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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2005 PVG 2005 20

31. Dezember 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,499 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

10/20 Gebühren und Abgaben PVG 2005 74 Tourismusförderungsabgabe. Keine Befreiung der Schweizerischen Post im Bereich der Wettbewerbsdienste. – Steuerbefreiung nach Postgesetz und Garantiegesetz (E.1). – Auslegungsregeln ( E.2 ). – Steuerobjekt der Tourismusförderungsabgabe bildet die mit der Erzielung von Einnahmen verbundene selbstän- dige Tätigkeit ( E.3 ). – Die Auslegung von Art. 13 POG ergibt, dass die Schweizerische Post im Bereich der Wettbewerbsdienste der Tourismusförderungsabgabe unterworfen werden darf ( E.4 ). Tassa per la promozione del turismo. Nessun esonero della Posta Svizzera nell’ambito dei servizi in regime di libera concorrenza. – Esonero fiscale giusta la legge sulla posta e la legge sulle garanzie ( cons. 1). – Regole d’interpretazione (cons. 2). – L’oggetto fiscale della tassa per la promozione del turismo è rappresentato dalle entrate ottenute mediante l’esercizio di un’attività indipendente ( cons. 3 ). – Dall’interpretazione dell’art. 13 LOP risulta che la Posta Svizzera nell’ambito dei servizi in regime di libera concorrenza può essere sottoposta alla tassa per la promozione del turismo (cons. 4). Erwägungen: 1. Gemäss Art.13 POG wird die Post für die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Art. 9 PG besteuert. Im Übrigen gilt Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft. Letztere Bestimmung findet sich heute mit demselben Wortlaut in Art. 62d RVOG. Danach sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Rekursthema bildet die Frage, ob die Gemeinden gestützt auf diese Normen befugt sind von der in die Rechtsform der selbständigen Anstalt gekleideten Rekurrentin im Wettbewerbsbereich eine Tourismusförderungsabgabe, die rechtlich unbestritten zu den Kostenanlastungssteuern zählt, zu erheben. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 20

10 /20 Gebühren und Abgaben PVG 2005 75 2. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben ( BGE 125 II 196 E. 3a, 244 E. 5a, 125 V 130 E. 5, 180 E. 2a, je mit Hinweisen). Im Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung sind sodann, soweit mit den erwähnten normunmittelbaren Auslegungselementen vereinbar, rechtsprechungsgemäss die verfassungsmässigen Rechte zu beachten ( BGE 126 V 97 E. 4b, 121 V 352 E. 5, 119 V 130 E. 5b, je mit Hinweisen). Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung – auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke ( BGE 129 II 249 E. 5.4 S. 263 mit Hinweisen). Begründet wird die verfassungskonforme Auslegung hauptsächlich mit der Einheit der Rechtsordnung und der Überordnung der Verfassung ( Ulrich Häfelin, Die verfassungskonforme Auslegung und ihre Grenzen, in: Recht und Prozess als Gefüge, Festschrift für Hans Huber zum 80. Geburtstag, Bern 1981, S. 241– 259, insbes. S. 242 ). Da die neue Bundesverfassung am Stufenbau der landesinternen Rechtsordnung grundsätzlich nichts geändert hat ( Georg Müller, Formen der Rechtssetzung, in: Ulrich Zimmerli [ Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Konsequenzen für Praxis und Wissenschaft, Berner Tage für die juristische Praxis [ BTJP ] 1999, Bern 2000, S. 249–266, insbes. S. 250; vgl. auch Art. 182 Abs. 1 BV ), sind die Normen auch unter Geltung der neuen Bundesverfassung so auszulegen, dass sie mit deren Grundwerten übereinstimmen ( BGE 126 V 97 E. 4b). 3. a ) Die Rekurrentin ist der Auffassung, aus Art.13 POG in Verbindung mit Art. 62d RVOG ergebe sich, dass sie lediglich für Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten der Gewinnsteuer unterliege sowie für im Zusammenhang mit nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienenden Liegenschaften erzielte Gewinne besteuert werden dürfe.

10/20 Gebühren und Abgaben PVG 2005 76 b) Wie sich der Aufzählung in Art. 5 TFG entnehmen lässt, bildet Steuerobjekt der Tourismusförderungsabgabe die mit der Erzielung von Einnahmen verbundene selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Davon zu unterscheiden ist die Berechnungsgrundlage, welche sich aus einer Grundtaxe und einer Abgabe pro Kopf der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Personen zusammensetzt. Es handelt sich dabei um eine indirekte Steuer, wie das Verwaltungsgericht in einem neueren Entscheid einlässlich dargetan hat ( vgl. VGU A 03 111). Daraus folgt zunächst, dass Steuerobjekt der Tourismusförderungsabgabe nicht Liegenschaften sind, weshalb eine Besteuerung der Rekurrentin gestützt auf Art. 62d RVOG von vornherein nicht in Betracht fällt. Fraglich kann demnach nur noch sein, ob die von der Rekurrentin im Bereich der Wettbewerbsdienste nach Art. 9 PG ausgeübte Geschäftstätigkeit unter den Begriff der Gewinne nach Art. 13 POG fällt und daher nach dieser Bestimmung besteuert werden darf. Wie im Folgenden zu zeigen ist, muss diese Frage bei einer verfassungskonformen Interpretation von Art. 13 POG bejaht werden. 4. a) Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum Postorganisationsgesetz und zu einem Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 10. Juni 1996 ( BBl 1996 III S. 1306 ff. ) zu Art.13 ausgeführt, die Bestimmung sehe für die Post nur eine beschränkte Steuerpflicht vor. Dies leite sich primär aus der Rechtsform der Post ab. Als rechtlich selbständige Anstalt des Bundes wäre die Post nach Artikel 56 lit. a DBG von der Steuerpflicht befreit. Gleiches gelte aufgrund von Artikel 23 Abs. 1 lit. a StHG. Da die Post allerdings einen immer grösser werdenden Anteil an Dienstleistungen und Produkten im Wettbewerb zu erbringen habe, rechtfertige es sich, für die Wettbewerbsdienste eine beschränkte Steuerpflicht vorzusehen. Diese beziehe sich, da die Post als Anstalt keine Kapitalgesellschaft sei, lediglich auf die Gewinne, welche vom Bund, den Kantonen und Gemeinden besteuert würden. Diese Beschränkung ändere nichts daran, dass die Post auch künftig für gewisse Sachverhalte der Mehrwertsteuer, den Stempelabgaben oder der Verrechnungssteuer unterliege. Der in Satz 2 vorgesehene Verweis auf das Garantiegesetz führe die bisherige Steuerpflicht für Liegenschaften weiter, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienten ( BBl 1996 III S. 1325 ). In den eidgenössischen Räten fand über Art. 13 POG und die bundesrätlichen Ausführungen dazu keine Diskussion statt ( vgl. Amtl. Bull. NR Wintersession 1996 S. 2348 und SR Frühjahrssession 1997 S. 355 ).

10 /20 Gebühren und Abgaben PVG 2005 77 b) Diese Ausführungen weisen zunächst darauf hin, dass die Formulierung von Art.13 POG gewählt wurde, um die Post von Kapitalgesellschaften abzugrenzen. Als selbständige Anstalt des Bundes wird sie gemäss Art. 5 POG mit einem Dotationskapital ausgestattet, das aber der Besteuerung entzogen sein soll, weil es ein Guthaben des Bundes gegenüber der Post darstellt ( vgl. BBl 1996 III S. 1322 ). Dagegen solle die Post auch weiterhin für gewisse Sachverhalte der Mehrwertsteuer, den Stempelabgaben oder der Verrechnungssteuer unterliegen. Dies deutet darauf hin, dass mit der Wahl des Ausdruckes «Gewinn» in Art.13 POG nicht der Gewinnbegriff im Sinne der Ertragssteuern juristischer Personen anvisiert war und mit der Formulierung die Steuerpflicht nicht auf Gewinne im Sinne der direkten Steuern beschränkt werden wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Absicht bestand, die Besteuerung der Post für ihre Geschäftstätigkeit im Bereich der Wettbewerbsdienste zu ermöglichen. Wenn auch der Wortlaut diese Ansicht nicht unmittelbar erschliesst, so entspricht dies eben dem Sinn der Bestimmung, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Post dort, wo sie im Wettbewerb steht, gegenüber den Mitkonkurrenten steuerlich privilegiert sein sollte. Dafür spricht auch, dass der Staat aus wirtschaftsverfassungsrechtlichen Gründen zur Wettbewerbsneutralität verpflichtet ist ( vgl. Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 130 I 104 E. 3.7 ). In dem in StR 55 / 2000 S. 561 ff. wiedergegebenen Urteil hat das Bundesgericht in E. 5b/cc unter anderem mit Blick auf die neurechtlichen Regelungen bei SBB, Post und Swisscom ausgeführt, der öffentliche oder kommerzielle Charakter eines Unternehmens bilde das entscheidende Kriterium für die Steuerbefreiung. Für die Post werde die Steuerbefreiung nur hinsichtlich des Monopolbereichs weitergeführt, nicht aber für jene Geschäftszweige, in welchen die Post im Wettbewerb mit Dritten stehe. Diese Rechtslage zeige, dass der heutige Gesetzgeber als entscheidendes Kriterium für die Steuerbefreiung betrachte, ob ein Bundesbetrieb als «service public» oder kommerziell tätig sei. Der erwähnte Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Staates und damit der aus Art. 27 BV fliessende Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen gebietet auch bei der Normierung von Steuerbefreiungstatbeständen die Schaffung gleicher Bedingungen für die im gleichen Markt auftretenden Konkurrenten. Entstehungsgeschichte, ratio legis und eine mit der Verfassung in Übereinstimmung stehende Auslegung der Steuerpflicht der Post für «Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten» legen es daher nahe, darunter nicht nur Gewinne in einem engen technischen Sinn zu verstehen, sondern

10/20 Gebühren und Abgaben PVG 2005 78 davon auszugehen, dass damit allgemein die in freier Konkurrenz ausgeübte Geschäftstätigkeit der Post zu verstehen ist. Die Vorinstanz hat demnach grundsätzlich zu Recht die Steuerpflicht der Rekurrentin für die Tourismusförderungsabgabe festgestellt. A 05 14, 15 und 16 Urteil vom 8. April 2005 Die dagegen an das Schweizerische Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde ( 2P.154 /2005 ) wurde am 14. Februar 2006 abgewiesen.

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