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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2009 PVG 2009 30

31. Dezember 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·592 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

13/30 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2009 Entzug von Licht und Sonne. – Enthält das öffentliche Baurecht keine Bestimmungen, die eine minimale Besonnung und Belichtung garantie- ren, müssen weitergehende Ansprüche gestützt auf Art. 684 ZGB vor dem Zivilrichter geltend gemacht wer- den. Privazione di luce e sole. – Se le disposizioni edilizie comunali di diritto pubblico non contengono alcuna disposizione che garantisca un minimo di insolazione e di luminosità, ulteriori pretese vanno fatte valere davanti al giudice civile giusta l’art. 684 CC. Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, durch das im Baubereich F errichtbare Gebäude werde ihr Licht und Sonne entzogen bzw. führe es zu unzumutbarem Schattenwurf. Es fragt sich, inwieweit diese Rüge überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Gemäss BGE 126 III 452 ff. werden auch die negativen Immissionen eines Grundstücks wie Schattenwurf von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) erfasst. Hier entschied das Bundesgericht, dass auch bei negativen Immissionen, die von Pflanzen ausgehen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB nicht generell ausgeschlossen sei. Der bundesrechtliche Immissionsschutz habe die Bedeutung einer Mindestgarantie, wenn der kantonalrechtliche Immissionsschutz trotz (recte) Einhaltung der Abstandsvorschriften versage. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Erwägungen, die sich auf das Verhältnis zwischen dem kantonalen Pflanzenrecht und dem bundesrechtlichen Immissionsschutz bezögen, nicht ohne weiteres auf von Bauten verursachte negative Immissionen übertragen werden könne. Im Unterschied zum kantonalen Pflanzenrecht stelle heute das kantonale Baurecht in der Regel ein umfassendes Regelwerk dar, so dass für die Anwendung der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte. Dem berechtigten Immissionsschutz der Nachbarn werde im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen, und es sei kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen, die durch deren blosses Vorhandensein verursacht würden, derart schwer wögen, dass sich ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde. Das luzernische Verwaltungsgericht entschied in LGVE 2004 II 231 f., dass eine nach 166 30

13/30 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2009 baupolizeilichen Vorschriften errichtete Baute für sich nicht eine unzulässige Immission darstelle. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände mit einer Ausnahmebewilligung verkürzt werden sollten. Dann sei u. a. auch der Wahrung der Gesundheit Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung von Licht und Sonne für Nachbarbauten wird somit durch die baupolizeilichen Bestimmungen, namentlich die Grenz- und Gebäudeabstände, geregelt (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., N 4 zu §§ 160f). Weder das kantonale noch das kommunale öffentliche Baurecht enthalten nun Bestimmungen, die explizit eine minimale Besonnung und Belichtung garantieren. Vielmehr wird diese Frage nur implizit durch die Grenz- und Gebäudeabstände und die zulässigen Bauvolumina geregelt. Daraus folgt, dass allfällige weitergehende Ansprüche der Nachbarn im öffentlichen Recht nicht durchsetzbar sind. Vielmehr müssen solche Ansprüche, die sich ja auf Art. 684 ZGB stützen, vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere das Gebäude F der geplanten Überbauung. Dieses hält aber gegenüber der neu abzuparzellierenden Via Guedas den Strassenabstand ein. Gegenüber der vor der Abparzellierung der Strassenparzelle von der ehemaligen Parzelle 2001 bestehenden Grenze gegenüber Parzelle 2365 wird gar noch ein grösserer Abstand als die 5 m eingehalten. Ebenso muss sich das Gebäude an die Gebäudehöhe von 13 m gemäss Grundordnung halten. Es könnte somit auch gemäss Grundordnung dort errichtet werden. Damit kann durch dieses Gebäude nach dem oben Gesagten per se keine ungerechtfertigte, die Eigentumsgarantie verletzende Immission entstehen, da es die öffentlichrechtlichen Bauvorschriften einhält. Für die Abwehr weitergehender Immissionen ist die Beschwerdeführerin auf den Zivilweg angewiesen. R 08 105 Urteil vom 5. Mai 2009 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 13. April 2010 abgewiesen soweit darauf eingetreten wurde (1C_364/2009). 167

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