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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2006 PVG 2006 18

31. Dezember 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·270 Wörter·~1 min·5

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

8/18 Steuern PVG 2006 Eröffnung einer Veranlagungsverfügung. – Massgebender Zeitpunkt. – Anscheinsvollmacht. Intimazione di una decisione di tassazione. – Momento determinante. – Procura apparente. Erwägungen: 2. a) Die Eröffnung der Verfügung, d.h. die individuelle Mitteilung des Erlasses und des Inhalts der Verfügung an den Adressaten, ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Die Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen ist. Bei mit eingeschriebener Post zugestellten Verfügungen, die dem Empfänger nicht ausgehändigt wurden, ist nach der Praxis des Bundesgerichts der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Sendung gemäss der in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegten Abholungseinladung auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Verfügung als am letzten Tag der Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 33 f. und 115 Ia 12, 15 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts, ZBl 98 [1997] 305 ff.). Dies ergibt sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) «Postdienstleistungen» der Schweizerischen Post, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (BGE 127 I 31). Wird die eingeschriebene Sendung während der Abholungsfrist durch einen berechtigten entgegengenommen, gilt sie in jenem Zeitpunkt als zugestellt. Nach Ziffer 2.3.7 lit. b AGB ist der Inhaber einer Abholungseinladung zum Bezug der darauf vermerkten Sendungen berechtigt. Der Besitz der Abholungseinladung ist in diesem Sinne als Anscheinsvollmacht zu betrachten. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zustellung an Personen mit einer Anscheinsvollmacht rechtsgültig erfolgt (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A. Zürich 2006; § 126 N 18 mit zahlreichen Hinweisen). A 06 46 Urteil vom 28. November 2006 82 18

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