Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 6

31. Dezember 2003·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·751 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

5/6 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003 Grundrecht auf Existenzsicherung. Grundsatz der Subsidiarität. Pflicht zur Schadensminderung. – Der Bedürftige ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren oder möglichst rasch zu beenden (E. 2). – Ist auf Grund der konkreten Umstände klar, dass der Bedürftige gar nicht gewillt ist, eine Arbeitsstelle zu suchen und damit die Notlage zu beenden, kann die Gemeinde die Unterstützungsleistungen einstellen (E. 3, 4). Diritto fondamentale ad una esistenza sicura. Principio della sussidiarietà. Dovere di limitare il danno. – La persona nel bisogno è obbligata a intraprendere tutto quanto sia esigibile per evitare o per quanto possibile mettere fine con i propri mezzi alla sua situazione di bisogno (cons. 2). – Il comune può sospendere le prestazioni assistenziali se, giusta le circostanze del caso concreto, è chiaro che la persona nel bisogno non ha alcuna intenzione di cercare un posto di lavoro e di mettere così fine alla situazione di bisogno (cons. 3, 4). Erwägungen: 2. Die Sozialhilfe folgt dem Subsidiaritätsprinzip und wird demnach nur gewährt, wenn sich der Bedürftige nicht selber helfen kann. Dieser ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder möglichst rasch zu beenden. Die Subsidiarität der Sozialhilfe bedeutet also für den Bedürftigen eine Pflicht zur Schadensminderung. Dies heisst insbesondere, dass er einer Arbeit nachgehen oder, falls er arbeitslos ist, alles Zumutbare unternehmen muss, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Verletzt er diese Pflicht, ist seine Not nicht unvermeidlich, steht ihm infolgedessen kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. In dieser Hinsicht deckt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 12 BV (BGE 2P.147/2002 vom 4. März 2003; 2P.275/2003 vom 6. November 2003) mit Kapitel A.4 der SKOS-Richtlinien und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGU U 03 49, Erw. 4). 3. Die genannten Rechtsquellen äussern sich nicht dazu, was unter einer zumutbaren Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Demgegenüber regelt Art. 17 AVIG die Frage, was dem Arbeitslosen zur Erhaltung seiner Vermitt- 43 6

5/6 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003 lungsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern in Sachen Arbeitssuche zuzumuten ist. Aufgrund der ähnlich gelagerten Problematik ist es gerechtfertigt, Art. 17 AVIG analog anzuwenden (VGU U 03 49, Erw. 4). 4. Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage stellt sich vorliegend die Frage, ob die Gemeinde dem Gesuchsteller zu Recht die öffentliche Unterstützung wegen Arbeitsverweigerung abgesprochen hat. Dies ist zu bejahen. In Konkretisierung von Art. 17 AVIG geht das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass dem Versicherten acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode zuzumuten sind (PVG 1996 Nr. 96; VGU U 03 49, Erw. 4 c). Zu beachten ist zudem nicht bloss die Anzahl der Bewerbungen, sondern auch deren Qualität. So ist eine telefonische Bewerbung einer schriftlichen nicht gleichzusetzen. Zudem hat der Bewerber darauf zu achten, dass die Bewerbung zum richtigen Zeitpunkt beim potenziellen Arbeitgeber eintrifft. Insbesondere ist bei saisonalen Tätigkeiten zu berücksichtigen, dass die Posten in der Regel vor Anlaufen der Saison besetzt werden. Eine Bewerbung, die erst dann eintrifft, wenn die Saison bereits in vollem Gange ist, ist gewöhnlich von geringem Nutzen. All diesen Anforderungen entspricht der Gesuchsteller in keiner Weise. Für die Dauer von mehreren Monaten sind zu seiner Arbeitssuche nur drei Anfragen bestätigt worden. Zudem handelt es sich auch bei diesen nicht um handfeste schriftliche Bewerbungen, sondern bloss um sehr vage telefonische, bei einer der dreien sogar bloss anlässlich eines zufälligen Treffens gestellte Anfragen. Die Gemeinde macht zu Recht geltend, dass zumindest der Beistand des Gesuchstellers über die Art und Weise, in der eine Bewerbung zu erfolgen hat, Bescheid wissen sollte. Insbesondere sollte ihm bewusst sein, dass einige informelle telefonische Erkundigungen um freie Stellen keinen genügenden Nachweis für den Arbeitswillen des von ihm verbeiständeten Gesuchstellers erbringen können. Was zudem die Bewerbung bei den Bergbahnen betrifft, die erfahrungsgemäss im Winter viele Stellen anbieten, so kann eine Anfrage im Januar – die im Übrigen nicht einmal erwiesen ist – nicht genügen. Die Saison läuft im Dezember an; es liegt daher auf der Hand, dass im Januar die Stellen bereits besetzt sind. Dieses Verhalten rechtfertigt die Verweigerung von Sozialhilfe und bedeutet keine «unzumutbare Härte», wie sie der Gesuchsteller geltend macht, zumal er ein Wiederaufleben seines Anspruchs auf Sozialhilfe durch eine ernsthafte Bemühung um Ar- 44

5/6 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003 beit selber in der Hand hätte. Auch liegt kein Eingriff in das Grundrecht der Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV vor, da die Voraussetzung dieses Grundrechts, die nicht aus eigenen Kräften zu behebende Notlage, nicht erfüllt ist. U 03 78 Urteil vom 13. Januar 2004 45

PVG 2003 6 — Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 6 — Swissrulings