8/16 Steuern PVG 2006 Grundstückgewinnsteuern. Berechnung des Zuschlages für die Geldwertveränderung. – Bei der Veräusserung einer Liegenschaft, die vorher in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG vom Geschäfts- in das Privatvermögen überführt worden ist, ist die Geldentwertung nach Art. 50 StG nicht erst ab dem Zeitpunkt der Überführung, sondern bereits auf den Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der einzelnen wertvermehrenden Aufwendungen zu gewähren. Imposta sul plusvalore fondiario. Calcolo del supplemento per la variazione del valore monetario. – In caso d’alienazione di un immobile che prima, in applicazione dell’art. 18 cpv. 3 LIC, era stato trasferito dalla sostanza aziendale nella sostanza privata, la variazione del valore monetario giusta l’art. 50 LIC non va concessa solo a partire dal momento del trasferimento, bensì già dal momento dell’acquisto rispettivamente dell’e- sborso delle singole spese incrementanti il valore. Erwägungen: 1. Bei der Grundstückgewinnsteuer ist der Veräusserungsgewinn der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt (Art. 46 Abs. 1 StG). Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend (Art. 46 Abs. 2 StG). Als Erwerbspreis bei der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gilt der Überführungswert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten Gewinne (Art. 48 Abs. 3 StG). Dementsprechend stellt Art. 18 Abs. 2 StG die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen ausdrücklich einer (steuerbegründenden) Veräusserung gleich. Nach Art. 18 Abs. 3 StG sind bei der Überführung von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens in das Privatvermögen Gewinne nur in dem Umfang steuerbar, in dem früher Abschreibungen zugelassen worden waren. Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten steuerbegründenden Veräusserung um mehr als 10 % verändert, sind die Anlagekosten im halben Ausmass der Veränderung anzupassen (Art. 50 StG). Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Geldwertveränderung im Sinn von Art. 50 StG gewährt werden muss, wenn eine Liegenschaft verkauft wird, die früher zum betriebsnotwendigen Geschäftsvermögen gehörte, in- 73 16
8/16 Steuern PVG 2006 zwischen aber in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG ins Privatvermögen überführt worden ist. 2. a) Die Steuerverwaltung ist nun der Ansicht, als letzte steuerbegründende Veräusserung sei auch in den Fällen der privilegierten Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gemäss Art. 18 Abs. 3 StG der Zeitpunkt der Überführung anzusehen, setze doch Art. 18 Abs. 2 StG eine Überführung ausdrücklich einer Veräusserung gleich. Damit wird indessen dem Umstand, dass bei einer Überführung von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens in das Privatvermögen nach Art. 18 Abs. 3 StG eine Besteuerung nur hinsichtlich der früher zugelassenen Abschreibungen erfolgt, nicht Rechnung getragen. Die Besteuerung des davon nicht erfassten Gewinnes bleibt dagegen aufgeschoben und wird, wenn das Grundstück nach Ablauf von mehr als fünf Jahren verkauft wird, mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert, davor mit der Einkommenssteuer. Die privilegierte Überführung gemäss Art. 18 Abs. 3 StG wirkt sich damit nur teilweise, nämlich hinsichtlich der zugelassenen Abschreibungen, steuerbegründend aus. Der übrige Gewinn wird dagegen erst der Besteuerung unterworfen, wenn die in das Privatvermögen überführte Liegenschaft verkauft wird. Hinsichtlich dieses Gewinnes kann somit bei der Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen nicht von einer steuerbegründenden Veräusserung gesprochen werden, da eben diesbezüglich eine Besteuerung nicht erfolgt, sondern bis zum Verkauf aufgeschoben wird. Dies hat zur Folge, dass bei der Veräusserung einer Liegenschaft, die vorher in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG vom Geschäfts- in das Privatvermögen überführt worden ist, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Überführung, sondern bereits auf den Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der einzelnen wertvermehrenden Aufwendungen die Geldentwertung nach Art. 50 StG zu gewähren ist. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die Sache zu neuer Veranlagung unter Berücksichtigung der Teuerung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. b) Daran ändert auch die Berufung beider Parteien auf Art. 53 StG nichts. Der Besitzdauerabzug nach dieser Bestimmung ist einzig eine Frage der Steuerberechnung, nicht aber der Bemessungsgrundlage. Demgegenüber geht es bei Art. 50 StG um die Ermittlung des Steuerobjektes, also um die Bemessung der Steuer. Die beiden Normen regeln also völlig Verschiedenes. Aus der einen Bestimmung lässt sich daher nichts für die Auslegung der anderen ableiten. A 06 20 Urteil vom 9. Juni 2006 74