Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 5

31. Dezember 2002·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·847 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

Natur- und Heimatschutz 5 Protezione della natura e del patrimonio culturale Tierschutz. Beschlagnahmung und Unterbringung von Tieren. Kosten der Ersatzvornahme. — Stark vernachlässigte oder völlig unrichtig gehaltene Tiere können die Behörden vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (E.1a). — Sowohl die Überwälzung von Kosten für nicht notwendige oder unzweckmässige Massnahmen als auch die Auferlegung übermässiger bzw. nicht angemessener Kosten verletzen den Grundsatz der Verhältnismässig- keit (E.2). Protezione degli animali. Sequestro e collocamento di animali. Costi del provvedimento sostitutivo. — L’autorità può, a spese del detentore, provvisoriamente sequestrare e collocare in un luogo idoneo animali fortemente trascurati o trattati in modo del tutto impro- prio (cons. 1a). — Viola il principio della proporzionalità sia l’accollamento di costi per misure non necessarie o inadatte sia l’attribuzione di costi eccessivi, rispettivamente non adeguati (cons. 2). Erwägungen: 1. a) Art. 25 TSchG verpflichtet die zuständigen Behörden zum unverzüglichen Einschreiten, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Die Behörden können unter diesen Voraussetzungen Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie sind ermächtigt, solche Tiere wenn nötig verkaufen oder töten zu lassen und dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch zu nehmen (Art. 25 Abs. 1 TSchG). Eine starke Vernachlässigung von Tieren liegt dann vor, wenn diese in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt sind, weil die Obhutsperson die erforderlichen Handlungen wie beispielsweise die richtige Ernährung, Pflege und Unterbringung unterlässt (vgl. den nicht 34 5

5/5 Natur- und Heimatschutz PVG 2002 publizierten BGE vom 14. Januar 1992 i.S. R., E. 5). Auch das Zufügen seelischer Leiden kann eine starke Vernachlässigung darstellen. Das Kriterium der völlig unrichtigen Tierhaltung überschneidet sich zum Teil mit der starken Vernachlässigung und zielt insbesondere auf die artgerechte Tierhaltung hin. Behördliche Interventionen haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einzuhalten. Wohl rechtfertigen eine starke Vernachlässigung oder völlig unrichtige Haltung von Tieren ohne weiteres einschneidende Massnahmen. Dennoch ist von einer Beschlagnahmung abzusehen, wenn das Wohlbefinden der Tiere auf andere Weise gewährleistet werden kann. Erträgt die Beseitigung von Missständen jedoch keinen Aufschub und kann ihre sofortige und dauerhafte Behebung nicht garantiert werden, sind eine Beschlagnahmung und anderweitige geeignete Unterbringung unumgänglich (BVR 1994 S. 376 f.). Eine solche Anordnung qualifiziert sich als Ersatzvornahme. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Behörde eine vertretbare Handlung, die vom Verpflichteten nicht vorgenommen wird, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen verrichten lässt (ZBl 1998 S. 139). Durch die Ersatzvornahme tritt an die Stelle der Pflicht zur Erbringung einer persönlichen Leistung eine öffentlichrechtliche Geldzahlungspflicht (Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S.191). Die Kosten der Ersatzvornahme hat der Befehlsadressat zu tragen, da er sie durch seine Weigerung, dem Befehl Folge zu leisten, verursacht hat. Die Kostenfolge ist Wesensmerkmal der Ersatzvornahme (VGU R 00 62). 2. a) Hinsichtlich des Umfanges des Kostenersatzes ist festzuhalten, dass dem Pflichtigen nicht alle, sondern nur die Ausgaben für eine zweckmässige Ausführung der Ersatzhandlung im Rahmen der üblichen Preise auferlegt werden dürfen. Sowohl die Überwälzung von Kosten für nicht notwendige oder unzweckmässige Massnahmen als auch die Auferlegung übermässiger bzw. nicht angemessener Kosten verletzen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Christine Ackermann Schwendener, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechtes, Zürich 1999, S. 94 f.). Die von Dritten gestellten Rechnungen darf die Behörde nicht ungeprüft weiterbelasten. Sie muss kontrollieren, ob der geltend gemachte Betrag dem tatsächlichen Aufwand entspricht und ob die Kostenansätze im Rahmen allfälliger Tarife oder im Rahmen der Ansätze der entsprechenden Branche liegen. Stellt die Behörde ungerechtfertigte Forderungen Dritter fest, muss sie sie abweisen und allenfalls auf dem Weg des Zivilprozesses 35

5/5 Natur- und Heimatschutz PVG 2002 überprüfen lassen (Ackermann Schwendener, a.a.O., S. 97 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). b) Im Lichte dieser Überlegungen und aufgrund der besonderen konkreten Umstände des Falles erscheinen die dem Rekurrenten in Rechnung gestellten Kosten als übersetzt. Zunächst fällt auf, dass die der X.-AG vom Kanton gemäss Vereinbarung vom 11. August 2000 zu entrichtenden Stallungskosten mit Fr. 30.– pro Tag und Tier 3,5 mal höher sind als es die Futtergeldnormen des Schweizerischen Bauernverbandes vorsehen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der effektive Aufwand für eine Stallung in Y. wohl beträchtlich höher ist als bei einer Unterbringung des Tierbestandes bei einem anderen Bauern, so ist doch der vom Veterinäramt mit der X.-AG vereinbarte Ansatz von einer branchenüblichen Kostenregelung derart weit entfernt, dass er nicht vollumfänglich dem Rekurrenten belastet werden kann. Hinzu kommt, dass dieser über die Höhe der anfallenden Kosten im Ungewissen gelassen wurde. Vom zuständigen Mitarbeiter des Veterinäramtes wurde ihm gar versichert, dass er sich über die Kosten keine Sorgen machen müsse. Der Rekurrent hatte daher nach Treu und Glauben keinen Anlass, nach der notfallmässigen Verstellung seinen Viehs für die restliche Zeit bis zur Fertigstellung seines eigenen Stalles nach einer alternativen kostengünstigeren Unterbringung seinerTiere zu suchen. In Würdigung dieser und aller weiteren Umstände und nach Massgabe des Verhältnismässigkeitprinzips und des Vertrauensgrundsatzes erscheint es angemessen, die dem Rekurrenten auferlegten Ersatzvornahmekosten ex aequo et bono auf Fr. 15 000.– zu reduzieren. Der Rekurs ist demnach in Aufhebung der angefochtenen Verfügung teilweise gutzuheissen. A 02 14 Urteil vom 7. Juni 2002 36

PVG 2002 5 — Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 5 — Swissrulings