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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2010 PVG 2010 28

31. Dezember 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,006 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

136 Verfahren 12 Procedura Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Zuteilung von Gewerbeland im Baurecht. Kostenbelastung infolge falscher Rechtsmittelbelehrung. – Nur wenn die Abgabe von Gewerbeland im Baurecht hoheitlich erfolgt, ist das Verwaltungsgericht zur Streitentscheidung spruchbefugt; die vier denkbaren Vermögensarten sind in Art. 27 GG aufgezählt (E. 1a). – Beim Finanzvermögen gilt es zwischen dem Aussen- und dem Innenverhältnis zu unterscheiden; bei der Abgabe von Immobilien durch die Bürgergemeinde im Baurecht handelt es sich um Finanzvermögen, weshalb die Ge- meinde wie ein Privatrechtssubjekt zu behandeln ist und diese autonome Bewirtschaftungsform somit der Justizkontrolle durch das Verwaltungsgericht entzogen ist ( E. 1b). – Einigungsverhandlungen gehören nicht zum Aufgabenbereich des angerufenen Verwaltungsgerichts (E.1c). – Zur Angemessenheit der Kostenbelastung einer Gemeinde infolge falscher Rechtsmittelbelehrung (E.1d). Competenza del Tribunale amministrativo. Assegnazione di terreno artigianale in diritto di superficie. Ripartizione dei costi in seguito ad errata indicazione dei rimedi legali. – Il Tribunale amministrativo è competente a statuire solo qualora la cessione di terreno artigianale in diritto di superficie avvenga mediante atto d’imperio; i quattro tipi di patrimonio comunale sono elencati all’art. 27 LC (cons. 1a). – Per i beni finanziari occorre distinguere tra i rapporti in- terni ed esterni; la cessione di immobili in diritto di su- perficie da parte del comune patriziale riguarda i beni fi- nanziari, per cui il comune deve essere considerato alla stregua di un soggetto privato e tale tipo di gestione non sottostà al controllo giudiziario del Tribunale ammini- strativo (cons. 1b). – Tentativi di conciliazione non rientrano nei compiti del- 28

137 l’adito Tribunale amministrativo (cons. 1c). – Sull’adeguatezza dell’assegnazione di costi ad un comune in seguito ad un’errata indicazione dei rimedi le- gali (cons. 1d). Erwägungen: 1. a) Zum Streit Anlass gibt im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz bezüglich Abgabe von Gewerbeland im Baurecht hoheitlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Im ersteren Fall ist das angerufene Verwaltungsgericht spruchbefugt, während im zweiten Fall allenfalls die Zuständigkeit der Zivilgerichte bestünde und somit auf die Beschwerde zum Voraus nicht eingetreten werden könnte. Laut Art. 27 GG bestehen vier verschiedene Vermögensarten: Sachen im Gemeingebrauch (lit. a), Verwaltungsvermögen (lit. b), Nutzungsvermögen (lit. c) und Finanzvermögen (lit. d). Die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen. Im Gegensatz zum Finanzvermögen dienen die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und sind nicht realisierbar. Gegenüber dem Verwaltungsvermögen unterscheiden sie sich durch den offenen Benutzerkreis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, § 33 Rz 2346, S. 502). b) Das Finanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis (im Verhältnis Staat– Private) grundsätzlich dem Privatrecht. Für den Erwerb, die Veräusserung, den Schutz und die Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient der Staat sich der zivilrechtlichen Mittel (Kauf, Miete, Pacht, Dienstbarkeiten usw.). Aus dieser Massgeblichkeit des Privatrechts folgt, dass solche Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Privaten ausschliesslich durch die Zivilgerichte beurteilt werden dürfen. Im Innenverhältnis (Zuständigkeit zum Entscheid über die Verwaltung des Finanzvermögens) ist demgegenüber das öffentliche Recht massgebend, welches das Verfahren bestimmt, in welchem dieser Entscheid – z.B. Erwerb oder Veräusserung einer gemeindeeigenen Immobilie – zu treffen ist (a.a.O. Rz 2359 und 2362/3). Wie in Art. 27 lit. d GG ausdrücklich festgehalten ist und das Verwaltungsgericht bereits in mehreren Entscheiden ausgeführt hat, sind Grundstücke, welche die Gemeinde in ihrem Eigentum hält und die in den Formen des privaten Rechts nutzbar gemacht werden, prinzipiell dem Finanzvermögen zuzuordnen. Die Gemeinde entscheidet darüber also eindeutig privatrechtlich (PVG 1990 Nr. 5, 1989 Nr. 8, 1985 Nr. 7).

138 12 /28 Verfahren PVG 201012 /28 Verfahren PVG 2010 Im konkreten Fall geht es um die Abgabe von Gewerbeland durch die Gemeinde an Private im Baurecht. Nach dem soeben Gesagten ist klar, dass derartig genutztes Land zum Finanzvermögen der Gemeinde gehört, sobald sie es von der Bürgergemeinde definitiv übernommen hat. Diese Qualifikation drängt sich auf, da das im Baurecht an Private abgegebene Land nur mittelbar durch seinen Vermögenswert bzw. seine Erträgnisse der Erfüllung staatlicher Aufgaben dient. Das Verwaltungsgericht hat in ähnlichen Fällen (z.B. bei Verpachtung von Gemeindeboden) schon mehrfach erläutert, dass das Gemeinwesen bei der Verwaltung von Finanzvermögen als Privatsubjekt auftritt und dabei im Rahmen der Finanzkompetenzen frei über die Vermögenswerte des Finanzvermögens verfügen kann. Den Gemeinden kommt völlige Vertragsfreiheit gegenüber Dritten (Aussenverhältnis) zu; eine allfällige Verletzung verfahrensrechtlicher Regelungen (Innenverhältnis) könnte jedoch mit der Aufsichtsbeschwerde bei der Regierung gerügt werden. Diese Überlegungen – wie in PVG 1985 Nr. 7 im Detail erörtert – müssen gleichermassen für die Abgabe von Immobilien im Baurecht gelten. Auch hier handelt die Gemeinde als Privatrechtssubjekt. Sie ist deshalb auch nicht an die Grundsätze verwaltungsrechtlichen Handelns – wie im Submissionsrecht – gebunden. Insbesondere ist eine solche autonome Bewirtschaftungsform aber auch der Justizkontrolle durch das Verwaltungsgericht entzogen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz ( zugestandenermassen irrtümlich) vorerst ein förmliches Verfahren durchgeführt und am Ende mit einer Verfügung abgeschlossen hat, ändert daran nichts. Auf die Beschwerde kann mangels anfechtbaren Entscheids im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG bzw. fehlender Zuständigkeit und Spruchbefugnis des Verwaltungsgerichts somit nicht eingetreten werden. c) Der Antrag auf Durchführung einer Einigungsverhandlung ist damit ebenfalls gegenstandslos geworden, da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein kann, in einer rein zivilrechtlichen Materie aktiv mittels entsprechender Prozesshandlungen bei der Streiterledigung mitzuwirken. d) Zu klären bleibt damit einzig noch, ob dem Antrag auf Kostenübernahme durch die Vorinstanz infolge ( falscher) Rechtsmittelbelehrung und folglich wegen Mitverursachung der erhobenen Beschwerde stattzugeben ist. Dazu ist aber festzustellen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer spätestens nach dem ersten Schriftenwechsel die Eintretensproblematik hätte erkennen müssen und darauf stets noch die Möglichkeit gehabt hätte, die

12 /28 Verfahren PVG 2010 139 Beschwerde sofort wieder zurückzuziehen. Von einem gerichtsnotorisch immer wieder vor Verwaltungsgericht auftretenden Rechtsanwalt darf zudem verlangt werden, dass er die sich hier offensichtlich stellende Eintretensfrage bei seriöser Konsultation der dazu mehrfach publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) selber hätte schlüssig beantworten können, womit der Gang ans Verwaltungsgericht bei gehöriger Sorgfalt in der Prozessführung hätte vermieden werden können. Aus diesen Gründen ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass eine Kostenbelastung der Gemeinde nicht als angemessen und gerechtfertigt erscheinen würde. Der Beschwerdeführer dringt folglich auch mit diesem Antrag nicht durch. U 09 76 Urteil vom 25. Januar 2010

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