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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2010 PVG 2010 25

31. Dezember 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·262 Wörter·~1 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

Submission 9 Appalti Einladungsverfahren. Offertunterlagen. Keine Anfechtbar- keit. – Die Offertunterlagen selber zählen nicht zu den selbständigen Anfechtungsobjekten; mangelhafte Offertunterlagen können erst mit Beschwerde gegen den Zuschlag gerügt werden. Procedura a invito. Capitolato d’appalto. Nessuna impugnabilità. – Il capitolato d’appalto stesso non è impugnabile indipendentemente; vizi del capitolato possono essere fatti va- lere soltanto in caso di ricorso contro l’aggiudicazione. Erwägungen: 1. Gegen Verfügungen des Auftraggebers kann gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Ausschreibung des Auftrages, der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren, der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren sowie der Widerruf, der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens. Die Einladung zu einer Submission zählt demnach im Gegensatz zur öffentlichen Ausschreibung nicht zu den beim Verwaltungsgericht selbständig anfechtbaren Verfügungen. Dies mit gutem Grund. Während nämlich eine öffentliche Ausschreibung gemäss Art. 11 SubV zahlreiche für den weiteren Verlauf des Verfahrens wichtige Angaben enthalten muss wie etwa Termine, Zuschlags- oder Eignungskriterien, besteht das Einladungsverfahren nur darin, das der Aufraggeber einige ausgewählte Anbieter zur Teilnahme am Verfahren auffordert. Diese Einladung kann mit oder ohne Zustellung der Offertunterlagen erfolgen. Die Offertunterlagen selber zählen auch bei der öffentlichen Ausschreibung nicht zu den selbständigen Anfechtungsobjekten. Auch diese ist nur bezogen auf ihren gemäss Art. 11 SubV notwendigen Inhalt anfechtbar. Mangelhafte Offertunterlagen können somit bei beiden Verfahrensarten erst mit Beschwerde gegen den Zuschlag 128 25

9/25 Submission PVG 2010 gerügt werden. Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. U 10 126 Urteil vom 15. Februar 2011 129

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