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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2008 PVG 2008 31

31. Dezember 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·684 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

15/31 Verfahren PVG 2008 Ausseramtliche Entschädigung nach VRG. – Systematischer Aufbau und Struktur des VRG (E. 1a). – Die Regelung der ausseramtlichen Entschädigung für das auf Gemeindeebene durchgeführte Disziplinarver- fahren ist jeweils den einzelnen Gemeinden überlassen, wobei es das Legalitätsprinzip strikte zu beachten gilt (E. 1b). Indennità a titolo di ripetibili giusta la LGA. – Struttura e impostazione sistematica della LGA (cons. 1a). – La facoltà di regolamentare le indennità a titolo di ripeti- bili per la procedura disciplinare condotta a livello co- munale è lasciata singolarmente ai diversi comuni, an- che se occorre rispettare rigorosamente il principio della legalità (cons. 1b). Erwägungen: 1. a) Nach Art. 29 PVO können personalrechtliche Entscheide innert 20 Tagen beim Stadtrat angefochten werden (Abs. 1). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den kantonalen Gesetzesvorschriften (VGG bis 31. Dezember 2006; ab 1. Januar 2007 neu VRG). Laut Art. 1 VRG gilt dieses Gesetz für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Abs. 1). Nach Art. 2 VRG finden auf das Verwaltungsverfahren vor Kreis- und Gemeindebehörden die allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Bestimmungen über die Erläuterung, die Berichtigung, die Revision und die Vollstreckung Anwendung. Die allgemeinen Grundsätze des Verfahrens werden dabei systematisch in Art. 3–25 VRG genannt, in den Art. 26–37 VRG wird das Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden (erst- u. zweitinstanzlich) und ab Art. 38 ff. VRG das Verfahren vor Verwaltungsgericht geregelt. Die ausdrücklich nach Art. 2 VRG ebenfalls für die Gemeinden gültigen Bestimmungen über die Erläuterung, Berichtigung und Revision sind in den Art. 66–71 VRG enthalten. Die im Anschluss daran – wiederum ausschliesslich für das Verfahren vor Verwaltungsgericht – festgehaltenen Kosten und Parteientschädigungen sind in Art. 72–78 VRG geregelt. Die explizit laut Art. 2 VRG abermals für alle Instanzen gültigen Vollstreckungsvorschriften sind alsdann in Art. 79–81 VRG aufgeführt. Mit den Schlussbestimmungen (Art. 82–85 VRG) endet das neu strukturierte und seit Januar 2007 in Kraft gesetzte VRG. 142 31

15/31 Verfahren PVG 2008 b) Aufgrund jener Kurzübersicht über die gesetzgeberische Systematik samt Geltungsbereich für die unterschiedlichen Instanzen im öffentlichen Recht (Kreis-/Gemeindebehörden; kantonale Verwaltungsbehörden; kantonales Verwaltungsgericht) wird sofort klar, dass natürlich nur die eigens dafür vorgesehenen Verfahrensvorschriften für die entsprechende Institution gelten und infolge vorhandener Rechtsgrundlage auch überhaupt erst angewandt werden dürfen. Bezüglich der hier allein interessierenden Frage nach einer allfälligen ausseramtlichen Entschädigung für das auf Gemeindeebene durchgeführte Disziplinarstrafverfahren im Herbst 2007 ergibt sich, dass weder in den Art. 3–25 (Allgemeine Verfahrensbestimmungen), noch in Art. 66–71 (Ausserordentliche Rechtmittel u. Rechtsbehelfe), noch in Art. 79–81 VRG (Vollstreckung) dazu etwas geregelt wird, sondern die verfahrensrechtliche Regelung der Kosten und Parteientschädigungen in ihrem amtlichen Wirkungskreis jeweils den einzelnen Gemeinden überlassen bleiben sollte. – In diesem Sinne regelte z.B. die Landschaft Davos Gemeinde schon im Allgemeinen Gebührengesetz von 1999 explizit, dass eine allfällige ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werde (vgl. Art. 12 Abs. 1). Demgegenüber enthält das Allgemeine Gebührengesetz der Vorinstanz von 2007 (AGG; RB 512) gerade keine entsprechende Bestimmung, was zur Konsequenz hat, dass ein Anspruch auf eine derartige Entschädigung mangels hinreichender Rechtsgrundlage zum vornherein verneint werden muss. Zur Gebührenerhebung wird in Art. 4 Abs. 1 AGG (mit dem Titel «Gebührenpflichtige Personen») hier nämlich was folgt bestimmt: Wer eine Verfügung oder einen Entscheid veranlasst […], hat die angefallenen Gebühren und Auslagen zu bezahlen. – Über die gegenteilige Konstellation, wonach die Gemeinde (Stadt) kosten- oder entschädigungspflichtig sein könnte, wird aber nichts stipuliert, weshalb eine entsprechende Entschädigung – nach dem auch für die Gemeindeverwaltung strikte zu beachtenden Legalitätsprinzip [Eingriffs-/Leistungsverwaltung] – auch nicht in Frage kommen kann. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Ansicht auf Art. 78 VRG berief, ist nach der eingangs erläuterten Systematik klar, dass jene Vorschrift nur für die Verfahren vor Verwaltungsgericht geschaffen wurde und er darum daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten konnte. Weitere Erörterungen über die Höhe der geltend gemachten Entschädigung erübrigen sich damit von selbst, da es dafür bereits an der gesetzlichen Grundlage für deren Erhebung bzw. Geltendmachung gefehlt hat. 143

15/31 Verfahren PVG 2008 U 08 16 Entscheid vom 3. Juni 2008 Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde am 5. Februar 2009 nicht eingetreten (1C_406/2008). 144

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