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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2009 PVG 2009 3

31. Dezember 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,361 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

33 Staatsorganisation 2 Organizzazione dello Stato Feuerwehrpflichtersatz. Zusammenfassung der Rechtsprechung. – Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Feuerwehrpflichtersatz. Contributo compensativo per il servizio pompieri. Riassunto della giurisprudenza. – Riassunto della giurisprudenza sul contributo compensativo per il servizio pompieri. Erwägungen: 3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der anstelle des aktiven Feuerwehrdienstes in der Feuerwehr zu leistende finanzielle Beitrag den Charakter als Ausgleichsabgabe faktisch verloren habe. Die Gemeinde erhebe vielmehr eine Feuerwehrsteuer – taktisch getarnt als «Pflichtersatzabgabe». Als eigentliche Ersatzabgabe könnte die finanzielle Abgeltung des Feuerwehrdienstes nur dann akzeptiert werden, wenn die Ersatzabgabe effektiv eine Ersatzleistung der Feuerwehrpflichtigen der Gemeinde wäre, die die Pflichtigen zu bezahlen hätten, die die eigentliche reale Feuerwehrdienstpflicht – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht im gesetzlichen Umfang durch persönliche Dienstleistung erfüllen könnten. Eine Ersatzabgabe wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Dienstpflichtige von seiner ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Leistung von Feuerwehrdienst aus bei ihm liegenden, subjektiven Gründen befreit würde. So aber verhalte es sich im vorliegenden Fall nicht. Die Feuerwehrpflichtersatzabgabe der Gemeinde sei aus Sicht des Beschwerdeführers nicht rechtmässig, da sie an eine rechtlich nur theoretisch bestehende Dienstpflicht anknüpfe, die effektiv gar nicht bestehe und durch die Pflichtigen auch nicht geleistet werden könne. Entsprechend heisse es in Art. 9, dass niemand Anspruch habe, die Pflicht effektiv zu leisten. Die finanzielle Leistung habe ihren Ausgleichscharakter damit verloren und sei zur eigentlichen, originären Verpflichtung geworden. Es handle sich deshalb um 3

34 2/3 Staatsorganisation PVG 2009 eine eigentliche Steuer oder jedenfalls um eine steuerähnliche finanzielle Verpflichtung gegenüber der Gemeinde, da sie voraussetzungslos geschuldet sei und gerade nicht als Surrogat für eine Naturallast diene (vgl. hiezu PVG Nr. 1999 41 E. 2). Als Steuer sei die Abgabe rechtswidrig, da sie nicht nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen ausgestaltet sei. 4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat in einem Entscheid, mit welchem es zum Schluss kam, dass die Leistung der Feuerwehrersatzabgabe nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstosse, für im Wesentlichen analoge gesetzliche Grundlagen wie vorliegend in LGVE II S. 134 ff. folgende Erwägungen angestellt: Aus den anwendbaren Bestimmungen «ergibt sich, dass alle Männer und Frauen zwischen dem 20. und 50. Altersjahr feuerwehrpflichtig sind. Nach der gesetzlichen Konzeption besteht eine allgemeine Feuerwehrpflicht für alle Personen dieser Altersgruppe, und zwar ungeachtet ihrer familiären, beruflichen und persönlichen Verhältnisse. Letztere Kriterien sind nur für den Entscheid, ob die betroffene Person persönlich zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt bzw. zugelassen werden soll, mit zu berücksichtigen; für die Beurteilung der Feuerwehrpflicht als solche sind sie nicht ausschlaggebend. Die gesetzliche Pflicht ist entweder durch ‹Leistung von Feuerwehrdienst› oder durch Leistung einer Ersatzabgabe zu erfüllen. (…) Der Gesetzgeber hat somit für feuerwehrpflichtige Personen eine generelle Befreiung von der Ersatzabgabe von vornherein ausgeschlossen. Der Sinn dieser Regelung liegt darin begründet, dass jedermann zwischen dem 20. und 50. Altersjahr eine grundsätzliche Feuerwehrpflicht trifft. Wären Personen dieser Altersgruppe sowohl vom Feuerwehrdienst als auch von der Entrichtung der Ersatzabgabe befreit, führte dies eben gerade zur ungleichen Behandlung jener Personen, die ihre gesetzliche Pflicht erfüllen, sei es durch ihren Einsatz im Aktivdienst, sei es durch Bezahlung der Ersatzabgabe aufgrund der finanziellen Verhältnisse.» Die allgemeine Feuerwehrpflicht bestehe für alle Männer und Frauen der betroffenen Altersgruppe, und diese Pflicht könnten sie auf zwei unterschiedliche Arten erfüllen: entweder seien sie im Feuerwehrdienst aktiv tätig oder sie leisteten die Ersatzabgabe. Die Regelung der Gleichbehandlung von Mann und Frau in Bezug auf die Feuerwehrpflicht steht sowohl in Graubünden als auch in Luzern in völligem Einklang mit einem auch vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts aus dem

2/3 Staatsorganisation PVG 2009 35 Jahre 1997. In BGE 123 1 56 hat es nämlich darauf erkannt, dass eine Ungleichbehandlung der Geschlechter hinsichtlich der Bezahlung von Feuerwehrpflichtersatz gegen Art. 4 Abs. 2 aBV verstösst. Gegenstand dieses Entscheides bildete eine kantonale Regelung, wonach die Feuerwehr- und Ersatzabgabepflicht auf Männer beschränkt war. Das Bundesgericht knüpfte an die oben bereits erwähnten Entscheide an und führte aus, es erscheine fraglich, ob an der bisherigen Rechtsprechung in allenTeilen festgehalten werden könne. Für die nunmehr festgestellte verfassungswidrige Ungleichbehandlung bezüglich der Feuerwehrersatzabgabe erwog es u. a. Folgendes: Der blosse Umstand, dass eine Feuerwehrtätigkeit bestimmte Risiken berge, könne jedenfalls nicht zur generellen Dispensation aller Frauen führen, würde das doch bedeuten, dass das Leben von Frauen schutzwürdiger und wertvoller wäre als dasjenige der Männer, was Art. 4 Abs. 2 aBV widerspräche. Der Umstand, dass im Durchschnitt mehr Männer als Frauen die für den Feuerwehrdienst erforderlichen Eigenschaften besitzen, vermöge im Lichte von Art. 4 Abs. 2 aBV keine entscheidende Rolle zu spielen. Hinzu komme, dass notorisch in den meisten Gemeinden, in denen eine Feuerwehrdienstpflicht bestehe, der grösste Teil der an sich Dienstpflichtigen ihren Dienst nicht persönlich versehen würden, sondern durch eine Ersatzabgabe abgelten würden. Da in aller Regel genügend Freiwillige zur Verfügung stünden, werde kaum jemand zum effektiven Feuerwehrdienst zwangsweise herangezogen; Dienstpflichtige männlichen oder weiblichen Geschlechts, welche die für den Feuerwehrdienst erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, könnten sich in aller Regel ohne weiteres vom aktiven Dienst dispensieren lassen und statt dessen die Ersatzabgabe bezahlen, was den Frauen gleichermassen zumutbar sei wie den Männern (BGE 123 1 59 E. 2d; PVG 1996 Nr. 1). 5. Die umstrittene Abgabe ist ihrer Rechtsnatur nach eine Ersatzabgabe. Entstehungsgrund der Ersatzabgabepflicht ist ein gesetzlich festgelegter, in der Person des Abgabepflichtigen erfüllter, rechtlicher Tatbestand (ersatzabgaberechtlicher Tatbestand). Er besteht in der ausdrücklichen oder implizierten Befreiung von einer grundsätzlich bestehenden öffentlich-rechtlichen Pflicht (vgl. G. Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, S. 54). Der Ersatzpflichtige schuldet die Ersatzabgabe unabhängig davon, ob ihm durch die Befreiung von der Leistungspflicht ein Vorteil erwachsen ist oder nicht. Die Ersatzabgabe ist kein Entgelt für einen vom Gemeinwesen eingeräumten Sondervorteil. Der Pflichtige erhält deshalb für seine Abgabe auch keine besondere, rechtlich erfassbare

2/3 Staatsorganisation PVG 2009 36 Gegenleistung des Gemeinwesens. Massgebend für die Entstehung und Höhe der Abgabepflicht ist vielmehr einzig die Befreiung von einer grundsätzlich bestehenden Leistungspflicht (Walti, a.a.O., S. 55). Die Ersatzabgabe hat in erster Linie den Zweck, in Bezug auf eine bestimmte Leistungspflicht die Rechtsgleichheit herzustellen. Mit der Auferlegung einer Geldleistung soll die durch die Befreiung von einer Pflicht geschaffene Ungleichheit in der öffentlichen Belastung zwischen dem Befreiten und dem Pflichtigen ausgeglichen werden (Ausgleichsfunktion; Walti, a.a.O., S. 55). Die finanzielle Belastung durch eine Ersatzabgabe unterliegt, wie jeder Eingriff in die persönliche Freiheit, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser besagt, dass der Eingriff mittels Ersatzabgabe nicht stärker sein dürfe, als dies zur Erreichung des Zwecks der Abgabeerhebung erforderlich ist. Um die Ersatzabgabe mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen, ist demnach vom Zweck der jeweiligen Ersatzabgabe auszugehen. Ausser Betracht fällt dabei regelmässig der Verwendungszweck der Ersatzabgabe, da sich von diesem grundsätzlich keine hinreichende Begrenzung der Ersatzabgabehöhe (der Eingriffsintensität) ableiten lässt. Massgebend ist für die Verhältnismässigkeitsprüfung vielmehr der dominante Zweck der Ersatzabgabe. Dieser besteht, wie schon festgestellt wurde, in der Ausgleichsfunktion der Ersatzabgabe. Allein diese Überlegung vermag denn auch erst die Erhebung der Ersatzabgabe, die weder eine Steuer darstellt, noch an eine Gegenleistung des Gemeinwesens geknüpft ist, überhaupt zu rechtfertigen. Die Ersatzabgabe darf deshalb nicht höher sein, als es zur Herbeiführung eines solchen Ausgleiches notwendig ist (Walti, a.a.O., S. 56 f.). Ausgangspunkt für die Ersatzabgabe ist demnach der Vorteil (nicht zu verwechseln mit dem wirtschaftlichen Sondervorteil bei Vorzugslasten), der dem an sich Verpflichteten aus der Befreiung von der Leistungspflicht entsteht (BGE 102 Ia 15). Dabei dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden. So müssen z. B. bei Parkplatzersatzabgaben nicht die im konkreten Fall eingesparten Kosten berücksichtigt werden, sondern es darf auf durchschnittliche Verhältnisse abgestellt werden (Bundesgerichtsurteil 2P. 128/1999 E. 5a. in: ZBl 2003 S.553; 1P. 586/2004, S. 10). 6. Aus E. 4. u. 5. folgt, dass es für die Erhebung der Feuerwehrersatzabgabe nicht darauf ankommt, ob das Kostendeckungsprinzip eingehalten wird und ob nur ein geringer Teil der Pflichtigen die Naturalleistung erbringt. Selbst wenn Letzteres der

2/3 Staatsorganisation PVG 2009 37 Fall ist, wird die Abgabe nicht zur Steuer, solange sie in ihrer Höhe verhältnismässig ist, was vorliegend bei dem geringfügigen Betrag von Fr. 130.–/Jahr offensichtlich der Fall ist. Die Behauptung, dass die Gemeinde mit den Ersatzabgaben ein Geschäft mache, trifft im Übrigen für die Jahre 2007 und 2008 klar nicht zu, wie die Belege der Gemeinde zeigen. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in dieser Hinsicht als unbegründet. A 09 45 Urteil vom 17. November 2009

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