10 / 24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2004 Lärmschutz. Neue ortsfeste Anlage. Aussen- und Innenlärm. – Der Umbau eines Coiffeursalons in einen Barbetrieb mit Musik stellt lärmschutzrechtlich eine neue ortsfeste An- lage dar, welche grundsätzlich die Planungswerte ein- halten muss; sofern solche fehlen, dürfen höchstens geringfügige Störungen auftreten (E.4a). – Unterscheidung Aussenlärm – Innenlärm, Beurteilung und Anwendung im konkreten Einzelfall (E.4b– d). Protezione dai rumori. Nuovo impianto fisso. Rumore esterno e interno. – La trasformazione di un negozio da parrucchiere in bar con musica rappresenta, per la normativa nell’ambito della protezione dai rumori, un nuovo impianto fisso che deve, in linea di principio, rispettare i valori di pianificazione; nella misura in cui questi dovessero mancare, potrebbero al massimo essere ammessi disturbi minimi (cons. 4a). – Distinzione tra rumore esterno e interno, valutazione e applicazione nel caso concreto (cons. 4b– d). Erwägungen: 4.a) Bei dem Umbauvorhaben handelt es sich um eine (neue) ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, d.h. um eine Anlage, bei deren Betrieb Lärm, und damit eine Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG, verursacht wird, handelt (BGE 123 II 74 E.3a, 123 II 325 E.4a/aa). Diese wird nach Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV zu beurteilen sein, weil die neu vorgesehene Nutzung (Barbetrieb mit Musik) nicht an einen vergleichbaren, bestehenden Betrieb knüpft und weil der bisherige Coiffeurladen beim Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen störenden, insbesondere keinen über die in der Zentrumszone geltenden Planungswerte hinausgehenden Lärm, verursachte (vgl. hierzu URP 1998 S. 688 E. 5d). Dies hat zur Konsequenz, dass das Umbauvorhaben die Planungswerte im Sinne von Art. 23 USG einhalten muss. Sofern und soweit Planungswerte für die vom Barbetrieb herrührenden (primären und sekundären) Immissionen fehlen oder nicht angewendet werden können, wird ein Immissionsniveau einzuhalten sein, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten dürfen (vgl. dazu BGE 123 II 335 E. 4d/bb). b) Bei der Beurteilung der von der Bar ausgehenden Immissionen müssen sodann zwei Arten von Lärm auseinander ge- 126 24
10 / 24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2004 halten werden: Aussenlärm und Innenlärm. Unter ersterem versteht man dabei den Lärm, der von einer Anlage ins Freie abgestrahlt wird und auf Personen im Freien oder auf Gebäude, in denen sich Personen aufhalten (i.c. z.B. die Gäste des Hotel C.; Mieter von Wohnungen in den benachbarten Liegenschaften), einwirkt. Als Innenlärm wiederum gilt sodann jener Lärm, welcher von Anlagen innerhalb eines Gebäudes erzeugt wird und innerhalb desselben auf Personen einwirkt (Zäch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N 10 zu Art. 15). Währenddem Art. 25 USG den (Aussen-) Lärm, den ortsfeste Anlagen «in der Umgebung» verursachen dürfen, begrenzt, regelt Art. 21 USG den Schallschutz gegen Aussen- und Innenlärm, der bei der Errichtung (bzw. dem Umbau und/oder der Umnutzung) eines Gebäudes zu dessen eigenem Schutz zu verwirklichen ist. Entsprechend dieser Unterscheidung fallen die Aussenlärmimissionen einer Anlage umfassend in den Regelungsbereich der Lärmschutzverordnung, während dies für den Innenlärm nur teilweise zutrifft (vgl. dazu BGE 123 II 325 E. 4a/aa; Art. 1 Abs. 2 lit. a und d LSV). Die Beurteilung der Lärmimmissionen wiederum richtet sich nach Art. 15 USG, dessen Kriterien zur Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Lärm und Erschütterungen für Aussen- wie für Innenlärm gelten. Die Belastungsgrenzwerte gemäss LSV sind aber nur zur Beurteilung von Aussenlärm konzipiert (Zäch, a.a.O.). c) In den Rechtsschriften und am Augenschein wurde auf Lärm hingewiesen, welcher ausgehend vom Barbetrieb in der mit anderen Gebäuden zusammengebauten Liegenschaft erzeugt wird und der durch die Baustruktur in das benachbarte Gebäude, in welchem ein Optikergeschäft integriert ist, eindringt. Auch hinsichtlich dieses Lärms gilt grundsätzlich Art. 25 USG (in diesem Sinn auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 1996 in URP 1997 S. 197, E. 2). Weil aber das System der Belastungsgrenzwerte – wie oben ausgeführt – lediglich auf die Beurteilung von Aussen, d.h. im Freien übertragenem Lärm zugeschnitten ist, wird die Lärmausbreitung in den sich im angebauten Nachbargebäude befindlichen Optikerladen nach den für den Innenlärm geltenden Anforderungen zu beurteilen sein (vgl. Art. 32 ff. LSV). d) Hinsichtlich des Lärms aus dem Lokal, der nach aussen übertragen wird und auf diese Weise zu Dritten gelangt (z.B. in das benachbarte Hotel), wie auch beim Sekundärlärm, der hier vor allem in der Form nächtlichen Lärms der Besucher, die das Lokal verlassen, aufzutreten droht, ist festzuhalten, dass die voraussichtlichen Immissionen mangels einschlägiger Grenzwerte direkt 127
10 / 24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2004 gestützt auf Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG, zu beurteilen sein werden (vgl. BGE 123 II 334 E. 4d/bb und Praxis 1997 Nr. 166 E. 3a, je mit Hinweisen), wobei die Anwohner aber unabhängig des Ergebnisses der immissionsrechtlichen Bewertungen ein Recht darauf haben, dass gegen Besucher, die durch rücksichtsloses Benehmen Ruhestörungen verursachen, mit den Mitteln des kommunalen und kantonalen Polizeirechts restriktiv vorgegangen wird. R 03 109 Urteil vom 1. April 2004 128