Verfahren 13 Procedura Rechtliches Gehör Dritter im Verwaltungsverfahren. Erstwohnungsverpflichtung. – Ob ein Dritter in einem Verwaltungsverfahren gehört werden muss, richtet sich nach dem Grad seiner Betroffenheit im Sinne von Art. 52 VGG bzw. Art. 103 OG ( E.1b). – Bei der Feststellung einer Erstwohnungsverpflichtung ist auch der bloss obligatorisch an einer Wohnung Berechtigte anzuhören ( E.1d). Diritto d’audizione di terzi nella procedura amministra- tiva. Obbligo di residenza primaria. – La questione di sapere se nell’ambito di una procedura amministrativa il terzo debba essere sentito si giudica secondo la misura nella quale viene toccato dalla decisione giusta l’art. 52 LTA, rispettivamente l’art. 103 OG ( cons. 1b). – Nell’ambito della constatazione di un obbligo per una residenza primaria occorre sentire anche colui che ha un mero diritto obbligazionale sull’appartamento ( cons. 1d). Erwägungen: 1. b) Das durch Art. 29 Abs. 2 BV wie auch in Art. 7 VVG gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Wie das Bundesgericht bereits unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung entschieden hat, steht der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf Akteneinsicht sowohl den an einem Verwaltungsverfahren formell Beteiligten als auch jenen zu, die materiell durch ein Verwaltungsverfahren in ihrer Rechtsstellung bzw. in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind ( vgl. unpubl. Urteil des Bundesgerichtes vom 7. November 1984 i.S. S., E. 3c). Betroffen als Träger der gehörsrechtlichen Minimalgarantie ist somit nicht nur der Adressat eines Verwal- 200 34
13 /34 Verfahren PVG 2005 tungsentscheids, an den sich dieser formell richtet; ein hoheitlicher Entscheid kann auch die Rechtsstellung einer Drittperson unmittelbar gestalten, obwohl der Entscheid sich nicht ausdrücklich an sie richtet. Dass einem derartigen Betroffenen die Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zuerkannt wird, schadet ihm insofern aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht, um in den Genuss der grundrechtlichen Minimalgarantie zu kommen. Im Gegenteil: Kommt dem am Verfahren nicht Zugelassenen aufgrund der Bundesverfassung ein Gehörsanspruch zu, stellt es eine Verfassungsverletzung dar, wenn auf sein Gesuch, am hoheitlichen Verfügungsverfahren teilzunehmen, um dort zu Worte zu kommen, überhaupt nicht eingetreten wird. Die Mitwirkungsrechte, allen voran der Anspruch auf rechtliches Gehör, begründen in diesem Sinne für Nichtbeteiligte gleichzeitig die Parteistellung oder, besser gesagt, eine verfassungsrechtlich garantierte Parteistellung im Verfahren. Der Träger des Gehörsanspruchs bestimmt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht in diesem Zusammenhang nach dem Kriterium der durch das Verwaltungsverfahren ausgelösten materiellen Betroffenheit ( Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, S. 157 mit Hinweisen). Dies legt es nahe, für die Bestimmung, ob ein Dritter Träger des Gehörsanspruches sein kann, auf die Berührtheit und das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 52 VGG bzw. 103 OG abzustellen, in welchen die Rekurs- bzw. die Beschwerdeberechtigung umschrieben wird. d) Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin und die Rekursgegnerin 2 einen Kaufvertrag über die fraglichen zwei Wohnungen abgeschlossen haben sowie dass Letztere den Kaufpreis bereits entrichtet und auch den Besitz angetreten hat. Ausstehend ist noch der grundbuchliche Vollzug dieser Rechtsgeschäfte, wobei zwischen den Parteien ein Zivilprozess über die Frage hängig ist, ob die Wohnungen mit oder ohne Erstwohnungsanteilsverpflichtung verkauft wurden. Bei dieser Konstellation liegt es auf der Hand, dass die Rekursgegnerin 2 ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Verwaltungsverfahrens bei der Gemeinde hatte. Insbesondere hat die Feststellung einer Erstwohnungsverpflichtung direkten Einfluss auf den Wert der Wohnungen, auf deren Übertragung sie einen obligatorischen Anspruch hat. Dies allein begründet ihren Anspruch, im Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Darüber hinaus stehen ihr, nachdem Nutzen und Gefahr auf sie übergegangen sind, auch die mit dem Besitz verbundenen Rechte zu. So ist sie befugt, die Wohnungen zu ver- 201
13 /34 Verfahren PVG 2005 mieten. Dafür ist es selbstverständlich wesentlich, ob die Stockwerkeinheiten mit einer Erstwohnungsverpflichtung behaftet sind. Es war nach dem Gesagten nicht nur zulässig, die Rekursgegnerin 2 im umstrittenen Verwaltungsverfahren anzuhören; die Gemeinde war vielmehr sogar verpflichtet, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. R 05 40 Urteil vom 7. Oktober 2005 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 27. Februar 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1P.819 /2005 ). 202