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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2009 PVG 2009 19

31. Dezember 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,843 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

121212 Opferhife 10 Aiuto alle vittime di reati Opferhilfe. Bemessung der Genugtuung. – Anwendbarkeit des OHG vor und nach dem 1. Januar 2009; Vorgabe eines Strafurteils mit adhäsionsweiser Zusprechung einer zivilrechtlichen Genugtuung direkt zulasten des Täters und zugunsten des Opfers (E.1). – Da es sich bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuungssumme um eine Rechtsfrage handelt, sind die Verwaltungsbehörden nicht an das Erkenntnis des Strafgerichts gebunden und ein Abweichen bezüglich der Höhe der adhäsionsweise gewährten Genugtuung ist daher zulässig; die Bemessung der Genugtuung erfolgt nach den Grundsätzen des Obligationenrechts (E. 2a–d). – Die staatliche Opferhilfe bezweckt die Hilfe und finan- zielle Unterstützung der unmittelbar von einer Straftat betroffenen Personen, wobei die Kosten durch den Staat übernommen werden; da die täterbezogenen Merkmale hier wegfallen, rechtfertigt es sich, die Genugtuung nach OHG häufig tiefer festzulegen als die Genugtuung in einem Strafurteil (E. 3a, b). Aiuto alle vittime di reati. Quantificazione del torto morale. – Applicabilità della LAV prima e dopo il 1. gennaio 2009; valenza di una sentenza penale con l’assegnazione – in via di azione adesiva – di un risarcimento civile per torto morale direttamente a carico dell’autore e a beneficio della vittima (cons. 1). – La valutazione dell’adeguatezza del risarcimento per torto morale è una questione di diritto, per cui l’autorità amministrativa non è legata alle conclusioni del tribu- nale penale e una diversa quantificazione dell’entità del torto morale riconosciuto in via di azione adesiva è ammissibile; la valutazione del risarcimento per torto mo- rale avviene sulla base dei principi previsti dal Codice delle obbligazioni (cons. 2a–d). – L’aiuto alle vittime di reati accordato dallo Stato mira a sostenere con aiuti finanziari le persone immediata- 19

131313 10/19 Opferhilfe PVG 2009 mente toccate da un reato e i costi vengono sostenuti dallo Stato; poiché in questo ambito le circostanze del delinquente sono ininfluenti, si giustifica spesso la determinazione di un risarcimento per torto morale secondo la LAV di entità inferiore a quello stabilito nella sentenza penale (cons. 3a, b). Erwägungen: 1. Nach der Übergangsbestimmung in Art. 48 lit. a des seit 01.01.2009 neu geltenden OHG gilt das bisherige Recht (aOHG) weiterhin für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor dem 01.01.2009 verübt wurden. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Straftat am 17.09.2007 begangen wurde und somit vorliegend die Bestimmungen des aOHG zur Anwendung kommen. Aus demselben Grund kann hier auch nicht auf den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung vom Oktober 2008 abgestellt werden, da sich diese Vorgaben ebenfalls auf das am 01.01.2009 in Kraft gesetzte OHG beziehen und nicht für das bisherige Recht (aOHG) gültig sind. Laut Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Unbestritten ist der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der schweren Straftat und der Beeinträchtigung der psychischen Integrität der beiden minderjährigen Kinder des Gewaltsopfers infolge Verlustes ihrer eigenen Mutter und wichtigsten Bezugsperson im Gastland Schweiz erfüllt, was dem Geltungsbereich von Art. 2 aOHG entspricht und somit grundsätzlich Rechtsschutz verdient. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zu Recht vom Strafurteil abgewichen ist. Es geht um die Angemessenheit der zugesprochenen Genugtuung, die vom Bezirksgericht A. mit Strafurteil vom 24.10.2008 adhäsionsweise auf je Fr. 35 000.– pro Kind (auf Kosten des Täters) festgelegt wurde; von der Vorinstanz im Zuge des Gesuches um Opferhilfe jedoch um Fr. 15 000.– auf jeweils Fr. 20 000.– pro Kind (auf Kosten des Staates) reduziert wurde. Die Ablehnung einer Entschädigung wurde hingegen nicht angefochten und kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. 2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kantonalen (Sozial-)Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn grundlos von den in der Lehre und Pra-

10/19 Opferhilfe PVG 2009 141414 xis entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 111 7 E. 2.2.5 S. 121 mit Hinweis). Für die Bemessung der Genugtuung im Falle einer Tötung ist insbesondere die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren nächsten Angehörigen massgebend; die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt zentral vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen der getöteten Person sowie den Anspruchstellern im Zeitpunkt der Tötung ab. Dabei kommt der Tatsache, ob die Ansprecher mit dem Gewaltopfer zusammen gewohnt haben, regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt (so bereits BGE 89 II 396 E. 2 S. 401; Urteil Bundesgericht vom 24.08.2008 [1C_106/2008] E. 3.2.2). b) Nach Ansicht des Bundesgerichts ist eine Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen aber nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde ergibt sich auch aus der verschiedenen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen (BGE 103 Ib 101 E. 2c S. 106). Diese Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für die Frage der Bindung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil (BGE-Urteil vom 30. 111 .2007 [1C_45/2007] E. 4.3). Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung handelt es sich um eine Rechtsfrage, weshalb die Opferhilfebehörde an das Erkenntnis des Strafgerichts nicht gebunden ist. Nach konstanter Gerichtspraxis braucht die Opferhilfe-Genugtuung deshalb nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vomTäter, sondern – im Sinne eines Aktes der Solidarität zugunsten der von Unrecht betroffenen Personen – von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z. B. besonders skrupellose Art derTatbegehung) erhöht worden ist (BGE 132 II 111 7 E. 2.2.4 S. 121 mit Hinweisen; BGE-Urteil vom 01. 04. 2008 [1C_286/2008] E. 4). c) Sowohl das hier zur Anwendung kommende Opferhilfegesetz (aOHG) als auch das neue OHG (ab 01. 01. 2009) enthalten

10/19 Opferhilfe PVG 2009 151515 selbst keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Gemäss Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und Art. 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 129 II 49 E. 4.1 S. 53 mit Hinweisen). Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen den Angehörigen der getöteten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb S. 15, 306 E. 9b S. 315). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d S. 186) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 111 8 II 410 E. 2a S. 413). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 111 7 II 50 E. 4a/aa S. 60). d) In der Praxis finden sich Beispiele für die Zusprechung einer opferhilferechtlichen Genugtuung bei Verlust eines Elternteils von Fr. 10 000.– bis Fr. 40 000.– (vgl. Gomm/Zehnter, Kommentar zum OHG, 2005, Art. 12 N 38; Max Sidler, Die Bemessung der Genugtuung bei Todesfällen in: Zeitschrift Recht 2003, Heft 2, S. 58 – Zusammenstellung Genugtuungen für Angehörige nach Anschlag vom 27.09.2001 in Zug). In BGE 125 II 554 wurde den zur Tatzeit 9- und 7-jährigen Kindern der – durch einen unbekanntenTäter – getöteten Mutter eine Genugtuung von je Fr. 17 500.– zugesprochen. Weitere Vergleichsfälle betreffend geleisteter Genugtuung sind einer tabellarischen Übersicht über Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990-2005 (Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Stand August 2005) wie folgt zu entnehmen: – IV/10 1998–2000, Nr. 13: je Fr. 25 000.– an die beiden Kinder. Der Ehegatte tötete vorsätzlich die Ehefrau und Mutter der beiden Kinder. – IV/4 2001–2002, Nr. 8a: Fr. 30 000.– an das 5-jährige Kind beim Verlust des Vaters. Der Vater – der seit 2 Jahren gerichtlich von der sorgeberechtigten Ehefrau (Kindsmutter) getrennt lebte – wurde ermordet. – IV/5 2001–2002, Nr. 10: Fr. 40 000.– an Kinder bei Verlust der Mutter. Der Täter hatte seine Gattin umgebracht.

10/19 Opferhilfe PVG 2009 161616 – IV/3 2003–2005, Nr. 5: Fr. 20 000.– an Sohn und Tochter beim Verlust des Vaters, der vorsätzlich getötet wurde. 3. a) Die Strafbehörde erachtete mit Urteil vom 24.10. 2008 eine Genugtuung von Fr. 35 000.– pro Kind als der Art und Schwere der erlittenen Unbill sowie der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die hinterbliebenen Kinder als angemessen. Ausgehend von einer Basisgenugtuung von Fr. 25 000.– bei Verlust eines Elternteils wurden als genugtuungserhöhende Elemente noch das äusserst schwere Verschulden und die brutale Vorgehensweise des Täters (rein täterbezogene Kriterien) sowie das sehr gute Verhältnis der Kinder zur getöteten Mutter, die ihre hauptsächliche Bezugsperson war und mit ihnen zumTatzeitpunkt (17. 09. 2007) zusammen im gleichen Haushalt lebte, berücksichtigt. Das Verhältnis zum Vater und späteren Täter war demgegenüber nicht das Beste (vgl. Videobefragung v. 19.111 . 2007, woraus hervorgeht, dass der Täter nicht nur die Ehefrau/Mutter, sondern auch die eigenen Kinder geschlagen hatte und wiederholt durch sein unbeherrschtes und gewalttätiges Verhalten auffiel). Zudem wurde von der Strafbehörde noch berücksichtigt, dass die beiden Kinder auf einen Schlag nicht nur ihre Mutter durch ein Gewaltverbrechen, sondern auch ihren Vater (Freiheitsstrafe 13 Jahre) verloren hatten. Genugtuungsreduzierende Elemente lagen nach Ansicht der Strafbehörde indessen nicht vor. b) Die Vorinstanz hat demgegenüber eine tiefere Genugtuung von jeweils Fr. 20 000.– pro Kind als angemessen taxiert. Wie bereits einleitend (Erw. 2a) dargetan, kommt den kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuungssumme ein weites Ermessen zu. Ihr Billigkeitsentscheid hängt von der Würdigung der massgeblichen Kriterien ab, was innerhalb gewisser Grenzen mehrere Lösungen zulässt. Im konkreten Fall lehnte sich die Vorinstanz an die Ausführungen im Strafurteil an, sie gewichtete aber zusätzlich – als stark genugtuungsreduzierendes Element –, dass heute für die beiden Geschwister im Alter von 10 (Sohn) und 14 Jahren (Tochter) eine optimale Fremdplatzierung bei einer sehr geeigneten, aus demselben Kultur-, Mentalitäts- und Religionskreis stammenden Pflegefamilie und damit die bestmögliche Lösung für eine möglichst positive Zukunft und erfolgreiche Entwicklung der Kinder in der bisherigen Wohnregion gefunden werden konnte. Eine Herabsetzung der durch das Strafgericht (zulasten des Täters) bezifferten, zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigt sich im Weiteren auch noch wegen des Wegfalls der rein subjektiven, täterbezogenen Merkmale (wie z. B. besonders skru-

10/19 Opferhilfe PVG 2009 171717 pellosesTatvorgehen), weil bei der staatlichen Opferhilfe nicht das Verschulden des Täters oder das Selbstverschulden der getöteten Person, sondern die Hilfe und Unterstützung der davon unmittelbar Betroffenen durch die Allgemeinheit (Kostenübernahme durch Staat) im Vordergrund steht. Angesichts dieser Umstände und Überlegungen erscheint dem Gericht die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung aus OHG in der Höhe von Fr. 20 000.– pro Kind (total Fr. 40 000.–) als vertretbar und angemessen. U 09 34 Urteil vom 1. September 2009

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