Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2010 PVG 2010 18

31. Dezember 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·458 Wörter·~2 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

6/18 Steuern PVG 2010 18 Nachlasssteuer. Verjährungsfristen. – Bezüglich des Beginns der Verjährungs- und Verwirkungsfristen gelten weiterhin die zu Art. 125 StG entwickelten Grundsätze, wonach der Steueranspruch im Zeitpunkt des Vermögensübergangs entsteht; bei nicht periodischen Steuern beginnt die Frist somit nach Ablauf des Jahres, in dem der Erblasser verstarb, zu laufen. Imposta sulle succesioni. Termini di prescrizione. – Per la decorrenza dei termini di prescrizione e di perenzione valgono sempre ancora i principi stabiliti in applicazione all’art. 125 LIC e giusta i quali il diritto all’imposta insorge al momento del trasferimento della sostanza; per imposte non periodiche, il termine inizia pertanto a decorrere al trascorrere dell’anno in cui è deceduto il testatore. Erwägungen: 2. c) Zu klären bleibt damit aber noch, ob die Vorempfangsabtretungen aus den Jahren 1991 und 1992 inzwischen nicht längst verjährt sind und folglich von daher keine Steuerpflicht mehr durchgesetzt werden kann. Ausgangspunkt hierfür bildet Art. 125 StG, wonach zur Geltendmachung von latenten Steuern sowohl die relative 5-jährige als auch die absolute 10-jährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist respektiert werden muss. Entscheidend ist vorliegend in diesem Zusammenhang, wann diese Fristen zu laufen begonnen haben. Wie das Verwaltungsgericht grundsätzlich dazu bereits in verschiedenen Urteilen festhielt und wie das Bundesgericht in einem Fall auch noch ausdrücklich bestätigte, löst im Falle der Nachlassteuer der unentgeltliche Vermögensübergang aus Erbrecht den eigentlichen Steuertatbestand aus. Diese Auffassung deckt sich zudem auch mit Art. 108 Abs. 1 StG, worin explizit festgehalten wird, dass der Steueranspruch im Zeitpunkt des Vermögensüberganges bzw. der Zuwendung entsteht (so schon: VGE 515 und 516/95; VGU A 99 82 E. 2b samt BG- Urteil 2P.109/2000 vom 27.10.2000 E. 3b; VGU A 03 56; speziell zur Rückwirkung altrechtlicher Vorgaben StE 6/2009 B 24.4 Nr. 77 bzw. BG-Urteil 2A.100/2007 vom 05.12.2008). Klar davon zu unterscheiden ist aber bei Aufschubtatbeständen wie dem vorliegenden, welche für die konkrete Veranlagung noch die Erfüllung einer weiteren Voraussetzung (hier den Tod des Vorempfanggebers) erfordern, die Besteuerung an sich, deren rechtliche Wirkung erst bei 99

6/18 Steuern PVG 2010 der Erfüllung der zweiten Voraussetzung einsetzt, was logischerund notwendigerweise auch für die Verjährungsaspekte gelten muss (vgl. VGU A 03 56 E. 3b in fine und A 99 82 E. 3a). Steuerauslösendes Ereignis für den Beginn des Verjährungsfristenlaufs ist somit derTod des Erblassers am 19.10.2005; die erwähnten Verjährungsfristen haben deshalb hier ab dem 01.01.2006 – für nicht periodische Steuern nämlich nach Ablauf des Kalenderjahres – zu laufen begonnen. Den jeweiligen Zeitpunkten der Vorempfangsabtretungen vor knapp 20 Jahren (1991/92) kommt in diesem Zusammenhang keine weitere Bedeutung zu. Im konkreten Fall sind beide Fristen zweifelsfrei eingehalten worden, da die fristrelevante Veranlagungsverfügung betreffend Nachlasssteuer am 10.12.2009 erfolgt ist, womit die relative 5-jährige als auch die absolute 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 125 StG eingehalten wurden. A 10 16 Urteil vom 111 . Mai 2010 100

PVG 2010 18 — Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2010 PVG 2010 18 — Swissrulings