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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2007 PVG 2007 26

31. Dezember 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,918 Wörter·~10 min·10

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

10/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 128 Baubewilligung. Ausstandseinrede. Ausnahmebewilli- gung für Kehrichtsammelstelle (Molok). Grenz- und Strassenabstand. Alternativstandort. – Die Ausstandspflicht für Behördenmitglieder besteht nur, wenn sie an der Sache ein unmittelbares persönli- ches Interesse haben, nicht aber wenn sie öffentliche In- teressen wahrnehmen (E.2, 3). – Gestützt auf kommunales Recht ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine aus 3 Moloks bestehen- den Kehrichtsammelstelle auf einer innerhalb des Baugebietes gelegenen, dem übrigen Gemeindegebiet zugeschiedenen Parzelle unter restriktiven Voraussetzungen zulässig; Voraussetzungen i.c. bejaht. (E.4). – Moloks dürfen, sofern sich dem kommunalen Recht keine verschärfenden Vorgaben entnehmen lassen, ohne Verletzung der Abstandsvorschriften an die Grenze bzw. in den Strassenabstand gestellt werden (E.5a, b). – Erweist sich ein in unmittelbarer Nähe gelegener Alternativstandort für die Erstellung der Kehrichtsammelstelle vergleichsweise als weit geeigneter und zweckmässiger, muss die Ausnahmebewilligung jedoch aufgehoben werden (E.5c). Licenza edilizia. Eccezione di ricusa. Autorizzazione eccezionale per contenitori seminterrati di rifiuti (molok). Distanza dal confine e dalle strade. Ubicazione alternativa. – Sussiste un dovere di ricusa per i membri dell’autorità solo se questi hanno un interesse diretto alla cosa, ma non se perseguono scopi d’interesse pubblico (cons. 2, 3). – Sulla base del diritto comunale è a condizioni restrittive ammissibile il rilascio di un’autorizzazione eccezionale per la posa di un triplice contenitore seminterrato di rifiuti su di una particella situata all’interno della zona edificabile e assegnata all’altro territorio comunale; con- dizioni nell’evenienza soddisfatte (cons. 4). – Per quanto dalla legislazione comunale non siano deducibili disposizioni più severe, è ammessa la posa di contenitori seminterrati a confine con la strada e con il fondo vicino senza che per questo vengano violate le disposizioni sulle distanze dalla strada e dal confine (cons. 5a, b). 26

10/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 129 – Se nelle immediate vicinanze esiste un’ubicazione alternativa per il luogo di raccolta dei rifiuti che in confronto si rivela essere ben più idonea e funzionale, l’autorizza- zione eccezionale deve comunque essere annullata (cons. 5c). Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 35 KUSG sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsabfälle (Art. 31b Abs. 1 USG), insbesondere für die Sammlung, denTransport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen (Abs. 1 und 2; vgl. auch Art. 4 lit. e GG). Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Gemeinden vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 USG). b) Die Rekursgegnerin hat in Wahrnehmung der ihr übertragenen Verpflichtungen auf der gemeindeeigenen, im Kreuzungsbereich «Horlaubenstrasse/Aelastrasse» gelegenen, direkt an die Strassen angrenzenden Parzelle Nr. 654 die Erstellung einer aus drei Moloks bestehenden Sammelstelle vorgesehen und nach Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bewilligt. Damit sollen die in dem von den beiden Strassen erschlossenen, weitläufigen Baugebiet anfallenden Siedlungsabfälle an einem von den Quartierbewohnern gut erreichbaren Ort zentral gesammelt und – wie bis anhin – zweimal wöchentlich abtransportiert werden. Wie sich den Akten entnehmen lässt, kommt der grösste Teil der 3 Moloks (mit einem Durchmesser von jeweils ca. 1,8 m und Fassungsvermögen von je 5 m3 Siedlungsabfall) unterirdisch zu liegen. Gegen aussen in Erscheinung treten lediglich mit Holz verkleidete Bauteile, die den Erdboden um ca. 1,2 m überragen und allesamt gegenüber den Strassenparzellen einen Abstand von wenigstens 0,6 m einhalten. 3. Die Rekurrenten stören sich vorweg am Umstand, dass die Gemeinde im konkreten Fall sowohl Bauherrin als auch Baubewilligungsinstanz ist. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass sich die Gemeinde damit einseitig begünstige, was unzulässig sei und verlangen, dass die Gemeinde anzuweisen sei, zumindest inskünftig die Baubewilligungen in eigener Sache an eine neutrale Instanz zu delegieren. Sinngemäss machen sie mit ihrer Argumentation geltend, dass der Kleine Landrat als Baubewilligungsund Einsprachebehörde bei der Behandlung des Baugesuches in den Ausstand hätte treten müssen, weil es sich um ein Bauvorhaben in eigener Sache gehandelt habe. Dieser Einwand, mit dem im

10/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 130 Wesentlichen ein unrechtmässiges Zustandekommen des angefochtenen Entscheides behauptet wird, ist unbegründet. Praxisgemäss haben Behördenmitglieder gestützt auf Art. 4 aBV (nunmehr Art. 29 Abs. 1 BV) nur dann in Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (Pra 86 Nr. 118 mit Hinweisen). Art. 23 GG verlangt für den Ausstand sogar ein unmittelbares persönliches Interesse. Nimmt ein Behördemitglied dagegen öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (BGE 107 Ia 137). In einem die heutige Rekursgegnerin betreffenden Entscheid (VGE 154/97 = PVG 1997 Nr. 6) hat sich das Verwaltungsgericht bereits einmal mit einer vergleichbaren Frage beschäftigt. Die im erwähnten Entscheid verfolgte Praxis erging in Bestätigung der bereits z.B. in VGE 536, 548 und 549/96 (= PVG 1996 Nr. 108) umschriebenen Praxis, an der auch im vorliegenden Verfahren ohne weiteres festgehalten werden kann. Aufgrund der summarischen rekurrentischen Vorbringen ist überhaupt nichts ersichtlich, was für das Verwaltungsgericht Anlass bieten könnte, den angefochtenen Entscheid wegen der Verletzung von Ausstandsvorschriften zu kassieren, dies umso weniger, als nicht dargetan wird, dass die Mitglieder des Kleinen Landrates ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des konkreten Baubewilligungsverfahrens gehabt haben könnten. Entsprechend erweist sich der rekurrentische Einwand auch als offensichtlich unbegründet und es besteht bereits daher für das Gericht auch keine Veranlassung für die von den Rekurrenten verlangte generelle Anweisung. 4. a) Die Parzelle Nr. 654, auf der die umstrittene Sammelstelle erstellt werden soll, befindet sich gemäss geltendem Zonenplan im übrigen Gemeindegebiet (üG; Art. 41 KRG), was die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung unter dem Titel «Zonenkonformität» offensichtlich ausschliesst. b) Grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist demgegenüber – unter restriktiven Voraussetzungen (vgl. zum Ganzen etwa PVG 1990 Nr. 14) – die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, was seitens der Parteien erkannt worden ist. Dabei steht vorliegend, obwohl das Bauvorhaben im übrigen Gemeindegebiet i.S. von Art. 41 KRG liegt, nicht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Bundesrecht (Art. 24 ff. RPG i.V. mit Art. 41 Abs. 2 KRG) zur Diskussion, sondern eine Ausnahmebewilligung gestützt auf kommunales Recht. Dies deshalb, weil Erschliessungsflächen innerhalb der Bauzonen gemäss ausdrücklicher kantonaler Regelung als Bauzonen gelten (Art. 27 Abs. 2 KRG), mithin nicht dem

10/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 131 BAB-Verfahren unterstehen. Vorliegend lässt sich die innerhalb des Baugebietes gelegene Bauparzelle willkürfrei als Erschliessungsfläche i.S. der erwähnten Bestimmung qualifizieren. Zu prüfen ist mithin, ob der angefochtene Baubewilligungsentscheid den Voraussetzungen an eine Ausnahmebewilligung i.S. von Art. 21 BG entspricht. 5. a) Die Rekurrenten machen eine Verletzung der im kommunalen Baugesetz enthaltenen Bauabstandsvorschriften geltend. Diesbezüglich kann ihnen nicht gefolgt werden. Die kommunalen Grenzabstandsbestimmungen gemäss Art. 93 BG kommen vorliegend nur im Zusammenspiel mit den unmittelbar (vgl. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG) anwendbaren kantonalen Bauabstandsvorschriften (Art. 75 ff. KRG) zur Anwendung. Im Lichte dieser Bestimmungen zeigt es sich ohne weiteres, dass die vorgesehenen «Moloks» weder als «Hochbauten» (= Gebäude i.S. von Art. 75 KRG) im baurechtlichen Sinne zu qualifizieren sind, noch unter «Weitere Bauten und Anlagen» (Art. 76 KRG), welche einen Grenzabstand einzuhalten hätten, aufgeführt sind. Nachdem auch im kommunalen Recht keine (verschärfende) Bestimmung enthalten ist, welche für Moloks oder dergleichen einen Grenzabstand vorsehen würde, zeigt sich, dass diese – unter Vorbehalt der in Art. 77 Abs. 3 KRG vorgesehenen gesetzlichen Rahmenbedingungen – grundsätzlich bis an die Grenze gestellt werden dürfen. Entsprechend zielt die Rüge der Verletzung der Grenzabstände denn auch ins Leere. b) Im Ergebnis gilt das Gesagte auch für die von den Rekurrenten zur Stützung ihres Begehrens angeführte Verletzung des in Art. 34 BG vorgesehenen Strassenabstandes. Die von der Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vertretene Auffassung, wonach der im BG vorgesehene Strassenabstand für Bauvorhaben wie das vorliegende gestützt auf Art. 52 lit. a BG unterschritten werden dürfe, lässt sich angesichts des einer Gemeinde in Bausachen zukommenden weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraumes sachlich ohne weiteres vertreten. Angesichts des Verfahrensausganges kann es mit dem Verweis auf die grundsätzlich zutreffenden gemeindlichen Überlegungen in ihrer Vernehmlassung (S. 5, Ziff. 5) sein Bewenden haben und von vertiefenderen Ausführungen hierzu abgesehen werden. c) Die Rekurrenten erachten den von der Gemeinde für das Bauvorhaben gewählten Standort im Kreuzungsbereich zweier Erschliessungsstrassen, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, als völlig ungeeignet. Sie haben am Augenschein in un-

10/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 132 mittelbarer Nähe (ca. 50 m Distanz) einen Alternativstandort auf der mit einem Hochbauverbot belegten, im Eigentum der Gemeinde stehenden und heute als öffentlicher Parkplatz genutzten Parzelle Nr. 665 vorgeschlagen. Ihnen muss gefolgt werden. Die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der von der Gemeinde erteilten Ausnahmebewilligung hängt nicht zuletzt von der Wahl des konkreten Standortes ab. Dabei ist zwar mit der Gemeinde davon auszugehen, dass die möglichen Standorte bei Sammelstellen wie der zur Diskussion stehenden angesichts der Grösse des zu entsorgenden Baugebietes aus mehreren Gründen beschränkt sind (Zufahrt, Erreichbarkeit für die Bevölkerung, genügend Manövrierfläche für die Entsorgungsdienste, Topographie des Geländes, Verkehrssicherheit, Werkleitungen, etc); insoweit ist der Gemeinde bei der Bestimmung auch ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend auch nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse. Doch sind die umschriebenen hohen Anforderungen an einen Alternativstandort dann zu relativieren, wenn – wie vorliegend – zur Realisierung des streitigen Bauvorhabens am gewählten Standort eine Ausnahmebewilligung (Art. 21 BG) erforderlich ist. Die Gemeinde konnte sich zu dem von den Rekurrenten erstmals am Augenschein vorgeschlagenen Alternativstandort vor Ort äussern, wobei sie jedoch unter Verweis auf den ihr zustehenden Ermessensspielraum ausdrücklich an dem von ihr gewählten Standort festgehalten hat. Aufgrund der Erkenntnisse am Augenschein steht für das Gericht fest, dass die beiden Standorte hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse, der Zufahrt sowie der Erreichbarkeit für die Quartierbewohner und die kommunalen Entsorgungsdienste durchaus vergleichbar sind, wobei geringfügige Vorteile zumindest hinsichtlich der Erreichbarkeit des von der Gemeinde gewählten Standortes aufgrund dessen Lage im direkten Kreuzungsbereich «Horlaubenstrasse/Aelastrasse» ersichtlich sind. Diesen geringen Vorteilen stehen jedoch gerade wegen der Situierung für die drei Moloks im bereits heute relativ gefährlichen Kreuzungsbereich zweier stark abfallender Strassen gravierende Nachteile gegenüber. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an die – insbesondere im Winter – offensichtlich sich noch verschärfenden verkehrs- und personengefährdenden Situationen durch

10/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 133 kurzfristig abgestellte Personenwagen oder durch das mit der Entsorgung 2-mal wöchentlich betraute Entsorgungsfahrzeug im unübersichtlichen Einmündungsbereich, welche angesichts der konkreten örtlichen Gegebenheiten das tolerierbare Mass schlichtweg überschreiten werden, was letztlich bereits für sich allein betrachtet die streitige Ausnahmebewilligung als sachlich nicht nachvollziehbar und unzulässig erscheinen lässt. Die von der Gemeinde angeführten Überlegungen (zentraler Standort für die optimale Abfallentsorgung des durch die beiden Strassen erschlossenen, weitläufigen Baugebietes) sind zwar nachvollziehbar und dem Grundsatze nach richtig, vermögen aber den gewählten Standort ebenso wenig als richtig erscheinen lassen, wie die am Augenschein angeführten Lösungsansätze (Aufheben des dort geltenden Rechtsvortritts und Bezeichnung der Aelastrasse als Stopp-Strasse; Ziehen einer «weissen Begrenzungslinie» entlang der Horlaubenstrasse) für die am fraglichen Standort offenkundig entstehenden Verkehrssicherheitsprobleme. Aufgrund dieser offenkundigen gewichtigen, grossen Nachteile erweist sich der von der Gemeinde gewählte Standort als völlig ungeeignet. Dies umso mehr, als sich die geschilderten Nachteile zufolge Betriebes der Sammelstelle im Kreuzungsbereich an dem von den Rekurrenten vorgeschlagenen Alternativstandort im Bereich des bestehenden öffentlichen Parkplatzes auf der Parzelle Nr. 665 weitgehend und nachhaltig aus der Welt schaffen lassen. Der Alternativstandort erfüllt – soweit ersichtlich – auch die von der Gemeinde gestellten Anforderungen (so insbesondere hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse, Verfügbarkeit, Erreichbarkeit, der zentralen Lage, der erforderlichen Abstell- und Manövrierflächen, etc.); mit ihm lässt sich auch die oben verlangte wesentliche Verbesserung in geeigneter und zweckmässiger Weise erzielen. Damit erweist sich die gestützt auf Art. 21 BG erteilte Ausnahmebewilligung als nicht statthaft. Was die Rekursgegnerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf den ihr in Bausachen zustehenden Ermessensspielraum noch vorbringen lässt, zielt im Lichte des Dargelegten offensichtlich ins Leere und verdient keinen Rechtsschutz. R 06 76 Urteil vom 5. Dezember 2006

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