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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2009 PVG 2009 9

31. Dezember 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·966 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

62 Sozialversicherung 8 Assicurazioni sociali Invalidenversicherung. Intensivpflegezugschlag gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG. – Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Menschen; der Betreuungs- und Überwachungsaufwand wird in Prozenten festgelegt und abgegolten (E.1a). – Es gilt zwischen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Sonderschulbereich) und der Grundpflege der behinderten Person zu unterscheiden (E.1b). – Bei der Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen ist auf den Entwicklungsrückstand im Vergleich zu den Altersgenossen abzustellen (E.1c). – Im Gesamtkontext muss ein Mehraufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag nachgewiesen werden, um Anspruch auf lntensivpflegezuschlag zu haben (E.1d). Assicurazione per l’invalidità. Supplemento per cure intensive giusta l’art. 42ter cpv. 3 LAI. – Computabile come assistenza è il maggior fabbisogno di trattamento e di cure di base rispetto a persone non invalide; il fabbisogno di assistenza e di sorveglianza è stabilito e corrisposto in percento (cons. 1a). – Occorre distinguere tra le misure terapeutico-pedagogi- che (settore della scuola speciale) e la cura di base della persona disabile (cons. 1b). – Nell’esecuzione delle funzioni quotidiane occorre fondarsi sul grado di ritardo dello sviluppo rispetto ad una persona della stessa età (cons. 1c). – Per aver diritto al supplemento per cure intensive deve essere complessivamente dimostrato un maggior fabbisogno di almeno 4 ore al giorno (cons. 1d). Erwägungen: 1. a) Nach Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung 9

63 brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag (IPZ) erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche IPZ beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mind. 8 Std. proTag 60 %, bei einem solchen von mind. 6 Std. pro Tag 40 % und bei einem solchen von mind. 4 Std. pro Tag 20 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. In der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung wird in Art. 39 IVV dazu was folgt geregelt: Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, falls diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit eine zusätzliche Betreuung von mind. 4 Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von 2 Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist gar als Betreuung von 4 Stunden anrechenbar (Abs. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 06.10.2005 [I 67/05] E. 3–4). b) Vorab gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits den Begriff «pädagogisch-therapeutische Massnahmen» – als Argument um den Mehrbedarf bei den verschiedenen Verrichtungen nicht anzurechnen – nicht richtig verwendet hat. Sie spricht fälschlicherweise von «pädagogisch-erzieherischen Massnahmen». Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gehören in den Bereich der Sonderschulung. Es werden dabei einerseits pädagogisch-therapeutische Massnahmen zur Ergänzung des Sonderschulunterrichts und anderseits solche, die den Versicherten den Besuch der Volksschule ermöglichen, unterschieden. Dazu zählen z. B. eine allfällige Musiktherapie, Psychomotoriktherapie, Logopädie oder Spieltherapie. Der Begriff «therapeutisch» verdeutlicht, dass dabei die Behandlung des Leidens (im Hinblick auf den Sonderschulunterricht) im Vordergrund steht (vgl. Massnahmekatalog in aArt. 19 Abs. 2 lit. c IVG oder aArt. 8 Abs. 1 lit. c IVV). Der Begriff «pädagogisch» grenzt die getroffene Aktivität von der medizinischen Massnahme ab. Es handelt sich bei den pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sinngemäss also um eine rein heilpäda-

64 8/9 Sozialversicherung PVG 20098/9 Sozialversicherung PVG 2009 gogische Behandlung (vgl. zum Ganzen: Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 144 ff.). Dementsprechend geht die Beschwerdegegnerin fehl, wenn sie bei diversen Verrichtungen (wie Fortbewegung; Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Kleiderwechsel; Notdurft; WC-Training; Körperpflege; Händewaschen und Zähneputzen) von pädagogischtherapeutischen Massnahmen spricht und allein aufgrund dieser fehlerhaften Qualifikation einen anrechenbaren Mehraufwand ablehnte. Recte wären jene Verrichtungen nicht den pädagogischtherapeutischen Massnahmen (Sonderschulbereich), sondern dem Bereich der unerlässlichen Grundpflege zuzuordnen gewesen. Ein allfälliger Mehraufwand ist daher in die einzelnen Lebensverrichtungen klar mit einzubeziehen bzw. IV-rechtlich anzurechnen. c) Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, das z. B. auf dem Sektor «Fortbewegung und Pflege von Sozialkontakten» überhaupt kein zeitlicher Mehraufwand berücksichtigt wurde, obwohl der minderjährige Beschwerdeführer schon dort zweifelsfrei für hilfsbedürftig qualifiziert wurde. Für die Entwicklung und Gesundheit des Kindes ist es aber – wie für jeden Menschen – wichtig, sich im Freien bewegen zu können und so auch soziale Kontakte knüpfen zu können. Dies gilt ganz besonders auch für den Beschwerdeführer, der unter einem mittelschweren Entwicklungsrückstand (im Vergleich zu seinen Altersgenossen doch erheblich zurückgeblieben) leidet. Wegen dieses Rückstands ist es für ihn eben auch unmöglich, alleine nach draussen zu gehen oder den Kindergarten-/Schulweg allein und unbeaufsichtigt zurückzulegen. Bereits die Berücksichtigung des daraus resultierenden zeitlichen Mehraufwands von mind. 30 Minuten pro Tag in jener alltäglichen Lebensverrichtung nimmt total ein Ausmass an Mehrbetreuung von über 4 Std. pro Tag durch Dritte ein, womit die Zeitlimite laut Art. 39 Abs. 1 IVV schon erreicht wird, was Anspruch auf IPZ im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG auslöst. d) Nach jener Feststellung kann somit offen bleiben, in welchem Umfang die fälschlicherweise als pädagogisch-therapeutischen Massnahmen qualifizierten Verrichtungen (beim An- und Auskleiden; bei der Körperpflege [Händewaschen/Zähneputzen] oder bei der Notdurft [WC-Training/Windelwechsel]) – was gleichaltrige nicht behinderte Kinder bereits ohne Betreuung tun – zu berücksichtigen sind. Denn der notwendige Mehrbedarf beträgt deutlich über 4 Std. pro Tag. Zu diesem Schluss sind ferner auch schon die Kinderärzte Dr. H. (3 Std. 30 Minuten; plus 30 Minuten

8/9 Sozialversicherung PVG 2009 65 proTag für Körperpflege) sowie Dr. J. (erhöhte Aufmerksamkeit für Betreuer und intensivere Überwachung mit fortschreitendem Alter des Beschwerdeführers nötig) gelangt, woraus im Gesamtkontext klarerweise ein zeitlicher Mehraufwand von mind. 4 Stunden resultiert. S 08 173 Urteil vom 12. Mai 2009

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