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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2009 PVG 2009 2

31. Dezember 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·757 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

1/2 Politische Rechte PVG 2009 Gemeindeabstimmung. Ausstandspflicht. – Bei gesetzgeberischen Erlassen finden die Ausstandsregelungen keine Anwendung (E. 3a, b). – Die im kantonalen GG statuierten Ausstandsgründe gel- ten nur noch für Mitglieder einer Gemeindebehörde, nicht aber für Mitglieder an Gemeindeversammlungen (E. 3c). – Fehlt es einem Mitglied einer Gemeindebehörde am erforderlichen unmittelbaren persönlichen Interesse am Ausgang der Abstimmung liegt keine Verletzung von Ausstandspflichten vor (E. 3d). Votazione comunale. Ricusa. – Alla promulgazione di atti normativi non si applicano le disposizioni sulla ricusa (cons. 3a, b). – I motivi di ricusa contenuti nella LC valgono a tutt’oggi solo per i membri dell’autorità comunale e non per i membri dell’assemblea comunale (cons. 3c). – Se un membro dell’autorità comunale non ha il necessa- rio interesse diretto e personale all’esito della votazione, non sussiste alcuna violazione delle regole sulla ricusa (cons. 3d). Erwägungen: 3. a) Das vom Verfassungsrecht des Bundes wie auch von Art. 10 KV gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 111 3 Ia 45). Gerügt werden kann neben Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung auch deren Durchführung. Stellt das Verwaltungsgericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung jedoch nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und eine Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint. Beurteilungskriterien sind dabei vor allem die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung. Von der Aufhebung der Abstimmung kann indes bei Vorliegen eines erheblichen Mangels nur abgesehen werden, wenn die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering erscheint, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt (vgl. BGE 111 3 Ia 59, 302; 111 7 Ia 456). 30 2

1/2 Politische Rechte PVG 2009 b) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die angefochtenen Beschlüsse im Allgemeinen und der Beschluss betreffendTraktandum 3 (Landabtausch mit den Bergbahnen) seien wegen Verletzung der Ausstandsregeln aufzuheben, weil verschiedene Personen zufolge Doppelfunktionen (so u. a. Gemeindepräsident ist gleichzeitig Verwaltungsratspräsident der Bergbahnen; der Gemeindevizepräsident sitzt ebenfalls im Verwaltungsrat der Bergbahnen; der Direktor der Bergbahnen referierte über das Geschäft an der Gemeindeversammlung) und Interessenkollisionen (kapitalmässige, wirtschaftliche, interessenmässige sowie personelle Verflechtungen) in den Ausstand hätten treten müssen. Aus diesem Einwand kann sie jedoch nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Wie das Verwaltungsgericht bereits in verschiedenen Urteilen festgehalten hat (PVG 2005 Nr. 23 mit weiteren Hinweisen, 1999 Nr. 7 und 1979 Nr. 8) finden bei der Beschlussfassung über gesetzgeberische Erlasse (Ortsplanungen, Baugesetze etc.) an Gemeindeversammlungen allfällige kommunale oder kantonale Ausstandsregelungen gar keine Anwendung, weshalb die Rüge, zumindest mit Blick auf Traktandum 1 (Gesetz über die Katastrophenorganisation in der Gemeinde X.) ohne weiteres ins Leere zielt. c) Fest steht sodann, dass das kommunale Recht keine Ausstandsregelungen enthält, weshalb Art. 23 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG; in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) heranzuziehen ist. Diese Bestimmung wurde mit der Revision 2005 insofern präzisiert, als die darin enthaltenen Ausstandsgründe nur noch für Mitglieder einer Gemeindebehörde (z. B. des Gemeindevorstandes, einer Baukommission) nicht aber, wie noch in der bis 30. Juni 2006 geltenden Version, auch für Mitglieder von Gemeindeversammlungen gelten. Mit der Revision sollte zum einen den von der Rechtsprechung vorgenommenen Abgrenzungskriterien zu Art. 23 aGG Rechnung tragen und zum andern die nicht gerechtfertigte Unterscheidung zu den Gemeinden ohne Gemeindeversammlung beseitigen, wo an einer Urnenabstimmung die Ausstandsgründe gar nicht umsetzbar waren. Art. 23 GG statuiert nunmehr lediglich eine Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden, nicht aber von Mitgliedern der Gemeindeversammlung. Entsprechend ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass die Beschlussfassung von Traktandum 2 (Kreditfreigabe öffentliche WC- Anlage Y.) in Verletzung von Ausstandspflichten erfolgt sein könnte. 31

1/2 Politische Rechte PVG 2009 d) Mit Blick aufTraktandum 3 (Landabtausch mit den Bergbahnen) ist im Lichte von Art. 23 GG betrachtet ebenfalls keine Verletzung von gesetzlichen Ausstandspflichten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass weder die Mitglieder des Gemeindevorstandes, noch die in der Gemeinde wohnhaften Angestellten, noch der Direktor der Bergbahnen das erforderliche unmittelbare persönliche Interesse am Ausgang der Abstimmung haben, um in den Ausstand treten zu müssen. Ihnen kann ein mittelbares Interesse zugestanden werden, das jedoch nicht ausreicht, einen Ausstandsgrund gemäss Art. 23 Abs. 1 GG zu begründen. Hinzu kommt, dass das Abstimmungsergebnis mit 58 Ja gegen 18 Nein-Stimmen derart klar ist, dass selbst beim Vorliegen eines Ausstandsgrundes für die geltend gemachten Einzelpersonen das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend verändert worden wäre. V 09 5 Urteil vom 27. Oktober 2009 Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten noch hängig. 32

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