Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2010 PVG 2010 13

31. Dezember 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·987 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

5/13 Sozialversicherung PVG 2010 Arbeitslosenversicherung.Verwirkung des Anspruchs (Art. 20 Abs. 3 AVIG und 29 Abs. 3 AVIV). – Die Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung setzt zwingend voraus, dass die Arbeitslosenkasse der Antrag stellenden Person eine Nachfrist zur Einreichung der für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen ansetzt und sie ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei Nicht- oder verspäteter Einreichung hingewiesen hat; Letzteres hat die Verwaltung unterlassen, weshalb die Verwirkung nicht eintreten konnte. Assicurazione contro la disoccupazione. Perenzione del diritto (art. 20 cpv. 3 LADI e 29 cpv. 3 OADI). – La perenzione del diritto alle indennità di disoccupazione presuppone in ogni caso che la cassa di disoccupazione assegni alla richiedente prestazioni un congruo termine per l’introduzione dei documenti necessari all’esame del diritto e che richiami in modo esplicito e inequivocabile le conseguenze dell’omissione o della tardi- vità quanto all’estinzione del diritto; l’amministrazione ha omesso tale avvertimento, per cui il diritto non può essere perento. Erwägungen: 2. a) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat, für den die versicherte Person Entschädigungsansprüche geltend macht (Art. 27a AVIV). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, aber einer Wiederherstellung zugänglich ist. Mit Ablauf der Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies (Eintritt der Verwirkungsfolge) gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf 81 13

5/13 Sozialversicherung PVG 2010 die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat. Bei der in Art. 29 Abs. 3 AVIV geregelten Verpflichtung der Arbeitslosenkasse, die Versicherte auf den Untergang ihres Entschädigungsanspruchs im Säumnisfall hinzuweisen, handelt es sich um eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Aus diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz folgt für das Sozialversicherungsrecht ganz allgemein, dass schwere Rechtsnachteile als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens nur Platz greifen dürfen, wenn die Versicherte vorgängig ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 167/ 06 vom 7. November 2006; ARV 2005 Nr. 11 S. 135 ff.; ARV 1993/ 94 Nr. 33; Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Erwin Murer und Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 20 Abs. 3 AVIG, S. 103 f. ). 4. a) Zu prüfen ist indes noch, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, wie von der Rechtsprechung gefordert, ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat. Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2009 werden am Schluss unter dem Titel «Rechtsgrundlagen» die Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 43 Abs. 3 ATSG kleingedruckt im Wortlaut aufgeführt. Diese Bestimmungen machen die Beschwerdeführerin zwar auf ihre Auskunftsund Mitwirkungspflicht aufmerksam, jedoch nicht auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs im Falle der nicht rechtzeitigen Einreichung der zur Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV. Einen ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf die erwähnte Verwirkungsfolge enthält dieses Schreiben demnach nicht. Im Mahnschreiben vom 24. Juni 2009 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen über den Entschädigungsanspruch entschieden werde, falls die geforderten Dokumente nicht fristgerecht (1. Juli 2009) eingereicht würden. Dieser Hinweis entspricht der in Art. 29 Abs. 3 AVIV geregelten Verpflichtung der Kasse, die Versicherte im Säumnisfall auf den Untergang des Entschädigungsanspruchs hinzuweisen, nicht. Die Beschwerdeführerin wird damit nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Weise auf die im Falle ihrer Säumnis eintretende, einschneidende Rechtsfolge des Anspruchsunter- 82

5/13 Sozialversicherung PVG 2010 gangs hingewiesen. Am Schluss des Mahnschreibens werden im Weiteren unter dem Titel «Rechtsgrundlagen» die Art. 20 Abs. 3 AVIG, Art. 29. Abs. 2 und 3 AVIV sowie Art. 28 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG kleingedruckt imWortlaut wiedergegeben. Mit dem Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 AVIG ist für die Beschwerdeführerin zwar erkennbar, dass ihr Anspruch, falls er nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird, erlischt. Dass diese Verwirkungsfolge gemäss der Rechtsprechung auch eintritt, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt, geht durch den Verweis auf Art. 20 Abs. 3 AVIG indes nicht ausdrücklich hervor. Ferner führt die Auflistung von sechs gesetzlichen Bestimmungen zu einer Unübersichtlichkeit, die es einem Laien erschwert, die für seinen Fall massgebende Bestimmung zu erkennen. Von einem unmissverständlichen und ausdrücklichen Hinweis auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Beibringung der geforderten Unterlagen kann somit nicht gesprochen werden. Dem als «Fristverlängerung» bezeichneten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2009 fehlt schliesslich jeglicher Hinweis auf die Säumnisfolgen bei nicht rechtzeitiger Einreichung der geforderten Unterlagen. b) Nachdem die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nicht ausdrücklich und unmissverständlich im Sinne der Rechtsprechung angedroht hat, ist die Verwirkung nicht eingetreten und der Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin somit nicht erloschen. Da jedoch einerseits bestimmte zur Anspruchsprüfung benötigte Unterlagen nicht bei den Akten liegen und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente andererseits nicht verwertet werden können (vgl. Erw. 3.c), ist vorliegend eine Prüfung eines allfälligen Entschädigungsanspruchs nicht möglich. Unter diesen Umständen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche der Beschwerdeführerin unter erneuter Fristansetzung und korrekter Androhung der Säumnisfolgen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.a) nochmals die Gelegenheit einzuräumen hat, die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin erneut über den streitigen Entschädigungsanspruch zu verfügen haben. S 10 19 Urteil vom 18. Mai 2011 83

PVG 2010 13 — Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2010 PVG 2010 13 — Swissrulings