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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2005 PVG 2005 35

31. Dezember 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·481 Wörter·~2 min·8

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

13 /35 Verfahren PVG 2005 Beiladung. Wirkung im Rekursverfahren. – Durch die Beiladung wird der Streitgegenstand nicht erweitert; daher kann auch nicht über Rechtsbegehren entschieden werden, welche nicht direkt die angefochtene Verfügung betreffen; in einem allfällig später ge- gen sie gerichteten Verfahren hat die Beigeladene aber das Urteil gegen sich gelten zu lassen. Convocazione accessoria. Effetti sulla procedura di ricorso. – Con la convocazione accessoria l’oggetto litigioso non viene esteso; per questo non è neppure dato decidere su petiti che non riguardano direttamente la decisione impugnata; in un eventuale successivo procedimento intentato contro il terzo convocato, questi deve però lasciarsi opporre la sentenza. Erwägungen: 4. Gegenstand der angefochtenen Verfügung war allein die Festsetzung der Ersatzabgabe für die Rekurrentin, nicht aber jener für die Beigeladene, die mit separater Verfügung veranlagt wurde. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren kann nur die Anordnung gegenüber der Rekurrentin sein. Auch im Verwaltungsgerichtsprozess bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand. Dieser ergibt sich im Anfechtungsstreitverfahren daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren des Rekurses das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist ( BGE 106 V 92 ); Streitgegenstand ist mithin das im Rekurs enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung ( Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 45 ). Der Richter kann nur über Begehren urteilen, die die Rekurrentin förmlich stellt ( BGE 105 Ib 89 ). Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bildet dabei nicht nur den Ausgangspunkt des Rekursverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig ( Gygi, a.a.O., S. 45; VGU R 03 91). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Eigentümerin der Villa C im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 35 VGG beigeladen war. Durch die Beiladung wird das Urteil zwar für die Beigeladenen gemäss Art. 35 Abs. 2 VGG verbindlich. In einem allfälligen später gegen sie gerichteten Verfahren hat die Beigeladene 203 35

13 /35 Verfahren PVG 2005 das Urteil gegen sich gelten zu lassen. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung aber nicht zu. Sie führt namentlich nicht dazu, dass über das Rechtsbegehren zu befinden ist, mit welchem die Festsetzung der Ersatzabgabe gegenüber der Beigeladenen verlangt wird, wird doch durch die Beiladung der Anfechtungsund Streitgegenstand nicht erweitert ( BGE 130 V 501). Auf den Antrag der Gemeinde, die Ersatzabgabe auch für die Beigeladene festzusetzen, kann infolgedessen nicht eingetreten werden. Die Beigeladene hat die gegen sie selber ergangene Veranlagungsverfügung ebenfalls mit Rekurs A 04 95 angefochten, den sie aber zwischenzeitlich zurückgezogen hat, und der vom Instruktionsrichter mit separater Verfügung abgeschrieben werden wird. Die Ersatzabgabeverfügung gegenüber der Beigeladenen wird damit in Rechtskraft erwachsen. Die Gemeinde ist aber frei zu prüfen, ob durch das vorliegende Urteil eine neue Sach- und Rechtslage entstanden ist, die allenfalls den Widerruf der ursprünglichen Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 10 VVG zu rechtfertigen vermag. A 04 21A Urteil vom 7. Oktober 2005 204

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