87 Gebühren und Abgaben 9 Tasse e contributi Finanzierung der Bau- und Betriebskosten von Abwasseranlagen. Einmalige Anschluss- und periodische Abwasserentsorgungsgebühren. – Der Erlass einer Regelung für die Finanzierung von Bauund Betriebskosten der Abwasseranlagen obliegt den Gemeinden (E.1). – Unterscheidung Anschlussgebühr und Anschlussbeitrag (E.2b). – Die Anschlussgebühr ist nur dann geschuldet, wenn der Anschluss faktisch erfolgt ist (E.2c– e). – Überprüfung der Übereinstimmung von Gebührensät- zen für einmalige Anschluss- und periodische Entsorgungsgebühren, welche aufgrund des Gebäudeneuwer- tes zu einem nach Objektklassen abgestuften Satz berechnet werden mit dem übergeordneten Recht; Übereinstimmung sowohl für die einmaligen Anschlussgebühren als auch für die periodischen Benützungsgebüh- ren verneint (E.3). Finanziamento dei costi di costruzione e d’esercizio d’impianti di depurazione. Tasse di allacciamento uniche e periodiche per l’eliminazione delle acque luride. – Spetta ai comuni rilasciare un regolamento sul finanziamento dei costi di costruzione e d’esercizio degli impianti di depurazione (cons. 1). – Differenza tra tassa di allacciamento e contributo all’allacciamento (cons. 2b). – La tassa di allacciamento è dovuta solo quando l’allacciamento è stato effettivamente eseguito (cons. 2c– e). – Esame della compatibilità con il diritto di rango superiore dell’ammontare di tasse di allacciamento uniche e tasse di consumo periodiche per l’eliminazione delle acque lu- ride che vengono calcolate sul valore a nuovo della costruzione, in base ad un tasso per categoria di oggetti; compatibilità negata sia per la tassa di allacciamento unica che per le tasse di consumo periodiche (cons. 3). 16
88 9 / 16 Gebühren und Abgaben PVG 2004 Erwägungen: 1. Gemäss Art. 60a GSchG sind die Kosten für den Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen durch Gebühren oder andere Abgaben den Verursachern zu überbinden. Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Vorgabe obliegt die Ausgestaltung der Abgaberegelungen den Kantonen und Gemeinden. Entsprechend sieht denn Art. 17 KGSchG auch vor, dass die Gemeinden zuständig für Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen sind. Hinsichtlich der Finanzierung der Abwasseranlagen bestimmt Art. 21 Abs. 1 KGSchG, dass die Gemeinden für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren erheben können, wobei eine den erwähnten Anforderungen entsprechende Regelung der Finanzierung von Bau- und Betriebskosten der Abwasseranlagen im kommunalen Recht vorzusehen ist (Art. 22 KGSchG). Diesem Auftrag ist die Rekursgegnerin mit dem von der Gemeindeversammlung am 3. Oktober 2002 erlassenen kommunalen Abwasserreglement grundsätzlich nachgekommen. 2.b) Die Finanzierung von Ver- und Entsorgungsanlagen erfolgt – soweit es nicht zulässig ist, dafür Steuermittel zu verwenden – über Kausalabgaben in Form von Gebühren und Vorzugslasten. Neben periodischen Benützungsgebühren wird vom Grundeigentümer vielfach ein einmaliger Anschlussbeitrag (Vorzugslast) oder eine einmalige Anschlussgebühr erhoben; diese letztere kann auch zusätzlich zu bereits entrichteten Erschliessungsbeiträgen erhoben werden. Der Unterschied zwischen Anschlussbeiträgen und Anschlussgebühren liegt darin, dass erstere – als Vorzugslast – bereits geschuldet sind, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an das betreffende Ver- oder Entsorgungsnetz geschaffen wird, weil dadurch bereits ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist; demgegenüber wird eine als Anschlussgebühr ausgestaltete Abgabe – als Benützungsgebühr im weiteren Sinne – erst dann fällig, wenn das Grundstück tatsächlich an die betreffende öffentliche Einrichtung angeschlossen wird (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in ZBl 2003, S. 505 ff., 511). c) Bei der Beurteilung der sich stellenden Fragen ist hinsichtlich der einmaligen Anschlussgebühren von Art. 23 Abs. 1 sowie bezüglich der periodischen Benützungsgebühren von Art. 26 Abs. 1 und 2 des kommunalen «Reglament per la dismessa d’aua piersa» (RDAP) auszugehen.
9 / 16 Gebühren und Abgaben PVG 20004 89 Art. 23 Abs. 1 lautet wie folgt: «1 Per baghets novs e baghets existents che vegnan colligiai vid ils stabiliments dil provediment d’aua e dalla dismessa dallas auas piersas dalla vischnaunca resp. dalla corporarzion d’aua sco era tier midadas architectonicas posteriuras eis ei da pagar ina taxa unica colligaziun sin fundament dalla valeta nova dil schazetg uffizial.» Art. 26 Abs. 1 und 2 lauten sodann: «1 Las propretarias ed ils proprietaris da tut ils beins immobiliars el territori da baghegiar colligai als stabilments publics dil provediment d’aua e dallas auas piersas han da pagar annualmein taxas da diever. 2 Las taxas da diever per la dismessa dallas auas piersas secumponan d’ina taxa da preparaziun e d’ina taxa da diever.» Wie sich nun dem Wortlaut der beiden zitierten Bestimmungen ohne weiteres entnehmen lässt, knüpft sowohl die Erhebung der Anschluss- als auch der periodischen Benützungsgebühren an den tatsächlichen Anschluss einer Liegenschaft an das öffentliche Leitungsnetz für Wasser und Abwasser an («baghets … che vegnan colligai» bzw. «beins immobiliars … colligai als stabilments publics»). Im Lichte des oben Dargelegten ist daher Art. 23 Abs. 1 RDAP als Anschlussgebühr (und nicht als Anschlussbeitrag) ausgestaltet und als solche daher erst geschuldet, wenn das Grundstück tatsächlich an die betreffende öffentliche Einrichtung angeschlossen wird. Fehlt es aber am faktischen Anschluss, darf gestützt auf das kommunale Abwasserreglement von den Grundeigentümern noch keine Anschlussgebühr erhoben werden. Mangels Anschlusses (und Beanspruchungsmöglichkeit) können entsprechend auch keine periodischen Benützungsgebühren erhoben werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 RDAP). Ob die vier dem Rekurrenten gehörenden Liegenschaften (Nr. 582: Remise; Nr. 594: Ferienlager undTruaisch; Nr. 601: Stall; Nr. 608: Stall) tatsächlich an die öffentlichen Anlagen angeschlossen sind, lässt sich aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien nicht abschliessend beurteilen. Die Gemeinde weiss es nicht, vermutet lediglich, dass das Ferienlager im Zuge der Neuerstellung des Kanalisationsnetzes zu Beginn der 70er Jahre angeschlossen worden sei. Bezüglich der beiden Stallparzellen hat sie festgehalten, es könne nicht gesagt werden, ob diese je einmal angeschlossen worden seien, doch bestünde seit Jahren von Gesetzes wegen eine Anschlusspflicht; hin-
9 / 16 Gebühren und Abgaben PVG 2004 90 sichtlich der Remise lässt sich den Akten überhaupt nichts entnehmen. Trotz dieser offenkundigen Unklarheiten hat sie unverständlicherweise von klärenden tatbeständlichen Abklärungen hierzu abgesehen und sie muss sich nun deshalb die Folgen der Beweislosigkeit entgegenhalten lassen. Der Rekurrent kann daher derzeit hinsichtlich der erwähnten Liegenschaften gestützt auf das kommunale Reglement nicht zur Bezahlung von einmaligen Anschlussgebühren und periodischen Benützungsgebühren angehalten werden. Der Rekurs erweist sich diesbezüglich als begründet. Die Gemeinde wird nicht umhin kommen, die entsprechenden vertiefenden tatbeständlichen Abklärungen noch zu treffen und dann für jene Liegenschaften, welche allenfalls bereits angeschlossen sind, die Beiträge neu zu veranlagen. d) Soweit sich die Gemeinde zur Stützung ihrer Anträge auf eine seit Jahren von Gesetzes wegen bestehende Anschlusspflicht beruft, vermag ihr dies im konkreten Fall ebenfalls nicht zu helfen. Richtig ist, dass gestützt auf Art. 11 Abs. 1 GSchG im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden muss. Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst gemäss Art. 11 Abs. 2 GSchG lit. a die Bauzonen sowie nach lit. b weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist. In dem so umschriebenen Bereich öffentlicher Kanalisationen müssen grundsätzlich alle Bauten angeschlossen werden. Für die innerhalb der Bauzonen gelegenen Liegenschaften des Rekurrenten ist das Vorliegen einer Anschlusspflicht nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a GSchG grundsätzlich zwar zu bejahen, doch wird die Gemeinde – sofern nicht ohnehin Um- oder Neubauvorhaben auf den Liegenschaften anstehen – diese Verpflichtung gestützt auf die erwähnte Bestimmung in einem ordentlichen Verfahren noch ausdrücklich zu verfügen haben. Dabei wird – unter Einbezug des Verhältnismässigkeitsprinzipes (vgl. Art. 12 Abs. 4 GSchG, Ausnahmefälle für landwirtschaftliche Bauten, BVR 1996 17 E. 6a) und des Gleichbehandlungsgebotes – noch zu prüfen sein, für welche Gebäude sich ein Anschluss bzw. die Anordnung einer entsprechenden behördlichen Verpflichtung aufdrängt. e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Gemeinde die einmaligen Anschlussgebühren (und letztlich auch die periodischen Benützungsgebühren) für die vier Liegenschaften (Remise, Ferienlager und Truaisch, sowie die beiden Ställe) aufgrund von mangelhaften Sachverhaltsabklärungen zu Unrecht veranlagt hat. Dass demgegenüber für die im Jahre 1994 an die öffentlichen Anlagen angeschlossene Hotelliegenschaft einmalige Anschluss-
9 / 16 Gebühren und Abgaben PVG 2004 91 gebühren und periodische Benützungsgebühren erhoben werden dürfen, wird auch vom Rekurrenten nicht in Abrede gestellt. 3. a) Streitig ist ferner, ob die in Art. 23 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 2 RDAP vorgesehenen Gebührensätze, welche aufgrund des Gebäudeneuwertes zu einem nach Objektklassen abgestuften Satz berechnet werden, vor dem übergeordneten Recht standhalten. Hinsichtlich der einmalig zu entrichtenden Anschlussgebühr (Aquädukt, Kanalisation, ARA) sieht Art. 23 Abs. 5 RDAP ausgehend vom Gebäudeversicherungsneuwert für drei Objektklassen unterschiedliche Gebührenansätze vor: Objektklasse 1 0,6% Objektklasse 2 2% Objektklasse 3 5,4% Zur Objektklasse 1 gehören Gebäude mit geringem Wasserverbrauch (Ökonomiegebäude, landwirtschaftliche Gebäude), zur Objektklasse 2 Gebäude mit mittlerem Wasserverbrauch (private Wohnhäuser, öffentliche Gebäude) und zur Objektklasse 3 Gebäude mit grossem Wasserverbrauch (Hotels, Restaurants, Pensionen). Gestützt auf Art. 27 RDAP sollen ferner jährlich wiederkehrende Benützungsgebühren teils nach Bodenfläche und pauschalisierter Ausnützungsziffer, teils nach Gebäudevolumen berechnet werden. Die Gebührenansätze sind dabei wiederum nach Objektklassen abgestuft: Objektklasse 1 Fr. 0.01/m3 Objektklasse 2 Fr. 0.15/m3 Objektklasse 3 Fr. 0.25/m3 b) Der Rekurrent rügt eine Verletzung des übergeordneten Rechts, welche er insbesondere darin erblickt, dass die für die Bemessung statuierten Bezugsgrössen und insbesondere die gewählten Objektklassen keinen direkten, sachlichen Zusammenhang mit der tatsächlichen Benützung der öffentliche Anlagen aufweisen würden. Die mit den Objektklassen gewählte Schematisierung sei willkürlich und verstosse auch gegen das Äquivalenzprinzip, weil der Wert der erbrachten Leistungen und die dafür erhobenen Gebühren in einem krassen Missverhältnis stünden. Auch diese Einwände erweisen sich im Ergebnis als zutreffend. c) Wer eine vom GSchG vorgeschriebene Massnahme verursacht, trägt nach Art. 3a GSchG die Kosten dafür. Gemäss Art. 60a GSchG und Art. 32a USG sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Ab-
9 / 16 Gebühren und Abgaben PVG 2004 92 wasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgaben). Das Gesetz nennt eine Reihe von Kriterien, welche bei der Festsetzung derselben beachtet werden müssen. Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind u.a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG; Art. 32a Abs. 1 lit. a USG; VGU A 02 56, 60, 64) und der Finanzbedarf (insbesondere für Rückstellungen, Abschreibungen, Zinsen für den Bau, Unterhalt, Sanierung und die Verbesserung der Anlagen) zu berücksichtigen. Das in den genannten Gesetzesbestimmungen zum Ausdruck kommende Verursacherprinzip muss an sich für alle Abgaben gelten, welche z.B. zur Deckung der Aufwendungen für die Abwasserentsorgung erhoben werden, d. h. auch für allfällige einmalige Abgaben (Beiträge, Anschlussgebühren); doch entfaltet es seine Wirkung naturgemäss vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren (vgl. BG-Urteil 2P.78 /2003 vom 1. September 2003, E. 3.6; nachstehend bb). aa) einmalige Anschlussgebühr Vorliegend wird die einmalige Anschlussgebühr aufgrund des Gebäudeversicherungsneuwertes zu einem nach Gebäudezweck abgestuften Gebührenansatz berechnet. Der Rekurrent stellt nicht in Abrede, dass der Gebäudeversicherungsneuwert grundsätzlich einen möglichen Ansatz für eine geeignete Bemessungsgrundlage bei der Erhebung der einmaligen Anschlussgebühr bilden kann (kritisch dazu: André Müller, Finanzierung der kommunalen Abwasserentsorgung aus ökonomischer Sicht, URP 1999, S. 511 und 525). Er wehrt sich aber gegen die nach Objektklassen (Gebäudenutzung für Landwirtschaft, Private,Tourismus und Gewerbe) vorgenommene Abstufung des Gebührenansatzes, weil sich dieser auf keine ernsthaften und sachlichen Überlegungen stütze. Insbesondere die Differenz zwischen Landwirtschaft und Tourismus und Gewerbe (Differenz: Faktor 9) sei äusserst stossend. Krass falle z.B. der Vergleich einer Autoeinstellhalle eines Transportunternehmers mit der Maschineneinstellhalle eines landwirtschaftlichen Betriebes aus. Obwohl der Wasserverbrauch nämlich in etwa gleich ausfallen dürfte, würden beim Transportunternehmen bei vergleichbarer Gebäudenutzung 9 Mal höhere Anschlussgebühren (Aquädukt Faktor 10; Kanalisation Faktor 8; ARA Faktor 8) anfallen als beim landwirtschaftlichen Betrieb. Dies gehe nicht an. Seiner Auffassung muss gefolgt werden. Nach dem aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleiteten Äquivalenzprinzip muss auch die einmalige Anschlussge-
9 / 16 Gebühren und Abgaben PVG 2004 93 bühr in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der Leistung oder des Vorteils, in dessen Genuss der Abgabepflichtige kommt, stehen. Bei der Abwasserableitung und -klärung steht dieser Vorteil mit der in die Anlagen geleiteten Abwassermenge in einem Zusammenhang. Vorliegend sind nun in der Tat keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum für Handel und Gewerbe generell ein um 9 Mal höherer Gebührenansatz angewendet werden sollte. So trifft es schlichtweg nicht zu, dass ein landwirtschaftliches Gebäude generell einen geringen Wasserverbrauch (und damit auch einen geringen Abwasseranfall) hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch ein in der Bauzone gelegener, zeitgemäss eingerichteter Landwirtschaftsbetrieb einen in etwa mit einem gewöhnlichen lokalen Gewerbebetrieb vergleichbaren Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall aufweist, werden doch auch in der Landwirtschaft – abgesehen von den dort üblichen WC, Dusche, Lavabo – erhebliche Wassermengen benötigt, um die geltenden strengen Hygienevorschriften zu erfüllen und um konkurrenzfähig zu bleiben. Unabhängig davon, dass Pauschalisierungen grundsätzlich möglich sind, ist vorliegend festzuhalten, dass die mit dem Abwasserreglement getroffene Differenzierung zwischen Landwirtschaft und Handel und Gewerbe um den Faktor 9 insbesondere aufgrund der kleinräumigen lokalen Verhältnisse, offensichtlich nicht mehr der Abgeltung des wirtschaftlichen Vorteils, den ein Abgabepflichtiger aus dem Anschluss ziehen würde, entspricht und sich daher bereits unter der Optik des Äquivalenzprinzips betrachtet nicht mehr rechtfertigen lässt. Was die Gemeinde dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Ob die Gebühr dem Kostendeckungsprinzip entspricht, kann damit offen gelassen werden. Die angefochtene Verfügung ist daher, soweit damit die einmalige Anschlussgebühr für die Hotelliegenschaft veranlagt worden ist, ebenfalls aufzuheben. bb) Periodische Benutzungsgebühren Das Gesetz verlangt nicht, dass die periodischen Abwasserentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst (BGE 129 1 290 E. 3.2 S. 296 f.; 128 1 46 E. 5b/ bb S. 55 f., je mit Hinweisen; Ursula Brunner, in: USG-Kommentar, N 41 zu Art. 32a USG; kritisch gegenüber einer zu weitge-
9 / 16 Gebühren und Abgaben PVG 2004 94 henden Pauschalierung: M. Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, S. 75 f. sowie S. 178 f.). Periodische Abwasserentsorgungsgebühren, welche sich ausschliesslich nach dem Gebäudeversicherungswert einer Liegenschaft richten, erachtet das Bundesgericht als mit Art. 60a GSchG (BGE 128 I 46) bzw. mit Art. 32a USG (Urteil 2A.249 /1999 vom 25. Mai 2000, E. 4; vgl. auch Urteil 2P.380 /1996 vom 28. Januar 1998, publ. in: URP 1998 S. 739 ff., E. 2b) unvereinbar. Dass periodische Benützungsgebühren einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung haben müssen, ergibt sich schon aus dem für Kausalabgaben aus Art. 8 und 9 BV abgeleiteten Äquivalenzprinzip sowie aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. In welcher Form dieser Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme hergestellt wird und in welchem Ausmass diese Abhängigkeit bestehen soll, liegt weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf einTeil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden (Urteil 2A.403 /1995 vom 28. Oktober 1996, publ. in: URP 1997 S. 39ff., E. 4; Urteil 2P.259 /1996 vom 4. August 1997, E. 3c; 2P.380 /1996 vom 28. Januar 1998, publ. in: URP 1998 S. 739 ff., E. 2a; Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 561; Peter Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Band 15 /Schriftenreihe zum Umweltrecht, Zürich 1999, S. 103 f. und 297 ff., insbesondere S. 299 f.). Was das Verhältnis zwischen solchen Grundgebühren und mengenabhängigen Gebühren anbelangt, so ist bei der Abwasserentsorgung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Grossteil der Aufwendungen auf die Erstellung der Anlagen entfällt, weshalb denn auch von den Grundeigentümern regelmässig einmalige grössere Abgaben in Form von Beiträgen (Vorzugslasten) und Anschlussgebühren erhoben werden. D.h. die Grundgebühren decken in der Regel einen niedrigeren Kostenanteil als die mengenabhängigen Gebühren (Karlen, a.a.O., 561 f., mit Hinweis auf einschlägige Richtlinien). Als mögliche Anknüpfungspunkte für die Bemessung der Grundgebühr werden genannt: Nutzfläche, umbauter Raum oder Anzahl Wohnräume der Liegenschaft, evtl. Gebäudeversicherungswert (Karlen, a.a.O., S. 558 ff; Hansjörg Seiler in: Kommentar USG, N 118 zu Art. 2 USG; vgl. auch Urteil 2A.403 /1995 vom 28. Oktober 1996, E. 4b). Die
9 / 16 Gebühren und Abgaben PVG 2004 95 Grundgebühr soll – als «Bereitstellungsgebühr» – berücksichtigen, wie viel Abwasser von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte. Der Kostenfaktor der möglichen Spitzenbelastungen, welche die Dimensionierung der Anlagen beeinflussen, wird im Bereich der Abwasserentsorgung durch die einmaligen Beiträge und/oder Anschlussgebühren erfasst, welche die Grundeigentümer regelmässig zu leisten haben. Im Lichte des eben Dargelegten sowie des zur einmaligen Anschlussgebühr Ausgeführten, erscheint eine Berechnung der jährlich wiederkehrenden Benützungsgebühren teils nach Bodenfläche und pauschalisierter Ausnützungsziffer, teils nach Gebäudevolumen möglich. Die Gemeinde übersieht aber, dass damit nur in unzureichendem Umfange auf die real anfallende Abwassermenge Bezug genommen wird, was unzulässig ist (BGE 128 I 46 ff.; VGU A 02 56, 60, 64). Zu Recht weist der Rekurrent sodann darauf hin, dass es sachlich völlig ungerechtfertigt und nicht nachvollziehbar sei, weshalb ein Grundeigentümer in einer kleinen Berggemeinde für die Einleitung von Abwässern aus Handel und Gewerbe im Vergleich zur Landwirtschaft um den Faktor 25 teurere Gebühren bezahlen solle. Die Gemeinde bringt denn auch nichts vor und es ist auch nichts ersichtlich, was eine solch krasse Differenzierung rechtfertigen würde. Festzuhalten ist daher, dass mit den gewählten Faktoren Private sowie Handel und Gewerbe im Vergleich zur Landwirtschaft in rechtsungleicher, geradezu willkürlicher Weise unverhältnismässig stark belastet, ohne dass sich diese Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen liesse. Nicht einzusehen ist im Übrigen, warum die Gemeinde überhaupt unterschiedliche m3-Gebührenansätze (und nicht einen einheitlichen Gebührenansatz) für eingeleitetes «verschmutztes» Abwasser gewählt hat und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern Abwässer aus Handel und Gewerbe im konkreten Fall einen grösseren Kläraufwand verursachen könnten. Die angefochtene Gebührenverfügung ist daher auch hinsichtlich der veranlagten periodischen Gebühren für die Hotelliegenschaft aufzuheben. Es wird Sache der Gemeinde sein, die entsprechenden Korrekturen in ihrem Abwasserreglement allenfalls unter Anwendung einer Übergangsregelung (vgl. BG-Urteil 2P.380 /1996) vorzunehmen und die Gebührenpflicht des Rekurrenten neu zu veranlagen. Der Rekurs ist daher vollumfänglich gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid samt ihm zugrunde liegender Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Gemeinde im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. A 03 114 Urteil vom 30. April 2004