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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2009 PVG 2009 8

31. Dezember 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,114 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

58 Natur- und Heimatschutz 7 Protezione della natura e del paesaggio Natur- und Heimatschutz. Interessenabwägung erhaltenswerter Eiskeller contra Linienführung einer Umfahrungsstrasse. – Konkretes Beispiel einer Interessenabwägung erhaltenswerter Eiskeller contra Linienführung einer Umfahrungsstrasse. Protezione della natura e del paesaggio. Ponderazione d’interessi tra una ghiacciaia sotterranea degna di conservazione e il tracciato di una circonvallazione stradale. – Esempio concreto di una ponderazione d’interessi tra una ghiacciaia sotterranea degna di conservazione e il tracciato di una circonvallazione stradale. Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 1 und 4 KNHG fördert der Kanton u. a. den Heimatschutz durch Sicherung, Erhaltung, Untersuchung und Restaurierung künstlerisch oder historisch wertvoller Bauwerke. Die Regierung erlässt gemäss Art. 6 KNHG Schutzmassnahmen gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung. Kanton und Gemeinden wahren gemäss Art. 1 KNHV u. a. die Interessen des Heimatschutzes u. a. durch die Erhaltung künstlerisch oder historisch wertvoller Bauwerke. Gemäss Art. 3 KNHV verfolgt die Verwaltung diese Ziele u. a. bei der Erstellung, im Unterhalt und bei der Renovation kantonaler Gebäude, Anlagen und Werke. Bei der Abwägung der Interessen an der Ausführung der in Frage stehenden Projekte und der mit ihnen kollidierenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Heimatschutzobjekten ist auf die Einzigartigkeit und die Unersetzlichkeit der letzteren gebührend Rücksicht zu nehmen (Art. 4 KNHV). b) Gemäss Art. 15 KNHV stellt die Regierung bestimmte, besonders wertvolle Objekte von vornherein unter kantonalen Denkmalschutz, trifft die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Verfügungen gemäss KNHV und nimmt sie in ein Verzeichnis auf. Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zur KNHV kann das zuständige Departement auf Antrag u. a. der kantonalen Natur- 8

59 und Heimatschutzkommission oder der Denkmalpflege der Regierung Vorschläge für die Unterstellung besonders wertvoller Objekte unter Denkmalschutz unterbreiten. Für den Erlass vorsorglicher Verfügungen ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltdepartement zuständig, und in solchen Fällen ist umgehend das Verfahren auf Erlass einer definitiven Schutzverfügung im Sinne von Art. 111 KNHV durch die Regierung einzuleiten. Gemäss Art. 111 KNHV kann die Regierung u. a. ein Abbruchverbot erlassen. Vorliegend ist, was unumstritten ist, kein Verfahren zur Unterschutzstellung des Eiskellers eingeleitet worden. Soweit die Beschwerdeführer die Anerkennung des Eiskellers als schutz- und erhaltenswürdiges Baudenkmal beantragen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da eine Unterschutzstellung ausschliesslich nach dem soeben dargelegten Verfahren und nicht im Rahmen eines Auflageverfahrens gemäss Strassengesetz erfolgen kann. c) Anwendbar auf den vorliegenden Fall sind jedoch die Art. 3 und 4 KNHV. Damit muss die in Art. 4 KNHV geregelte Interessenabwägung stattfinden. Es sind die Interessen an der Ausführung des vorliegenden Strassenprojekts gegen die mit ihnen kollidierenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Gebäudekomplexes mit dem Eiskeller gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf die allfällige Einzigartigkeit und Unersetzlichkeit des Eiskellers gebührend Rücksicht zu nehmen. In der Literatur werden allgemein folgende Kriterien genannt, die das öffentliche Interesse an einer gesamthaften Erhaltung einer Liegenschaft zu begründen vermögen: – Singularität; – Bedeutung für die Umgebung; – wissenschaftlich-dokumentarischer Wert; – Vorbildhaftigkeit für eine Tradition; – Bedeutung für die Deutung einer Epoche oder eines Ereignisses der Geschichte; – Bedeutung für die Kulturlandschaft; – Erlebnis- und Erinnerungswert; – Bedeutung für das Ortsbild und die Ortsgeschichte; – künstlerischer Rang. Anders formuliert, können Kulturobjekte wegen folgender Merkmale für erhaltenswürdig erklärt werden: – wegen ihrer baugeschichtlichen, kunstgeschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung; – wegen ihrer geistesgeschichtlichen Bedeutung; – wegen ihrer staatsgeschichtlichen Bedeutung;

60 7/8 Natur- und Heimatschutz PVG 20097/8 Natur- und Heimatschutz PVG 2009 – wegen ihrer ortsgeschichtlichen Bedeutung; – wegen ihrer technikgeschichtlichen Bedeutung; – wegen ihrer Bedeutung für die ortsbauliche oder landschaftliche Situation; – wegen ihres Typus; – wegen ihres Stils; – wegen ihrer Seltenheit; – wegen ihrer Beispielhaftigkeit (frühes resp. spätes Beispiel); – wegen ihrer Architekten, Künstler, Handwerker; – wegen ihrer Inneneinrichtungen als Anschauung für Wohnformen. (Joller, Denkmalpflegerische Massnahmen nach schweizerischem Recht, Diss., Entlebuch 1987, S. 48 f.) d) Hinsichtlich der Erhaltenswürdigkeit des Gebäudekomplexes mit dem Eiskeller hat die kantonale Denkmalpflege bereits in ihrer Stellungnahme, die im Sachverhalt wiedergegeben ist, beantragt, dass das Projekt so abgeändert werden solle, dass das Gebäude erhalten werden könne. Am Augenschein bestätigte der Vertreter der Denkmalpflege, dass ein vergleichbares Gebäude nicht bekannt sei. Schon daraus ist zu schliessen, dass der Gebäudekomplex mit dem Eiskeller einzigartig und unersetzlich ist. Das Gericht konnte sich am Augenschein auch von der Eindrücklichkeit der Anlage überzeugen. Nachdem der zuständigen Fachstelle keine ähnlichen Anlagen bekannt sind, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Eiskeller jedenfalls für den Kanton Graubünden um eine Singularität handelt. Anders gesagt geht es um ein Objekt von einzigartiger bau- und kulturgeschichtlicher Bedeutung. Dass an der Erhaltung dieses historischen Gewerbekomplexes ein eminentes öffentliches Interesse besteht, ist nach den vorstehenden Ausführungen klar. e) Dem steht das öffentliche Interesse an der Realisierung der Sanierung der Umfahrung Ilanz West entgegen. Dass dieses Interesse ebenfalls von erheblicher Bedeutung ist, wird auch von den Beschwerdeführern nicht prinzipiell bestritten. Zu Recht geht es ihnen denn auch nicht darum, die Umfahrung zu verhindern. Vielmehr verlangen sie nur eine Projektlösung, mit welcher der Abbruch ihrer Liegenschaft verhindert werden kann. Dieses Anliegen deckt sich mit dem grossen öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Eiskellers. Für die Interessenabwägung fällt nun ausschlaggebend ins Gewicht, dass Projektvarianten denkbar sind, mit denen ein Abbruch des Eiskellers vermieden werden kann. So

7/8 Natur- und Heimatschutz PVG 2009 61 hat der Kanton selber zwei Varianten ausgearbeitet, mit denen dies der Fall wäre. Möglich dürften auch weitere Problemlösungen sein. Dass eine Projektvariante unter Umständen zu Mehrkosten führen kann, ergibt sich schon daraus, dass die Variante 2 des Kantons gegenüber dem Auflageprojekt etwa Fr. 200 000.– mehr kosten würde. Dieser Betrag bewegt sich in einem Rahmen von ca. 1 % der Gesamtkosten für das Werk. Selbst wenn weitere Varianten noch etwas höhere Mehrkosten im Bereich von 2–3 % verursachen würden, könnte nicht gesagt werden, dass deswegen auf die Erhaltung des Gebäudekomplexes verzichtet werden dürfte, zumal ja die Realisierung der Umfahrung als solche nicht in Frage gestellt ist. Was die privaten Interessen der Unterlieger anbetrifft, ist klar, dass diese durch die Realisierung einer Variante zum genehmigten Projekt stärker beeinträchtigt würden. Da das Gericht aber keine Projektvariante zu beurteilen hat, sondern lediglich zu entscheiden hat, ob das öffentliche und private Interesse am Erhalt des Eiskellers das öffentliche und private Interesse an der Beibehaltung der jetzt geplanten Linienführung überwiegt, kann das Ausmass dieser vermehrten Beeinträchtigung erst beurteilt werden, wenn ein Entscheid über eine neue Strassenführung vorliegt. Die privaten Interessen der Unterlieger rechtfertigen es jedenfalls aufgrund der hier zu prüfenden Sachlage nicht, den Abriss des Eiskellers hinzunehmen. Der angefochtene Regierungsbeschluss ist im Sinne dieser Erwägungen aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung und eventueller Neuauflage an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung an die Regierung, das Strassenprojekt im Bereich Anschluss Valserstrasse und untergeordneter Anschluss alte Flonderstrasse so abzuändern, dass vom Abriss des Gebäudes mit dem Eiskeller abgesehen werden kann. R 08 97 Urteil vom 22. September 2009

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