11/39 Submission PVG 2002 und Zweck des öffentlichen Vergabeverfahrens, wenn sie glaubt, dieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass der dem Zuschlag folgende Werkvertrag mit beiden Unternehmen abgeschlossen werden könne. Die allgemeinen submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungsfreien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen. Ob diese Grundsätze eingehalten werden, ist einzig im öffentlichen Vergabeverfahren zu prüfen. So ist dort die Eignung und Qualifikation, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die Entrichtung der Steuern und Abgaben usw. der bzw. durch die Anbieter zu beurteilen. Deren Angaben sind verbindlich. All dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn es zugelassen wird, dass die Hauptleistung des Auftrages von einem Subunternehmer, der kein bindendes Angebot eingereicht hat, ausgeführt wird. Dadurch würden nicht nur die Interessen der öffentlichen Hand krass verletzt, sondern auch die anderen Anbieter benachteiligt. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erfolgte daher völlig zu Recht. U 02 41 Urteil vom 11. Juli 2002 Vergabebeschluss. — Der Vergabebeschluss muss in seiner Begründung so klar sein, dass er, allenfalls ergänzt durch das Protokoll der Offertöffnung, die Vergabegründe klar und nachvoll- ziehbar macht. Decisione di assegnazione. — La decisione di assegnazione deve recare una motivazione tanto chiara da permettere, eventualmente tra- mite il protocollo di apertura delle offerte, di compren- dere esattamente i motivi dell’assegnazione. Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Vergabe an die Beschwerdegegnerin 2 richte. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber allein diese Vergabe; nur sie wurde beschlossen. Alles andere diente der Begründung des Beschlusses und ist damit nicht an- 137 39
11/40 Submission PVG 2002 fechtbar. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig und somit abzuschreiben. Zu Handen der Gemeinde mag immerhin bemerkt werden, dass gerade in Anbetracht der kurzen Fristen, die im Submissionsverfahren in der Regel zur Verfügung stehen, grösste Klarheit bei der Verfassung des Vergabebeschlusses am Platze ist. Alle Empfänger sollen in der Lage sein, anhand des Beschlusses, allenfalls ergänzt durch das Protokoll über die Offertöffnung, sich ein genaues Bild über die Gründe zu verschaffen, die zur Vergabe geführt haben. Alle dem Devis entsprechenden Offerten, einerseits, und alle Varianten, andererseits, sind getrennt voneinander aufzuführen, und es ist erkennbar zu machen, weshalb das berücksichtigte Angebot den Zuschlag erhielt und gegebenenfalls warum eine Variante berücksichtigt wurde. Da dieTeilnahme an der Offertöffnung für die Anbieter freiwillig ist (Art. 13 Abs. 2 SubV), können sie nicht damit vertröstet werden, sie hätten anwesend sein können und wären dann im Bilde gewesen. Über die Offertöffnung ist zwingend ein Protokoll zu führen (Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV), so dass dieses, das selbstverständlich umfassend und klar sein muss, bestens geeignet ist, alle Anbieter über das Ergebnis der Submission zu orientieren. U 02 54 Präsidialverfügung vom 8. Juli 2002 40 138 Verfahren. Aufschiebende Wirkung und zweiter Schriftenwechsel. — Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels dient der Sachaufklärung und der Gewährleistung des Gehörsanspruches; sie kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass aufschiebende Wirkung nicht gewährt oder widerrufen werde. Procedura. Effetto sospensivo e secondo scambio di scritti. — Il fatto di ordinare un secondo scambio di scritti processuali serve a chiarire la fattispecie ed a garantire il diritto di audizione; non può pertanto essere fatto dipendere dalla questione di sapere se è stato o meno accordato effetto sospensivo al ricorso. Erwägungen: 3. Wenn X. die Gewährung aufschiebender Wirkung vom