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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2004 PVG 2004 13

31. Dezember 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·864 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

8 /13 Steuern PVG 2004 Kantonssteuern.Wirtschaftliche Betrachtungsweise. Sozialabzüge. – In Art. 38 lit. c und d StG werden der Familien- und Kinderabzug ausdrücklich als steuerbefreite Sozialabzüge anerkannt (E.1). – Bei der Umsetzung dieser Vorschrift kann nicht einzig auf das subjektive Nettoprinzip (genau bezifferbare Geldbe- träge) abgestellt werden; es muss dabei vielmehr von der gesamten wirtschaftlichen Situation unter Einbezug der jeweils konkret vorhandenen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Personen ausgegangen werden (E.2). Imposte cantonali. Interpretazione economica. Deduzioni sociali. – All’art. 38 lett. c e d LIG le deduzioni per la famiglia e per figli vengono espressamente riconosciute come dedu- zioni sociali (cons. 1). – Nell’applicazione di tale disposizione non si può semplicemente fondarsi sul soggettivo principio al netto (importi quantificati esattamente in franchi); si deve invece partire dalla complessiva situazione economica e prendere in considerazione le concrete prestazioni delle persone responsabili del mantenimento (cons. 2). Erwägungen: 1. Laut Marginale von Art. 38 StG zählen u.a. der Familienund Kinderabzug zu den Sozialabzügen, die vom Reineinkommen (im Sinne steuerfreier Einkommensbeträge) abgezogen werden dürfen. Die Geltung des Verheiratetentarifs wird in Art. 10 StG definiert. Die massgebenden, inhaltlich etwas verschiedenen Bestimmungen lauten im Einzelnen wie folgt: Familienabzug (Art. 38 lit. c StG) 2000 Franken für den in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen. Dieser Abzug wird auch verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen gewährt, wenn sie mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die ein steuerfreier Beitrag gemäss lit. d oder f gewährt wird, im eigenen Haushalt zusammenleben. Kinderabzug (Art. 38 lit. d StG) 2400 Franken für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbil- 74 13

8 /13 Steuern PVG 2004 dung stehende Kind, dessen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet und für das dem Steuerpflichtigen kein Abzug nach Art. 36 lit. c gewährt wird. Verheiratetentarif (Art. 10 Abs. 2 StG) Die Einkommenssteuer berechnet sich auf dem gesamten Einkommen der Ehegatten. Zur Ermittlung des Steuersatzes werden vom gesamten steuerbaren Einkommen […] abgezogen. Dieser Abzug wird auch verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen gewährt, wenn sie allein mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, im eigenen Haushalt zusammenleben. 2. a) Ausgangspunkt der nachfolgenden Erwägungen muss die Klärung der grundsätzlichen Frage sein, wer im konkreten Fall zur Hauptsache für den Unterhalt der volljährigen, unbestritten jedoch noch in Ausbildung stehenden und daher unterstützungsbedürftigenTochter aufkommt. Während sich die Vorinstanz vor allem unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien auf das subjektive Nettoprinzip beruft und damit einzig die in Form eines bestimmten Geldbetrags genau messbaren Leistungen versteht, ist die Steuerpflichtige der Meinung, dass es für die Anerkennung der in Art. 38 StG erwähnten Sozialabzüge nicht alleine auf die in Geld ausgerichteten Beiträge der für sich (getrennt) lebenden Elternteile ankommen könne, sondern auf die gesamte wirtschaftliche Situation abzustellen sei. Der zuletzt genannten Ansicht kann sich das Gericht anschliessen, weil der Sinn und Zweck der in Art. 38 StG verankerten Freibeiträge vom steuerbaren Einkommen in der Tat nicht nur und ausschliesslich auf die Berücksichtigung der gegenseitig an die Tochter geleisteten Geldbeiträge beschränkt werden darf, sondern es jeweils die gesamte wirtschaftliche Unterstützung und Leistungsfähigkeit der nicht gemeinsam im selben Haushalt lebenden Eltern zu berücksichtigen und zu würdigen gilt. Eine fiskalische Betrachtungsweise, wonach rein finanzielle Aspekte ohne Berücksichtigung der realen wirtschaftlichen Begebenheiten innerhalb der Familie bzw. ohne Anrechnung geldwerter (Natural-) Leistungen des zivilrechtlich allein mit der Obhut und Erziehung eines Kindes betrauten Elternteils massgebend sein sollte, geht nicht an und wäre mit einer rechts- und verfassungskonformen Auslegung des Art. 38 StG unvereinbar. b) Abgesehen von diesen grundsätzlichen Überlegungen zur Handhabung und Interpretation der in Art. 38 StG erwähnten 75

8 /13 Steuern PVG 2004 Sozialabzüge ist schon aufgrund der Lebenserfahrung für das Gericht auch hinreichend bewiesen, dass die Steuerpflichtige in der Vergangenheit zur Hauptsache wirtschaftlich für den Unterhalt ihrerTochter nach lit. d (Gewährung Kinderabzug) aufgekommen ist. Im Einzelfall ist dies sogar finanziell nachgewiesen, wie der nachgereichten Auflistung der monatlich wiederkehrenden Kosten glaubhaft entnommen werden kann. Dort stehen den Unterhaltsbeiträgen der Steuerpflichtigen von rund Fr. 1500.– im Monat allenfalls nach Abzug des gelegentlichen Eigenverdienstes der in den Semesterferien z.B. als Skilehrerin tätigenTochter von Fr. 350.– im Monat der monatliche Alimentenbeitrag des Vaters von Fr. 1100.– inklusive freiwilligem Zuschuss an Taschengeld von Fr. 50.– gegenüber. Auch wenn die hälftige Berücksichtigung der 31/2-Zimmerwohnung in D. als zu hoch beanstandet wird, zeigt diese Aufstellung, dass die Rekurrentin auch finanziell überwiegend für den Unterhalt der Tochter aufkommt. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Steuerpflichtige die Voraussetzungen laut Art. 38 lit. d StG durchaus erfüllt hat, wonach der Kinderabzug dem überwiegend (zu mehr als 50%) für den Unterhalt des Kindes sorgenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt zukommen soll (ASA 72 [Nr. 8 /2004] S. 468). c) Aus dem genau gleichen Grund kommt hier auch Art. 38 lit. c StG (Gewährung Familienabzug) zur Anwendung, da sich die volljährige Tochter nachweislich noch (bis voraussichtlich 2005) in Ausbildung befindet, die ledige Mutter hauptsächlich für deren Lebensunterhalt aufkommt und sie beide an den Wochenenden sowie in den Semesterferien der Tochter jeweils gemeinsam (und dies ununterbrochen seit vielen Jahren) im gleichen Haushalt (31/2- Zimmer-Eigentumswohnung der Pflichtigen in D.) leben. Die Bedingungen zur Gewährung dieses Abzugs sind damit aber ebenfalls klarerweise erfüllt, was auch diesbezüglich zur Aufhebung des angefochtenen Steuerentscheids und Gutheissung des Rekurses führen muss. A 04 11 Urteil vom 7. Mai 2004 76

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