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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2008 PVG 2008 25

31. Dezember 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·669 Wörter·~3 min·7

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

Submission 12 Appalti SubG. Vorwurf Unvollständigkeit der Offerte. Unterschriftenmangel. – Eine interne Bevollmächtigung an einen Gesellschafter reicht aus, um gültig eine Offerte einreichen zu können; die Zeichnungsberechtigung laut Handelsregister ist dazu nicht allein entscheidend und würde in der Praxis einen überspitzten Formalismus bedeuten; die Formvor- schriften im Submissionsrecht stellen keinen Selbst- zweck dar, weshalb ein Ausschluss nicht gerechtfertigt wäre. Lap. Censura dell’incompletezza dell’offerta. Mancanza della firma. – Una procura interna della società a favore di un socio basta per introdurre validamente un’offerta; i diritti di firma giusta il registro di commercio non sono da soli determinanti e pretenderne l’ossequio nella pratica costituirebbe un formalismo eccessivo; le condizioni di forma della legislazione sugli appalti non sono fine a se stesse, per cui un’esclusione non troverebbe alcuna giustificazione. Erwägungen: 1. a) Nach Art. 22 lit. b SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anbieterin eine Offerte einreicht, die ihre Unterschrift nicht oder nicht vollständig enthält. Die Beschwerdeführerin beruft sich vorliegend auf jenen Ausschlussgrund mit dem Hinweis, dass bei allen drei Firmeninhabern (Vater; zwei Söhne) als Zeichnungsart (für eine verbindliche Verpflichtung der Firma) im Handelregister des Kantons Graubünden der Vermerk «Kollektivunterschrift zu zweien» angebracht sei und die angefochtene Offerte eben nur die alleinige Unterschrift eines (einzigen zeichnungsberechtigten) Sohnes enthalten habe, weshalb die besagte Offerte für ungültig hätte erklärt werden müssen und sie – als allein verbleibende Anbieterin – den Zuschlag verdient hätte. Dieser Ansicht vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. 120 25

12/25 Submission PVG 2008 b) Nach gefestigter Rechtsprechung können nämlich nicht nur im Handelsregister zeichnungsberechtigte Personen bzw. Geschäftsinhaber eine Offerte rechtsgültig unterzeichnen (VGU U 05 61 E. 2a). Vielmehr sind auch Angebote mit der Unterschrift von Personen (Verwaltungsräte; Geschäftsführer) gültig, die über eine allgemeine oder spezielle (interne) Vollmacht verfügen, wobei die entsprechende Handlungsvollmacht an keine besonderen Formerfordernisse (wie z.B. einfache o. qualifizierte Schriftlichkeit) gebunden ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Sinne bereits in PVG 2000 Nr. 67 ausgeführt und demnach klargestellt, dass ein Angebot auch dann durch Einzelunterschrift rechtsgültig unterschrieben und verbindlich eingereicht sei, falls ein Firmenteilhaber – der laut Handelsregisterauszug über die kollektive Zeichnungsberechtigung zu zweien verfüge – gestützt auf eine interne Bevollmächtigung berechtigt worden sei, allein zu unterschreiben. Der Nachweis für die Existenz einer solchen «Spezialregelung» kann bereits zusammen mit den Devisunterlagen eingereicht werden; auf Verlangen kann eine entsprechende «Vollmachtsbestätigung» aber auch noch nachgesandt und mit der bisher tatsächlich so ausgeübten Offertenpraxis einwandfrei bewiesen und untermauert werden. Jede andere Betrachtungsweise würde einen überspitzen Formalismus bedeuten, zumal das Submissionsrecht keinen Selbstzweck darstellt (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission vom 23. Dezember 2005, Erw. 2–3, S. 4 ff.). c) Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die drei Firmenteilhaber einander gegenseitig (intern) seit Jahren die Befugnis zuerkennen, im jeweils eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich (Sanitärtechnik oder Spenglerei/Bedachungen) selbständig Verträge abschliessen zu können und somit auch rechtsverbindlich für die berücksichtigte Anbieterin tätig zu sein. Die Existenz einer solchen internen Bevollmächtigung im Geschäftsalltag wurde mit der nachgesandten Bestätigung der berücksichtigten Anbieterin vom 29. Mai 2008 noch ausdrücklich und glaubwürdig bekräftigt, indem dort durch sämtliche drei Firmeninhaber noch handschriftlich verifiziert wurde, dass der damals die strittige Offerteneingabe allein unterzeichnende Sohn bereits seit mehreren Jahren über eine entsprechende interne Vollmacht im Sinne von Art. 32 ff. OR verfüge, gemäss welcher er die berücksichtigte Anbieterin – im Rahmen des üblichen Geschäftsganges – allein vertreten dürfe, wozu auch die Einreichung von Offerten und der Abschluss von Verträgen im hier interessierenden Bereich Sanitärtechnik gezählt hätten. Nachdem der Nach- 121

12/25 Submission PVG 2008 weis der erforderlichen Unterschriftslegitimation jenes Sohnes für das Geschäftsgebaren der favorisierten Anbieterin damit aber einwandfrei erbracht werden konnte, besteht für das Gericht keine Veranlassung mehr, von dieser bewährten Praxis abzuweichen und so im Resultat eben noch höhere Formerfordernisse an die Gültigkeit solcher Offerten zu stellen. Das wirtschaftlich günstigste Angebot (Fr. 161 241.55) der berücksichtigten Anbieterin aus Scoul wurde somit von der Vorinstanz zu Recht nicht nach Art. 22 lit. b SubG vom Wettbewerb – wegen Nichtbeachtung formeller Vorschriften – ausgeschlossen bzw. für ungültig erklärt. U 08 51 Urteil vom 19. Juni 2008 122

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