2/4 Staatsorganisation PVG 2006 Feuerwehrwesen. Aufgabendelegation. Ersatzabgabe. – Eine Gemeinde kann eine andere Gemeinde mit der Erfüllung der Feuerwehraufgaben betrauen (E.1). – Kein Anspruch auf aktiven Feuerwehrdienst (E.2.). – Rechtsgleichheit bei der Bemessung der Ersatzabgabe (E.3). Servizio pompieri. Delegazione dei compiti. Contributo compensativo. – Un comune può assegnare ad un altro comune l’adempimento del servizio pompieri (cons. 1). – Non vi è un diritto al servizio pompieri attivo (cons. 2). – Parità di trattamento nella valutazione del contributo compensativo (cons. 3). Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Gemeinde habe die Feuerwehr abgeschafft, weil sie deren Aufgaben der angrenzenden Stadtgemeinde zur Ausführung übertragen habe. Dies verstosse gegen die Feuerpolizeiverordnung (FPV) und sei daher unzulässig. Die Ansicht des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzutreffend. Wohl verpflichtet die FPV die Gemeinden zur Besorgung des Feuerwehrwesens. Auf welche Weise die Feuerwehr zu organisieren ist, regelt die FPV allerdings nicht abschliessend. Zwar sieht Art. 2 FPV vor, dass sich Gemeinden zur Lösung ihrer Aufgaben zu einem Zweckverband zusammenschliessen können. Dies ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit für die Organisation der kommunalen Feuerwehr. Das kantonale Gemeindegesetz (GG) ermächtigt nämlich in Art. 63 die Gemeinden in allgemeiner Weise dazu, die Erfüllung ihrer Aufgaben auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Private zu übertragen. Von dieser Befugnis hat die Gemeinde Gebrauch gemacht, wenn sie die Stadt durch Vertrag mit der Erfüllung der Feuerwehraufgaben betraut hat. Von einer Abschaffung der Feuerwehr kann damit keine Rede sein. Vielmehr wird die Erfüllung dieser Aufgabe durch den Vertrag mit der Stadt in jeder Weise sichergestellt. Die getroffene Lösung erweist sich damit als in jeder Beziehung rechtmässig. 2. Gemäss Art. 8 des kommunalen Feuerwehrreglementes (FWR) hat niemand Anspruch, zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden. Die Feuerwehrkommission bestimmt, welche Feuerwehrpflichtigen aktiven Dienst leisten können. Alle anderen 30 4
2/4 Staatsorganisation PVG 2006 haben eine Pflichtersatzabgabe zu bezahlen. Bei diesem Entscheid sind die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie persönliche und berufliche Eignung, Arbeits- und Wohnort des Pflichtigen und die Erreichbarkeit für den Ernstfall zu berücksichtigen. Die Ermittlung allfälliger Interessierter erfolgt mittels Publikation im Herbst jeden Jahres. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass auch die feuerwehrpflichtigen Einwohner der Gemeinde bei der Stadtfeuerwehr aktiven Dienst leisten können. Ein individueller Anspruch darauf besteht hingegen nicht. Massgebend sind die Bedürfnisse der Feuerwehr und die Eignung der Pflichtigen. Diese Regelung ist nicht nur im vorliegenden Fall so. Vielmehr ist sie in allen kommunalen Feuerwehrreglementen enthalten und wurde vom Verwaltungsgericht als rechtmässig beurteilt (VGU A 04 35). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht behauptet, dass er sich zum aktiven Dienst angemeldet hat und abgelehnt wurde. Weitere Ausführungen zu dieser Problematik erübrigen sich daher. 3. a) Nach den Art. 6, 10 und 17 FWR haben die nicht aktiv Dienstpflichtigen eine Ersatzabgabe zwischen Fr. 100.– und 400.– zu leisten, die gegenwärtig Fr. 200.– beträgt. Die Stadt erhebt demgegenüber eine Ersatzabgabe von nur Fr. 105.–. Der Beschwerdeführer erblickt in den unterschiedlichen Ansätzen eine Rechtsungleichheit. b) Das anwendbare Feuerwehrregelement gehört dem autonomen Gemeinderecht an, weshalb die Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzt und sie diesbezüglich den Schutz der Gemeindeautonomie geniesst. Dem kommunalen Gesetzgeber steht im Allgemeinen und vor allem im Gebiet des Abgaberechtes ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu, da sich ein bestimmtes Problem oft auf mancherlei Art lösen lässt und sich in der Regel im Abgaberecht aus dem Gleichheitsgrundsatz nur ganz allgemeine Gesichtspunkte und Richtlinien gewinnen lassen (BGE 96 I 567). Die Gemeindeautonomie bezieht sich indessen nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder 31
2/4 Staatsorganisation PVG 2006 überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler: VGU R 05 62). c) Die Gemeinde hat den gesetzlichen Rahmen für die Ersatzabgabe auf Fr. 100.– bis 400.– festgelegt. Der Gemeindevorstand hat die Abgabe für das Jahr 2005 innerhalb dieses Rahmens auf Fr. 200.– festgesetzt. Bei der Bemessung der Abgabenhöhe steht den Gemeinden – wie erwähnt – ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Gesetzgeber und die rechtsanwendenden Behörden müssen dabei die lokalen Strukturen wie Bevölkerungsgrösse und -zusammensetzung sowie die allgemeine Finanzlage und den den Ersatzpflichtigen aus der Befreiung von der Aktivdienstpflicht entstehenden Vorteil berücksichtigen. Diese Gegebenheiten variieren von Gemeinde zu Gemeinde. Besonders gross können die Unterschiede sein, wenn eine Gemeinde mit 900 Einwohnern einer Stadt mit 10 000 und mehr Einwohnern einander gegenübergestellt werden. Daraus können sich auch unterschiedlich hohe Ersatzabgaben ergeben. Der Beschwerdeführer hat nun nicht dargetan, dass es geradezu willkürlich wäre, in seiner Gemeinde eine Ersatzabgabe von Fr. 200.– zu erheben, während in der Stadt nur eine solche von Fr. 105.– zu bezahlen ist. Die unterschiedliche Bemessung lässt sich vielmehr aus den unterschiedlichen Strukturen der beiden Gemeinden zwanglos erklären. Die Beschwerde ist demnach auch in dieser Hinsicht abzuweisen. V 06 2 Urteil vom 9. Juni 2006 32