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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2005 PVG 2005 16

31. Dezember 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·268 Wörter·~1 min·7

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

9 /16 Steuern PVG 2005 Nachlasssteuer. Eröffnung der Veranlagungsverfügung an den Willensvollstrecker. – Ist der Veranlagungsbehörde bekannt, dass ein Willensvollstrecker eingesetzt wurde, darf sie die Veranlagungsverfügung mit Wirkung für alle Erben an diesen eröffnen. Imposta sulle successioni. Intimazione della decisione di tassazione all’esecutore testamentario. – Se l’autorità incaricata della tassazione è a conoscenza dell’istituzione di un esecutore testamentario, può intimare la decisione di tassazione a questi con effetto per tutti gli eredi. Erwägungen: 1. Der Rekurrent beanstandet, die Veranlagungsverfügung für die Nachlasssteuer sei nur der Willensvollstreckerin, nicht aber ihm persönlich eröffnet worden. Da er als Erbe selbständig einspracheberechtigt sei, hätte die Veranlagungsverfügung auch ihm eröffnet werden müssen. Zwar ist es zutreffend, dass grundsätzlich eine Verfügung bei mehreren Beteiligten jedem Einzelnen individuell zu eröffnen ist. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Insbesondere haben mehrere Erben gemäss Art. 123c StG einen Vertreter zu bestimmen, an welchen die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist. Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bestimmt, ist dieser befugt und verpflichtet, die steuerrechtlichen Belange wahrzunehmen, es sei denn, der Erblasser habe etwas anderes bestimmt ( vgl. Richner / Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, N 11 zu § 9 ). Wo der Steuerbehörde bekannt ist, dass der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, darf sie ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser als Erbenvertreter im Sinne von Art. 123c StG fungiert ( vgl. auch PVG 2000 Nr. 45 ). Dementsprechend darf und muss sie Verfügungen dem Willensvollstrecker mit Wirkung für alle Erben zustellen. Anders ist nur vorzugehen, wenn ihr bekannt gegeben wurde, dass der Willensvollstrecker nicht alle Erben vertritt. A 05 23 Urteil vom 24. Mai 2005 63 16

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