Verfahren 13 Procedura Anspruch auf aussergerichtliche Entschädigung. – Anspruch des obsiegenden Beschwerdeführers auf eine ausseramtliche Entschädigung bei einem Beschwerdeverfahren gegen die Gefahrenzonenfestsetzung. Diritto alle ripetibili. – Diritto alle ripetibili della parte che vince la causa in una procedura di ricorso contro la determinazione della zona di pericolo. Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 41 VVG kann der obsiegenden Partei auf Begehren eine Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes vermittelt diese Bestimmung, obwohl es sich dabei nach ihrem Wortlaut um eine «Kann-Vorschrift» handelt, für die obsiegende Partei einen eigentlichen Rechtsanspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung, die nach dem Verursacherprinzip zuzuteilen ist (PVG 1996 Nr. 112). b) Die Regierung und die Gemeinde sind der Auffassung, dass angesichts des Umstandes, dass den Gemeinden bei der Übernahme der von den Gefahrenkommissionen vorgeschlagenen Gefahrenzonen in die Nutzungspläne kaum Spielräume zustünden, von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Rekurrenten habe abgesehen werden dürfen. Damit verkennen aber die Rekursgegner, dass die im Verfahren zum Erlass von Gefahrenzonen vorgesehene Kompetenzordnung nicht zum Verlust des Anspruches des obsiegenden Rechtsuchenden auf eine Parteientschädigung führen kann. Aus der Sicht der Betroffenen ist einzig massgebend, welche Behörde in welchem Verfahren die Zuweisung einer Parzelle zu einer Gefahrenzone förmlich anordnet. Diese Instanz erlangt in Rechtsmittelverfahren Parteistellung mit allen Konsequenzen auch in Bezug auf die Parteientschädigungen. Die Gefahrenzonen werden förmlich von den Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung erlassen, weshalb ihnen diesbezüglich auch die Parteistellung zukommt. Das hat zur Folge, 137 32
13/32 Verfahren PVG 2006 dass sie im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren für die Parteientschädigung aufzukommen haben. Ob allenfalls im internen Verhältnis zwischen den beteiligten Behörden eine andere Zuteilung erfolgen kann oder muss, ist zwischen diesen Instanzen zu klären. Gegen aussen kommt es allein darauf an, welche Behörde die förmliche Parteistellung innehat. Abgesehen davon ist die Stellung der Gemeinden beim Erlass von Gefahrenzonen keineswegs so bescheiden, wie die Rekursgegner ausführen. Zwar werden nach Art. 24 Abs. 2 KWaG die Gefahrenzonen durch den Forstdienst ausgeschieden. Der Erlass von Gefahrenzonenplänen erfolgt indessen gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung im Nutzungsplanverfahren gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz. Art. 9 der regierungsrätlichen Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung verweist ebenfalls auf das Ortsplanungsverfahren und hält in Abs. 2 fest, dass die Behandlung von schriftlich begründeten Anträgen und Wünschen im Rahmen des Auflageverfahrens dem Gemeindevorstand obliege. Die Gefahrenkommission ist lediglich beratend beizuziehen. Die Gefahrenzonen werden nach Art. 10 der Richtlinien als integrierter Bestandteil oder ausnahmsweise als separater Bestandteil des Zonenplanes durch die Gemeindeversammlung verabschiedet und unterliegen wie alle anderen Pläne der Beschwerde an die Regierung. Den Gemeinden steht daher durchaus ein erheblicher Ermessenspielraum zu, um von den vom Forstdienst bzw. den Gefahrenzonenkommissionen empfohlenen Zuweisungen abzuweichen. Insbesondere steht es ihnen im Rechtsmittelverfahren zu, die gestellten Anträge zu anerkennen. Schliesslich sind gemäss Art. 16 Abs. 1 der Richtlinien die Kosten der Gefahrenzonenausscheidung von den Gemeinden zu tragen. Dazu zählen auch die Kosten von Rechtsmittelverfahren inklusive allfälliger Parteientschädigungen. Der Rekurs ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichtes ist, die Höhe der Parteientschädigung erstinstanzlich festzulegen, ist die Angelegenheit zur Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. R 06 21 Urteil vom 4. September 2006 138