14/46 Verfahren PVG 2002 daher, auf den Beizug eines solchen Magistraten zu verzichten. Dies heisst aber selbstverständlich nicht, dass damit auch schon der Gesamtregierung das Vertrauen entzogen werden müsste. Ihre kollektive Spruchkompetenz wird durch den (berechtigten) Ausstand oder Ausschluss eines einzigen Mitglieds noch nicht erschüttert. V 01 2 Urteil vom 26. April 2002 Abschreibungsverfügung. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Abänderung des angefochtenen Entscheides durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 61 VGG. Keine materielle Rechtskraft. — Die Abschreibungsverfügung zeigt bei der Gegenstandslosigkeit, die nicht auf Rückzug, Anerkennung oder Vergleich zurückzuführen ist, reine formelle Wirkung und steht einer neuen Verfügung in der gleichen Streitsache nicht entgegen. Decreto di stralcio. Procedura divenuta priva di oggetto. Modifica della decisione impugnata da parte dell'autorità precedente giusta l'art. 61 LTA. Nessuna forza di cosa giudicata materiale. — Il decreto di stralcio in seguito ad una procedura divenuta priva di oggetto non dovuta a ritiro, riconoscimento o accordo ha solamente effetto formale, per cui una nuova decisone nello stesso contesto non risulta esclusa. Erwägungen: 2. Gemäss Art. 61 VGG ist die Vorinstanz, sofern sie nicht bereits als Beschwerdeinstanz entschieden hat, befugt, den angefochtenen Entscheid im Sinn der im Rekurs gestellten Anträge abzuändern. Macht die Vorinstanz von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird der Rekurs gegenstandslos im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VGG und abgeschrieben. Nur der Rückzug, die Anerkennung und der Vergleich erlangen gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG mit der Aufnahme in die Abschreibungsverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Die eigentliche Gegenstandslosigkeit fehlt in dieser Aufzählung und führt deshalb nicht zu einer Rechtskraft im erwähnten Sinn. Die Abschreibungsverfügung zeigt bei der Gegenstandslo- 170 46
14/47 Verfahren PVG 2002 sigkeit, die nicht auf Rückzug, Anerkennung oder Vergleich zurückzuführen ist, deshalb rein formelle Wirkung (vgl. André E. Lebrecht, Die formelle Verfahrenserledigung im Anfechtungsstreitverfahren, S. 28) und steht dem Erlass einer neuen Verfügung in der gleichen Streitsache nicht entgegen. Insbesondere wenn die Vorinstanz bemerkt, dass ihr ein Fehler formeller oder materieller Art unterlaufen ist, soll sie die Möglichkeit erhalten, den eigenen Fehler zu beheben und neu zu entscheiden. Die Rücknahme der angefochtenen Verfügung kommt in diesen Fällen nicht einer Anerkennung gleich. Vielfach wird so letztlich die Gutheissung des Rekurses und die Rückweisung an die Gemeinde zwecks Erlasses einer neuen Verfügung verhindert. Bei einer solchen Gutheissung wird aber die Streitsache auch nicht rechtskräftig entschieden, sondern bloss der angefochtene Entscheid aufgehoben (BGE vom 23. Dezember 1998 i.S. G.I.S gegen Gemeinde S. und I.Z., E.2). Im vorliegenden Fall wurde im ersten Rekurs vom 14. September 2001 geltend gemacht, die Pflichtige habe das Schreiben vom 21. Mai 2001 nicht erhalten. Diese Behauptung konnte die Gemeinde nicht widerlegen, weshalb sie die angefochtene Verfügung zurückgenommen hat. In der Folge wurde dann der erwähnte Rekurs mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gemeinde behielt damit die Möglichkeit, die Kurtaxenpflicht für die Jahre 1995 bis 1999 nochmals zu prüfen und bei Bedarf eine neue Veranlagungsverfügung zu erlassen. Zudem enthält die erwähnte Abschreibungsverfügung keinerlei Erwägungen zur Sache selber, d.h. solche materieller Natur. A 02 15 Urteil vom 22. Mai 2002 Momento della notifica in presenza di un rappresentante legale. (Precisazione della prassi). — Se la comunicazione è stata fatta direttamente al patrocinato, anziché al suo rappresentante legale, il termine per impugnare il provvedimento non può comun- que superare il doppio del regolare termine di ricorso; una nuova intimazione della decisione al legale, tra- scorso detto termine, non ha per effetto una restitu- zione dei termini di ricorso. Zustelldatum bei Vorhandensein eines Rechtsvertreters. (Präzisierung der Rechtsprechung). 171 47