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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2007 PVG 2007 24

31. Dezember 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·657 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 Baulinien. Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Abänderung. – Bei erheblicher Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besteht ein Anspruch des Privaten auf Einleitung eines Revisionsverfahrens (E.3a). – Widersprechen 60 Jahre alte Baulinien einem neuen Quartierplan, ist ein solcher Anspruch gegeben (E.3b). Linee di allineamento. Presupposti per una soppressione o una modifica. – In caso di importanti cambiamenti delle condizioni di fatto o di diritto, esiste un diritto del privato all’avvio di una procedura di revisione (cons. 3a). – Un simile diritto è dato se delle linee di allineamento vecchie di 60 anni contrastano con un nuovo piano di quartiere (cons. 3b). Erwägungen: 3. a) Wie bereits in E. 2.a erwähnt, richtet sich das Verfahren für die Aufhebung oder Änderung von Baulinien nach dem für das Quartierplanverfahren geltenden Vorschriften. In Art. 21 KRVO hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zur Quartierplanrevision übernommen. Nach dieser Bestimmung werden Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Quartierplanbeteiligten überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert haben. Eine Anpassung ist insbesondere vorzunehmen, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Für die Aufhebung oder Änderung von Quartierplänen gelten nach Abs. 2 sinngemäss die Bestimmungen über das Quartierplanverfahren. Massgebend ist demnach, ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erheblich geändert haben und ob gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses für eine Änderung sprechen; andererseits sind die Interessen der privaten Beteiligten und der Nachbarn an der Aufrechterhaltung des Planes zu berücksichtigen. Es muss daher eine Wertabwägung stattfinden (PVG 1996 Nr. 46). Unter Umständen kann es auch genügen, dass ein einzelner Privater ein erhebliches, schützenswertes Interesse an einer Quartierplanänderung geltend machen kann, indem er etwa wegen beachtlicher geänderter Bedürfnisse eine Revision des Quartierplanes anstrebt. In 120 24

10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 solchen Fällen muss verlangt werden, dass nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen gegen die Revision sprechen (VGU R 02 21). Nach dem Gesagten haben somit Private unter den genannten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass ein Revisionsverfahren eingeleitet wird. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 2 RPG. Danach kann der Grundeigentümer unter gewissen Bedingungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG einen Anspruch formeller Natur auf Überprüfung der bestehenden Nutzungsplanung erheben, namentlich dann, wenn die geltende Planung schon älter ist und sich die Verhältnisse seit Erlass der Planung erheblich geändert haben (vgl. z.B. BGE 120 Ia 227 = Pra 1996 Nr. 7). Die erwähnten Bestimmungen und Grundsätze sind auch bei Baulinien zu beachten. b) Die umstrittene Baulinie gibt der Stadt das Recht, die betreffenden Bauten nötigenfalls zu entfernen. Wenn nun der Quartierplan vorsieht, dass die beiden rekurrentischen Gebäude oder jedenfalls das Pächterhaus nicht entfernt werden dürfen (vgl. die Formulierungen im Ergänzungsbericht und insbesondere in Art. 7 QPB, wonach das Pächterhaus erhalten werden muss) ist erstellt, dass diesbezüglich zur 60 Jahre alten Baulinie ein Widerspruch entstanden ist, resp. sich die Verhältnisse mit der Quartierplanung erheblich geändert haben. Hinzu kommt, dass unbestritten keinerlei Absichten vorliegen, die Gäuggelistrasse auszubauen. Eine raumplanerische Massnahme, die nicht mehr durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich nicht mehr mit Art. 22ter aBV (= Art. 26 BV) vereinbar (BGE 120 Ia 227 = Pra 1996 Nr. 7, E. 1 c). Die Stadt hätte somit dem Gesuch der Rekurrenten auf Einleitung des Verfahrens wegen Erfüllens der in der Rechtsprechung geforderten Kriterien entsprechen müssen. Daran ändert nichts, dass die Rekurrenten im Baubewilligungsverfahren im Jahr 2001 das Bestehen der Baulinie mit all ihren Folgen (insbesondere Mehrwertrevers) akzeptiert haben. Ein Gesuch um Einleitung eines Verfahrens um Änderung von Nutzungsplänen und anderen planerischen Anordnungen kann jederzeit gestellt werden und ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der zuständigen Behörde an die Hand zu nehmen. Der Rekurs ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und die Stadt anzuweisen, ein Aufhebungsoder Änderungsverfahren für die Baulinien entlang der Gäuggelistrasse im Bereich Bener-Areal einzuleiten und durchzuführen. R 06 81 Urteil vom 30. Januar 2007 121

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