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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2010 PVG 2010 27

31. Dezember 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·768 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

Landwirtschaft 11 Agricoltura Rebfläche. Berechnung. Pauschaler Zuschlag. – Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche, wobei in der Regel die Grundstücksfläche als anrechenbare Fläche gilt (E. 4a). – Enthalten Rebparzellen neben den bestockten Flächen und Rebwegen auch noch anderweitige Nutzungen, so ist Art. 21 Abs. 2 kWV anwendbar und es wird auf die ef- fektiv bestockte Fläche abgestellt; dieser Fläche ist ein im Ermessen der zuständigen Behörde liegender Zu- schlag von maximal 10% hinzuzurechnen, auch wenn es sich dabei nicht um Rebwege im eigentlichen Sinn han- delt (E. 4a, b). Superficie viticola. Calcolo. Supplemento forfettario. – Quale superficie viticola va considerata l’area coperta da filari di vite coltivati uniformemente, per cui di regola è considerata superficie viticola computabile la superficie del fondo (cons. 4a). – Se è coltivata a vite e percorsa da sentieri soltanto una parte della superficie della particella e la parte rimanente è utilizzata in altro modo, è allora applicabile l’art. 21 cpv. 2 dell’OVC stando al quale determinante è la super- ficie effettivamente coltivata a vite; a questa superficie può essere aggiunto un supplemento che rientra nel margine di apprezzamento dell’autorità di al massimo il 10%, anche se non si tratta di sentieri viticoli nel senso proprio del termine (cons. 4a, b). Erwägungen: 4. a) Gemäss der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 eWV gilt als Rebfläche eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche. In Abs. 2 wird sodann konkretisiert, dass die Fläche als zusammenhängend bepflanzt gilt, wenn der Standraum des einzelnen Rebstocks höchstens 3 m2 beträgt, wobei der Kanton in besonderen Fällen, wie bei starken Hang- 133 27

11/27 Landwirtschaft PVG 2010 lagen oder speziellen Erziehungsformen, einen grösseren Standraum vorsehen kann. Weiter ist in Art. 21 Abs. 1 kWV bestimmt, dass in der Regel die Grundstücksfläche als anrechenbare Fläche gilt. Ist nur eine Teilfläche einer Parzelle mit Reben bestockt und wird die übrige Teilfläche anderweitig genutzt (Gebäude, Wege, Garten, usw.), errechnet sich die für den Traubenpass anrechenbare Fläche aufgrund der effektiv bestockten Rebfläche plus maximal 10 Prozent. Folglich kann der kantonale Gesetzgeber nur zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Flächen zu anrechenbaren ( Reb-)Flächen erklären. Gemäss Praxis des Kantons Graubünden ist bei Rebparzellen, die lediglich bestockte Flächen und Rebwege enthalten, die ganze Grundstücksfläche anrechenbar. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden, müssen doch die bestockten Flächen auch bearbeitet werden können. Zudem ist so sichergestellt, dass der Anforderung der einheitlich bewirtschafteten Fläche Rechnung getragen wird. Enthalten Rebparzellen jedoch neben den bestockten Flächen und Rebwegen auch noch anderweitige Nutzungen, so ist Art. 21 Abs. 2 kWV anwendbar und es wird auf die effektiv bestockte Rebfläche abgestellt. Dabei trägt der bündnerische Verordnungsgeber der Tatsache, dass auch die Bewirtschaftung der effektiv bestockten Rebflächen berücksichtigt werden muss, dadurch Rechnung, dass er einen Zuschlag zur effektiv bestockten Rebfläche von maximal 10% vorsieht. Damit legt er pauschal die maximale Fläche fest, welche bei solchen Parzellen für Rebwege benötigt wird. Eine dahingehende Auslegung von Art. 21 Abs. 2 kWV, wonach eine Pauschalierung der Fläche für die erforderlichen Rebwege (Bewirtschaftungsfläche) vorgesehen ist, trägt der Tatsache Rechnung, dass die anderweitigen Nutzungen im Normalfall zumindest zu einem Teil auch der Bewirtschaftung der bestockten Flächen dienen oder dienen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – Gewährung des Zuschlags von 10% nur bei Rebwegen im eigentlichen Sinne, kein Zuschlag bei gekiesten, asphaltierten oder anderen Wegen – ist demnach auch bei Rebflächen mit teilweise anderweitiger Nutzung zwingend ein Zuschlag bis maximal 10% zu gewähren. Es liegt jedoch im Ermessen der verfügenden Behörde je nach Umfang der anderweitigen Nutzung die Höhe des Zuschlags festzulegen. b) Unbestritten ist, dass es auf der Parzelle 189 eine anderweitige Nutzung, nämlich das Wohnen, gibt. Für die Bestimmung der anrechenbaren Fläche ist damit vorliegend klar Art. 21 Abs. 2 kWV anwendbar. Die effektiv bestockte Rebfläche beträgt in 134

11/27 Landwirtschaft PVG 2010 casu gemäss Berechnung der Vorinstanzen 1604 m2. Nach Ansicht des Gerichtes ist diese Berechnung nicht in Zweifel zu ziehen, umso mehr, da diese auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten wurde. Nach dem oben Ausgeführten sowie gestützt auf Art. 21 Abs. 2 kWV ist für die anrechenbare Fläche zur effektiv bestockten Rebfläche von 1604 m2 ein im Ermessen der zuständigen Behörde liegender Zuschlag (maximal 10% der effektiv bestockten Fläche, i.c. maximal 160,4 m2) hinzuzurechnen. Die anrechenbare Fläche beträgt somit auf Parzelle 189 1604 m2 zuzüglich des im Rahmen des Ermessens der zuständigen Behörde festzulegenden Zuschlags (maximal 10% = 160,4 m2). Zur Festlegung des pauschalen Zuschlags im konkreten Fall sowie im Sinne der oben gemachten Ausführungen wird die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen. R 09 58 Urteil vom 18. November 2010 135

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