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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2004 PVG 2004 18

31. Dezember 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,404 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

9 / 18 Gebühren und Abgaben PVG 2004 102 Anschlussgebühren. – Es verstösst gegen Art. 82 Abs. 3 BV, für die Sanierung von Strassen Anschlussgebühren zu erheben (E.3). – Im Übrigen ist eine generelle Erhebung nachträglicher Anschlussgebühren zulässig, wenn die Anlage allen Liegenschaften zugute kommt (E.5). – Begriff der Grund-, Grob- und Feinerschliessung (E.6). – Da die Grunderschliessung im Prinzip allen Grundeigentümern zugute kommt, erweist sich die Finanzierung mittels Anschlussgebühren als rechtmässig; dagegen müssen Anlagen der Groberschliessung im Perimeterverfahren mittels Beiträgen finanziert werden (E.7). Tasse di allacciamento. – Viola l’art. 82 cpv. 3 CF prelevare tasse di allacciamento per il risanamento di strade (cons. 3). – Per il resto il prelievo generale di tasse di allacciamento successive è ammissibile, se l’impianto reca un vantaggio a tutti gli immobili (cons. 5). – Nozione di urbanizzazione di base, massima e dettaglio (cons. 6). – Poiché, in principio, l’urbanizzazione di base torna a favore di tutti i proprietari fondiari, il finanziamento tramite le tasse di allacciamento si rivela giustificato; per contro, le infrastrutture dell’urbanizzazione di massima vanno finanziate nell’ambito di una procedura perimetrale, mediante i relativi contributi (cons. 7). Erwägungen: 3. Laut der Kostenschätzung des projektierenden Ingenieurbüros betragen die voraussichtlichen Gesamtkosten für die geplante Sanierung Fr. 4 486 000.–. Davon entfallen Fr. 2 481 600.– auf die Strassensanierung. Die Gemeinde erhebt die besondere Anschlussgebühr nicht nur für die Werkleitungen, sondern auch für die Strassenbaukosten. Dies lässt sich zwar mit Art. 7a des kommunalen Gesetzes über die Erschliessungskosten (EKG) vereinbaren, da dort ganz allgemein von Anlagen der Erschliessung die Rede ist, wozu auch Strassen zählen. Die Bestimmung erweist sich indessen als bundesverfassungswidrig, soweit sie vorsieht, Verkehrsanlagen mittels einer Anschlussgebühr zu finanzieren. Gemäss Art. 82 Abs. 3 BV bzw. Art. 37 Abs. 2 der alten Bundesverfassung ist nämlich die Benützung öffentlicher Strassen vorbehält- 18

9 / 18 Gebühren und Abgaben PVG 2004 103 lich hier nicht interessierender durch die Bundesversammlung bewilligter Ausnahmen gebührenfrei. Die Finanzierung von Strassen kann daher nicht über Benützungsgebühren, zu welchen auch die Anschlussgebühren zählen (vgl. folgende E. 5), erfolgen. Zulässig ist einzig die Erhebung von Beiträgen, nicht dagegen der «Einkauf» des Rechtes auf Strassenbenützung durch Gebühren (vgl. Schaffhauser, St. Galler Kommentar zu Art. 82 BV, Rz 10; Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen nach aargauischem Recht, S. 5; Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, S. 93; BGE 122 I 283 mit Hinweisen). Die angefochtenen Einspracheentscheide bzw. Gebührenverfügungen sind deshalb verfassungswidrig, soweit sie der Finanzierung der Strassensanierung dienen, und somit schon aus diesem Grund aufzuheben. 5. Die Anschlussgebühr ist eine öffentlichrechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an das betreffende öffentliche Leitungsnetz. Als solche ist sie eine Benützungsgebühr im Sinne einer Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Ver- oder Entsorgungsanlage zu benutzen (BGE 112 Ia 263). Die Anschlussgebühr ist nach ihrem Zweck als einmalige Abgabe (taxe unique) konzipiert (vgl. etwa BGE 112 la 260 E. 5a S. 263; 97 1 337 E. 2a S. 341; 92 1 450 E. 2c/aa S. 455). Die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren kann vorgesehen werden für den Fall, dass eine angeschlossene Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird. Eine generelle Erhebung nachträglicher bzw. zusätzlicher Anschlussgebühren für bereits angeschlossene Liegenschaften gilt sodann als zulässig, wenn eine öffentliche Anlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise erneuert oder ausgebaut wird (BGE 97 I 337 E. 2c S. 341 f. mit Hinweisen; BVR 1984 S. 43 f. sowie 1978 S. 390; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 16 B lll.e). Wohl findet in solchen Fällen kein neuer Anschluss statt, der als solcher die entsprechende Gebühr auslösen würde; doch erfährt das Werk, an welches die Liegenschaft angeschlossen ist, eine Veränderung, welche die Qualität des Anschlusses beeinflusst und dem Benützer einen zusätzlichen Vorteil verschafft, der die (rechtssatzmässig zu verankernde) Erhebung einer zusätzlichen Anschlussgebühr zu rechtfertigen vermag. In einer späteren Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Ver- oder Entsorgungsanlage, an welche eine Liegenschaft bereits angeschlossen ist, kann nach dem Gesagten zugleich die Gewährung eines verbesserten Anschlusses erblickt werden, was gestützt auf entspre-

9 / 18 Gebühren und Abgaben PVG 2004 104 chende Vorschriften zum Gegenstand einer zusätzlichen Anschlussgebühr gemacht werden kann. Der Grund zur Leistung einer solchen entsteht in diesem Falle mit der Erstellung oder Inbetriebnahme der erweiterten öffentlichen Anlage. Dabei darf die nachträgliche Anschlussgebühr nur dann von allen an die Infrastruktur angeschlossenen Eigentümern erhoben werden, wenn es um die Abgeltung der Baukosten von neu erstellten bzw. sanierten Anlagen geht, die allen Eigentümern zugute kommen (vgl. dazu BG-Urteil 2P. 45/2003 vom 28. August 2003, E. 5.3). 6. Die Gemeinde hat nun mit dem EKG eine Beitrags- und Gebührenordnung geschaffen, die den umschriebenen Anforderungen an eine rechtmässige Abgabenerhebung grundsätzlich gerecht zu werden vermag. Das Gesetz unterscheidet drei Erschliessungskategorien und regelt für jede die Finanzierungsart. Gemäss Art. 1 Abs. 1 EKG gehören zur Basiserschliessung Quellen, Reservoirs, die Hauptleitungen der Wasserversorgung und der Kanalisation ausserhalb des Baugebietes sowie die Abwasserreinigungsanlage. Unter Groberschliessung versteht man gemäss Abs. 2 die Versorgung eines Baugebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen, namentlich mit Strassen und Wegen und den Leitungen für Wasser, Abwasser und Energieversorgung. Die Feinerschliessung umfasst laut Abs. 3 den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen. Dieser Einteilung entsprechend regelt das Gesetz auch die Finanzierung. Unter dem Titel «Basiserschliessung» wird in Art. 8 festgehalten, dass für den Anschluss an die öffentlichen Werkleitungen einmalige Anschlussbeiträge, berechnet aufgrund des Neubauwertes der Gebäudeversicherung, zu entrichten seien. Dabei handelt es sich entgegen dem Wortlaut nicht um Beiträge, sondern um Gebühren, da sie gemäss Art. 4 EKG erst bei Baubeginn des anzuschliessenden Gebäudes fällig werden, während Beiträge als Vorzugslasten bereits bei Bereitstellung der Infrastruktur zu begleichen wären. Für die Anlagen der Groberschliessung (wie auch der vorliegend nicht zur Debatte stehenden Feinerschliessung) sieht das EKG sodann in Art. 12 die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen vor. Diese Vorzugslasten sind nach Art. 19 ff. EKG in einem Perimeterverfahren zu veranlagen. Wie bereits erwähnt, entspricht diese Ordnung dem übergeordneten Recht. Die Gemeinde wendet vorliegend ihr Gesetz indessen in rechtswidriger Weise an, wie im Folgenden zu zeigen ist. 7. Die Erhebung von Anschlussgebühren für die Finanzierung der Anlagen der Basiserschliessung (mit Ausnahme der

9 / 18 Gebühren und Abgaben PVG 2004 105 Strassen) wird insbesondere dem Äquivalenzprinzip gerecht. Von der Grunderschliessung, wie etwa der Kläranlage, erhalten nämlich alle an die Infrastrukturanlagen angeschlossenen Liegenschaften einen Vorteil, der – abgesehen von den durch das Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert auszugleichenden unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten – gleichmässig ist. Es ist deshalb gerechtfertigt, von allen Grundeigentümern dafür eine prozentuale Gebühr auf der Basis des Gebäudeversicherungswertes zu erheben. Dasselbe gilt, wenn Anlagen der Basiserschliessung saniert oder erweitert werden. Anders verhält es sich dagegen bei der Groberschliessung. Von diesen Anlagen haben nur die sich im jeweiligen Baugebiet befindlichen Liegenschaften einen direkten individuellen Nutzen, was nach dem in den vorangegangenen Erwägungen Gesagten eben unabdingbare Voraussetzung für die Gebührenpflicht darstellt. Wohl mag es so sein, dass letztlich alle Grundeigentümer in gewisser Weise von einer gesamthaft «in Schuss» gehaltenen Infrastruktur einschliesslich der Groberschliessungsanlagen einen Nutzen ziehen. Solche allgemeinen Vorteile, die letztlich jedermann zukommen, gehen aber in der öffentlichen Interessenz auf, bzw. werden durch Steuergelder finanziert. Es ist daher nicht zulässig, Eigentümer von den nicht im jeweiligen Baugebiet gelegenen Liegenschaften einmalige bzw. nachträgliche Anschlussgebühren für die Erstellung bzw. Sanierung der dortigen Groberschliessung zu erheben. Vielmehr hat die Finanzierung der Groberschliessung, wie dies das EKG auch vorsieht, in der Regel mit in einem Perimeterverfahren zu verzettelnden Beiträgen zu erfolgen. Soweit es um die Finanzierung der Strassen geht, ist dies nach dem unter E. 3 Gesagten sogar zwingend. Hinsichtlich der Werkleitungen ist es dagegen denkbar, von den Eigentümern der im fraglichen Gebiet liegenden und durch die Leitungen groberschlossenen Grundstücken (aber nur von diesen) gestützt auf Art. 7a EKG eine nachträgliche Anschlussgebühr zu erheben, wird doch durch die Sanierung ihr Anschluss im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verbessert. Art. 7a EKG steht diesbezüglich durchaus in Einklang mit den übrigen Gesetzesbestimmungen, sieht er doch selber die Gebührenerhebung nur für den Fall vor, dass die Grundeigentümer aus den Anlagen Nutzen ziehen, was eben nur bei den an die Groberschliessung angeschlossenen Grundstücken so ist. Da die Liegenschaften der Rekurrenten an den teilweise schon sanierten und teilweise noch zu sanierenden Erschliessungsanlagen im betroffenen Gebiet, bei welchen es sich nach den Definitionen des EKG um Anlagen der

9 / 18 Gebühren und Abgaben PVG 2004 106 Groberschliessung handelt, nicht angeschlossen sind, ist es nicht zulässig, von ihnen die nachträgliche Anschlussgebühr zu erheben. Die angefochtenen Einspracheentscheide und die ihnen zugrunde liegenden Gebührenverfügungen sind daher in Gutheissung der Rekurse aufzuheben. A 04 1 und 8 Urteil vom 26. April 2004

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