Wahrheitsgrundsatzes erscheint die Aufnahme dieser Formulierung als gerechtfertigt. Da die Beschwerdegegnerin dem Werturteil offensichtlich keine objektiv falschen Tatsachen zugrunde gelegt hat, steht der Wortlaut des Arbeitszeugnisses in ihrem Ermessen ( vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2009 [VGE 100.2009.124], in: BVR, Bernische Verwaltungsrechtsprechung, 2009, Heft 12, S. 544). Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf die schmückende Ergänzung «mit vollem Engagement». f) Der Beschwerdeführer beantragte, den Passus, «er arbeitete verantwortungsvoll und traf Entscheidungen mit grosser Sorgfalt und ohne Rückfragen», durch «ohne unnötige Rückfragen» abzuändern. Die Angst des Beschwerdeführers, dieser Passus könnte allenfalls so verstanden werden, dass er seine Kompetenzen überschritten habe, erscheint unbegründet. Räumt dieser doch selber ein, dass diese Formulierung im Gesamtzusammenhang nicht in diesem Sinne verstanden werden könne, zumal sich grosse Sorgfalt und Kompetenzüberschreitung gegenseitig ausschliessen würden. Damit bestätigt der Beschwerdeführer selber, dass die Angst unbegründet ist. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Aufnahme der vom Beschwerdeführer geforderten Formulierung als unnötig zu gelten hat. g) Im angefochtenen Arbeitszeugnis wurde betreffend Flexibilität festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereit war, sich veränderten Situationen anzupassen. Im vorliegenden Verfahren forderte der Beschwerdeführer dahingehend eine Anpassung des Arbeitszeugnisses, dass er sich veränderten Situation «rasch und flexibel» habe anpassen können. Durch die ursprüngliche Fassung ist die Eigenschaft der Flexibilität bereits genügend festgehalten. Ob die Anpassung an veränderte Situationen rasch geschah, ist den Personalbeurteilungen nicht zu entnehmen und hat demzufolge als unbewiesen zu gelten. Unter Berücksichtigung des Wahr-

2/4 Personalrecht PVG 2010 42 heitsgrundsatzes rechtfertigt sich die Ergänzung durch das Adjektiv «rasch» somit nicht. h) Der Beschwerdeführer beantragte den Zusatz, «er delegierte und führte umsichtig, zielorientiert und respektvoll». Zur Begründung führte er aus, dass im Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2005 stehe, er führe seine Mitarbeiter « zielorientiert und respektvoll». Dagegen brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Formulierung betreffend Führung im Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2005 sei bewusst nicht in das Arbeitszeugnis aufgenommen worden, da die damalige Bewertung nicht mehr zugetroffen habe. In Anbetracht des Grundsatzes des Wohlwollens hat ein Arbeitszeugnis ein ganzheitliches Bild der Anstellungsdauer wiederzugeben, weshalb nicht nur auf das Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2005 abgestellt werden kann. Vielmehr sind auch die übrigen Personalbeurteilungen in die Bewertung einzubeziehen. Die Personalbeurteilungen der Jahre 1999 bis 2006 zeichnen denn auch ein anderes Bild der Führungsqualitäten des Beschwerdeführers. Darin wurde sein Führungsverhalten durchgehend mit der Note B oder C bewertet. Zudem ist ihnen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mangelndes Durchsetzungsvermögen besass, sich zuwenig Zeit für den Personaleinsatz nahm und einTheoretiker war. Daraus erhellt, dass diese Qualifikationen den vom Beschwerdeführer geforderten Änderungsvorschlägen nicht zu genügen vermögen. Die Aufnahme der beantragten Formulierung würde demnach dem Wahrheitsgrundsatz zuwiderlaufen, weshalb die Formulierung der Standeskanzlei zu bestätigen ist. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die besagte Ergänzung. i) Durch die Ergänzungsanträge «stets erfüllt», «er wirkte an Neuerungen tatkräftig mit» und «ausgezeichnete mündliche und schriftliche Ausdrucksweise» bezweckt der Beschwerdeführer, das Arbeitszeugnis mit schmückenden Adjektiven aufzubessern. Den Personalbeurteilungen der Jahre 1999 bis 2006 ist hingegen zu entnehmen, dass die Qualität der Arbeit immer wieder bemängelt wurde. Wie bereits ausgeführt, verfügte der Beschwerdeführer gemäss den Personalbeurteilungen zwar über Eigeninitiative, inwiefern er jedoch tatkräftig an Neuerungen mitwirkte, kann diesen nicht entnommen werden. Dasselbe hat für seine mündliche und schriftliche Ausdrucksweise zu gelten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die Verwaltungsbeschwerde selber verfasst, rechtfertigt die Qualifizierung der Ausdrucksweise als «ausgezeichnet» nicht. In diesem Zusammenhang sind vielmehr die Personalbeurteilungen massgebend. Ihnen ist indessen kein Hin-

2/4 Personalrecht PVG 2010 43 weis auf die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers zu entnehmen. Dass seine mündliche und schriftliche Ausdrucksweise ausgezeichnet ist, ist demnach unbewiesen. Nach dem Gesagten erhellt, dass die beantragten Formulierungen dem Grundsatz der Wahrheit zuwiderlaufen würden. Dies hat hingegen nicht für die Formulierungen der Vorinstanz zu gelten. Sie entsprechen sowohl dem Grundsatz der Wahrheit als auch des Wohlwollens, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die beantragten Änderungen hat. U 09 75 Urteil vom 2. Februar 2010

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