1/ 3 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005 Verfassungsbeschwerde. Anwaltsprüfungen. Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts. – Verfügungen der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte sind unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur anfechtbar, wenn formelle Mängel zur Diskussion stehen ( E.1a, b). – Soweit der Rekurrent die Verletzung verfassungsmäs- siger Rechte rügt, ist der Rekurs als Verfassungsbe- schwerde nach Art. 55 Abs. 2 KV zu behandeln ( E.1d ). Ricorso costituzionale. Esami d’avvocato. Competenza del Tribunale amministrativo. – Le decisioni della commissione di vigilanza sugli avvo- cati sono impugnabili in ossequio all’art. 6 cifra 1 CEDU solo se vengono invocati vizi formali (cons. 1a, b). – Per quanto il ricorrente invochi la violazione di diritti costituzionali, l’istanza deve essere trattata come un ricorso per violazione di diritti costituzionali ai sensi del- l’art. 55 cpv. 2 CstC (cons. 1d ). Erwägungen: 1. a) Vor der materiellen Beurteilung der Streitsache ist zu prüfen, ob und inwieweit gegen den angefochtenen Entscheid überhaupt der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht offen steht. b) Auszugehen ist dabei zunächst von Art.17 der Anwaltsverordnung. Danach können Entscheide der Aufsichtskommission an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, wenn nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht in VGU U 99 103 (= PVG 1990 Nr. 67 ) erwogen, dass Verfügungen der Aufsichtskommission insofern unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als anfechtbar zu qualifizieren seien, als formelle Mängel zur Diskussion stünden. Dagegen könne auf Vorbringen, welche die Bewertung einer Prüfungsarbeit als solcher in Frage stellen, nicht eingetreten werden. Auch das Bundesgericht verfolgt in einem neuen Entscheid diese Praxis ( BGE 131 I 467 ). Es knüpft dabei – wie schon das Verwaltungsgericht – an die bereits früher vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Fällen van Marle und San Juan getroffene Unterscheidung zwischen den formellen Fragen der Rechtmässigkeit des Verfahrens und den materiellen Fragen einer Prüfung, ob ein Kandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse aufweist. 24 3
1/ 3 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005 Soweit es um die Beurteilung der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen geht, die erforderlich sind, um einen bestimmten Beruf unter Führung eines bestimmten Titels auszuüben, bleibt die Prüfung vom Anwendungsbereich der Konvention mangels ( justiziabler ) «Streitigkeit» ( frz. «contestation» ) im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ausgeschlossen ( vgl. BGE 131 I 467 E.2.9, S. 472 f. ). Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, von seiner bisherigen Praxis abzuweichen. Die materiellen Rügen des Rekurrenten können infolgedessen nicht unter dem Blickwinkel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geprüft werden. d) Der Rekurrent ist weiter der Ansicht, der angefochtene Entscheid sei aufgrund von Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 KV beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Darin ist ihm beizupflichten. Gemäss Art. 55 Abs. 2 KV beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht u. a. Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Dabei können nicht nur Gesetz und Verordnungen unmittelbar, sondern auch Einzelfallentscheidungen angefochten werden. Von ihrem Gehalt her entspricht die kantonale Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht. Mit der Beschwerde kann nicht die Verletzung irgendwelcher Bestimmungen der Kantons- und der Bundesverfassung gerügt werden. Wie bei der staatsrechtlichen Beschwerde kann nur die Verletzung solcher verfassungsmässigen Rechte geltend gemacht werden, die dem Bürger einen Schutzbereich gegen staatliche Eingriffe sichern sollen ( BGE 104 la 287 ). Konkret handelt es sich dabei im Wesentlichen um die in Art. 7 ff. BV normierten Grundrechte. Im Vordergrund stehen dabei die Grundsätze der Rechtsgleichheit ( Art. 8 BV ), der Schutz vor Willkür ( Art. 9 BV ), die Eigentumsgarantie ( Art. 26 BV ), der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und der Schutz vor unzulässigen Einschränkungen von Grundrechten ( Art. 36 BV ). Insoweit der Rekurrent die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist somit auf den Rekurs einzutreten bzw. ist dieser wie eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 55 Abs. 2 KV zu behandeln. U 05 62 Urteil vom 20. Januar 2006 Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde noch hängig. 25