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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2010 PVG 2010 21

31. Dezember 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·949 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

Raumordnung und Umweltschutz 8 Pianificazione e protezione dell’ambiente Perimeterverfahren. Kostenverteilung. Nachträgliche Abänderung der Kostenanteile. – Hat ein Gericht bereits einmal rechtskräftig über eine Streitsache entschieden, so ist es den Gemeindebehörden nicht (mehr) erlaubt, darüber erneut anders zu befin- den; die Festlegung oder Bestätigung einer öffentlichen Interessenz von 70% und einer privaten Interessenz von 30% ist somit verbindlich und unabänderlich (E. 1a, b). – Ein Widerruf nach Art. 25 VRG ist daher vom vorneherein ausgeschlossen (E. 1c). – Die Interpretation von Gerichtsurteilen darf nicht aus rein finanziellen Gründen des Staates einseitig zuguns- ten einer Streitpartei erfolgen (E.1d). Procedura di comprensorio. Ripartizione dei costi. Successiva modifica della chiave di ripartizione dei costi. – Se un tribunale ha già statuito definitivamente su di una questione litigiosa, per le autorità comunali non è (più) possibile decidere di nuovo diversamente sullo stesso tema; la fissazione o la conferma di un’interessenza pubblica del 70% e di un’interessenza privata del 30% è pertanto vincolante e immutabile (cons. 1a, b). – Una revoca giusta l’art. 25 LGA è pertanto esclusa a priori (cons. 1c). – Per dei motivi meramente finanziari dello Stato, l’interpretazione di sentenze giudiziarie non può avvenire a esclusivo favore di una delle parti contendenti (cons. 1d). Erwägungen: 1. a) Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in zwei Urteilen zur anstehenden Thematik betreffend Grundeigentümerbeitrag für die Erneuerung der Heubergstrasse, Streckenabschnitt A. – B., in der betreffenden Gemeinde geäussert (VGU A 07 27 und A 08 6). Mit Urteil vom 24.12.2008 [Proz.-Nr. 2C_712/2008] erhielt noch das Bundesgericht die Gelegenheit, über die Rechtmässigkeit der 111 0 21

8/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2010 vom angerufenen Verwaltungsgericht im Urteil A 08 6 (Dispostiv Ziff. 1) bestätigten Kostenanteile aus öffentlicher Interessenz 70% (ÖI) und Privatinteressenz 30 % (PI) zu urteilen. Im Bundesgerichtsurteil wurde in den Erwägungen 5.3 und 6. was folgt bestimmt: «Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, der in Art. 63 KRG/GR vorgesehene Rahmen für die Aufteilung von Gemeindeanteil und Privatanteil beziehe sich auf die nach Abzug von Subventionen verbleibenden Nettokosten der Gemeinde, liegt hierin nach dem Gesagten kein Verstoss gegen das Willkürverbot und damit auch keine Verletzung der Gemeindeautonomie. Eine andere Frage ist, ob man der Gemeinde ohne weiteres unterstellen darf, dass sie den Privatanteil auch dann auf 30% festgesetzt hätte, wenn sie von dieser korrigierten Auslegung des Gesetzes ausgegangen wäre, oder ob ihr die Möglichkeit gegeben werden muss (oder könnte), diese – der seinerzeitigen Kreditbewilligung durch die Gemeindeversammlung zugrunde liegende – Vorgabe innerhalb des nach Art. 63 KRG/GR zulässigen Rahmens nachträglich zu ändern. Die Beschwerdeschrift enthält hiezu aber keinerlei Ausführungen, jedenfalls keine tauglichen Rügen, weshalb auf diesen Aspekt nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen, soweit (angesichts der zumTeil appellatorischen Vorbringen) darauf einzutreten ist.» b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie ihren ursprünglichen Einleitungsbeschluss vom 25.10.2002 betreffend Kostenverteilung (30/70) mit neuem Beschluss vom 22.06.2009 (Anteile 50/50) einzig «widerrufen» habe, weil sich die massgebliche Sachund Rechtslage durch das erwähnte Bundesgerichtsurteil verändert habe und deshalb eine Anpassung des bisherigen Verteilschlüssels zwingend notwendig geworden sei, zumal einer solchen Korrektur auch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegengestanden seien. Dieser Rechtsauffassung kann sich das Gericht aus folgenden Gründen nicht anschliessen. c) Ein Widerruf im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VRG scheitert schon daran, dass Verfügungen und Erlasse von Verwaltungsinstanzen, über die ein Gericht bereits einmal materiell entschieden hat und die somit in volle Rechtskraft erwachsen sind, grundsätzlich nicht mehr im Nachhinein in Form eines neues Beschlusses abgeändert werden können. Eine solche «Anpassung» ist schlichtweg un- 111 1

8/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2010 zulässig. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung regelt ein Gerichtsurteil ein Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien im Dispositiv verbindlich. Die Verbindlichkeitswirkung umschliesst zunächst die formelle Rechtskraft des Dispositivs. Dies bedeutet, dass die darin angeordneten Pflichten, Gebote, Verbote oder Ansprüche letztlich gar mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung (vgl. dazu Art. 79 ff. VRG) durchgesetzt werden können, wenn sie nicht freiwillig befolgt werden. Mit der formellen Rechtskraft paart sich bei Justizurteilen die materielle Rechtskraft. Ihr zufolge darf und kann das, was rechtskräftig entschieden worden ist, von der unterlegenen Partei nicht mehr zumThema eines neuen Verfahrens gemacht werden. Die materielle Rechtskraft schneidet somit die Möglichkeit ab, die schon geklärte (VGU A 08 6; Dispositiv Ziff. 1) und gar noch bestätigte Streitfrage (BGU 2C_712/2008 Erw. 5.3 und 6.) erneut aufzugreifen. Das in den erwähnten Gerichtsverfahren verbindlich Festgelegte und Entschiedene ist massgebend und von allen Rechtsunterworfenen in der Folge unabänderlich zu respektieren. Ein neues ordentliches Beschluss- oder Prozessverfahren über den gleichen Streitgegenstand ist also nicht mehr zulässig. Das frühere formell rechtskräftige Urteil müsste zuvor mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel ( z.B. Revision nach Art. 67 VRG) beseitigt werden (vgl. zum Widerruf: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006; 5. Auflage, § 16 Rz. 994 ff., 1033 ff.; Urteile Verwaltungsgericht vom 30.04.2003, VGU U 02 124A E. 1a und 09.01.2001, VGU S 00 244 E. 2 in fine; und zur Rechtskraftwirkung: Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 322 f.). d) Nicht anders kann auch die zitierte Erwägung 5.3 im Bundesgerichtsurteil 2C_712/2008 interpretiert werden, wonach die Gemeinde über die Kostenanteile allenfalls anders entschieden hätte, wenn sie nur gewusst hätte, dass ihre Auffassung falsch sei. Nachdem sie selber keine entsprechenden (Eventual-)Anträge stellte, hat das Bundesgericht diese Frage nicht mehr geprüft, und auch dieser Gesichtspunkt ist somit unweigerlich in materielle Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen sei noch erwähnt, dass die Zulässigkeit eines Widerrufs für die nachträgliche Abänderung früherer Beschlüsse oder Verfügungen ohne Dauerwirkung aus «rein finanziellen Gründen» des Staates ohnehin fragwürdig erscheint, weil die Umverteilung der Gesamtkosten für die Verbesserung von Groberschliessungsanlagen und generell zugänglichen Infrastrukturanlagen bereits aus prinzipiellen Überlegungen nicht einseitig zugunsten einer Partei möglich und hoheitlich erzwingbar sein kann. A 09 62 Urteil vom 111 . Mai 2020 111 2

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