VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 82 5. Kammer Einzelrichter Meisser URTEIL vom 5. November 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Ersatzvornahme
- 2 - 1. Mit Schreiben vom 20. September 2016 kündigte die Gemeinde X._____ A._____ den Pachtvertrag für Parzelle 264 auf Gebiet der Gemeinde X._____ unter Einhaltung der 6-monatigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember 2017. 2. Am 11. Februar 2019 liess die Gemeinde X._____ A._____ einen Brief zukommen, in welchem sie ihn aufforderte, Parzelle 264 bis zum 30. April 2019 zu räumen. 3. Am 10. April 2019 schrieb A._____ der Gemeinde X._____, dass er Parzelle 264 gerne käuflich erwerben würde, da seine Platzverhältnisse stark eingeschränkt seien und der Kauf des Grundstücks seinen Söhnen in Zukunft bauliche Vorhaben ermöglichen würde. 4. Die Gemeinde X._____ teilte A._____ am 24. April 2019 mit, dass sie anlässlich der Gemeindevorstandssitzung vom 23. April 2019 beschlossen habe, dass er zuerst alle seine offenen Schulden in Höhe von Fr. 72'611.75 gegenüber der Gemeinde begleichen müsse. Falls er diese bis am 30. April 2019 beglichen habe, könne er der Gemeinde eine Offerte unterbreiten. 5. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 unterbreiteten A._____, B._____, C._____ und D._____ im Namen der E._____ GmbH der Gemeinde X._____ ein Kaufangebot von Fr. 80.-- bis Fr. 100.-- pro m2 für Parzelle 264. 6. Am 10. Juli 2020 teilte die Gemeinde X._____ A._____ per E-Mail mit, dass die Gemeinde X._____ den Verkauf des Teilstücks der Parzelle 264 anlässlich der Sitzung vom 11. Juni 2019 besprochen habe und zum Schluss gelangt sei, dass kein Verkauf stattfinde. Sie sei jedoch bereit, mit
- 3 ihm eine Sitzung zu vereinbaren, sobald die ihr gegenüber noch offenen Rechnungen bezahlt seien, wobei es sich um Steuern, Tourismustaxen, Wasser- und Abwasserrechnungen handle. Ausserdem habe die Gemeinde X._____ einen Räumungsbefehl in die Wege geleitet, da er die letztmalige Räumungsfrist bis zum 30. April 2019 nicht eingehalten habe. 7. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) ein. Darin bezieht sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben der Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), welches angeblich vom 24. Juni 2020 datiert. Inhaltlich macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass nicht er, sondern die E._____ GmbH der Beschwerdegegnerin ein Kaufangebot unterbreitet habe. Weder seine GmbH noch seine Söhne hätten gegenüber der Gemeinde X._____ Schulden. Ausserdem habe die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 nur von seinen Schulden gesprochen, obwohl diese in der Zwischenzeit zu einem Grossteil beglichen worden seien. Ausserdem gestalte sich eine Räumung als schwierig, da auch andere Personen ständig Eisenwaren auf Parzelle 264 deponierten. 8. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass auf seine Eingabe vom 13. Juli 2020 betreffend "Räumung Parzelle 264" nicht eingetreten werden könne, da gemäss Art. 38 VRG die Rechtsschriften jeweils ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten müssen. Sie seien unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Das Schreiben des Beschwerdeführers enthalte jedoch lediglich eine wenig übersichtliche Zusammenfassung des Geschehenen, nicht aber ein Rechtsbegehren und eine Begründung desselben. Ausserdem fehle der offenbar Anlass seiner Eingabe beim Gericht bildende angefoch-
- 4 tene Entscheid, nämlich das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2020 in Sachen Parzelle 264. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Beschwerde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (zzgl. Gerichtsferien gemäss Art. 39 VRG) seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen sei, damit auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Sofern innert dieser Frist die angeführten Mängel nicht behoben würden, werde auf die Eingabe nicht eingetreten. 9. Am 11. August 2020 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine "ergänzende" Beschwerde ein. Darin verlangte er, dass von einem Räumungsbefehl abzusehen sei und das Kaufangebot der E._____ GmbH wiederherzustellen sei. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin nie eine rechtsgültige Antwort auf die Offerte gegeben. So habe sie am 10. Juli 2020 lediglich eine E-Mail mit einem Bild eines Briefes ohne Unterschrift an ihn versandt. Ausserdem sei die Angelegenheit gegebenenfalls der Gemeindeversammlung vorzulegen, da sie (er, Söhne, Ehefrau) Gemeindeeinwohner seien. 10. Mit Schreiben vom 14. August 2020 gewährte das streitberufene Gericht der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 7. September 2020. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch. 11. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- 5 - 1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Dies ist hier der Fall. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht sodann in einzelrichterlicher Kompetzenz, wenn u.A. ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig und/oder unbegründet ist. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde sowohl offensichtlich unzulässig als auch offensichtlich unbegründet. 1.1. Zunächst stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob überhaupt ein Anfechtungsobjekt oder eine anfechtbare Verfügung vorliegt. Sowohl in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2020 als auch in seiner nachgebesserten Beschwerde vom 11. August 2020 bezieht sich der Beschwerdeführer auf ein mutmassliches Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2020, welches er anficht. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2020 in Sachen Parzelle 264 fehle und gewährte ihm die Möglichkeit, dieses Schreiben dem Gericht zukommen zu lassen. Zudem wurde der Beschwerdeführer noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, sofern dies innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids nicht erfolge, auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch. In seiner nachgebesserten Beschwerde teilte er dem angerufenen Gericht bloss mit, dass ihm die Beschwerdegegnerin nie eine rechtsgültige Antwort auf die Offerte gegeben habe. Vielmehr habe sie am 10. Juli 2020 nur eine E-Mail mit einem Bild eines Briefes ohne Unterschrift an ihn versandt.
- 6 - 1.2. Vorliegendenfalls wäre es nun zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in Erfüllung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhaltes (Art. 11 Abs. 2 VRG) dem angerufenen Gericht zumindest eine Kopie des von ihm erwähnten Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2020 hätte zukommen lassen. Dies hätte dem angerufenen Gericht ermöglicht, zu überprüfen, ob ein anfechtbarer Entscheid der Beschwerdegegnerin vorliegt oder nicht. Schon mangels offensichtlichen Nachweises des Vorliegens eines Anfechtungsobjektes ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Im Sinne einer Eventualbegründung ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich allenfalls bei der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2020 um eine anfechtbare Verfügung handeln könnte. 2.1. Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Diese Umschreibung entspricht der Legaldefinition von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 849 f.; HETTICH, Handlungsformen, in: BIAGGINI/HÄNER/SAXER /SCHOTT, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015 Rz. 20.38; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 28 N 1; Urteil des Verwaltungsgerichts A 19 34 vom 15. April 2020 E.3.1.1). Wie soeben dargelegt, ist eine Verfügung eine hoheitliche Anordnung, wobei charakteristisch ist, dass sie einseitig von Behörden erlassen wird, die eine Verwaltungsaufgabe erfüllen. Mit anderen Worten handelt es sich in der Regel um ein Staat-Bürger-Verhältnis
- 7 - (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 25). Somit grenzt sie sich vom Handeln des Gemeinwesens in Form des verwaltungsrechtlichen und privatrechtlichen Vertrags ab (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 855). Ob ein Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeinwesen und einem Privaten dem öffentlichen oder Zivilrecht angehört, bestimmt sich in erster Linie nach der sogenannten Subordinationstheorie. Diese geht davon aus, dass das Zivilrecht die Beziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten regelt, während das öffentliche Recht das Verhältnis der Privatperson zur Staatsgewalt zum Gegenstand hat (PVG 1985 Nr. 7 E.1). 2.2. In casu hat der Beschwerdeführer am 10. April 2019 die Beschwerdegegnerin angefragt, ob er und seit dem 31. Mai 2020 die Firma E._____ GmbH einen Teil von Parzelle 264, welches der Beschwerdegegnerin gehört, kaufen könne. Dabei ist entscheidend, ob es sich beim fraglichen Grundstück um Finanz- oder Verwaltungsvermögen handelt. Das Verwaltungsvermögen umfasst Vermögenswerte, die dem Gemeinwesen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dienen. Die Sachen des Verwaltungsvermögens sind dabei zweckgebunden und nicht frei realisierbar (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 48 N 13). Das Finanzvermögen dient hingegen der Erfüllung staatlicher Aufgaben nur mittelbar durch seinen Vermögenswert oder seine Erträgnisse. Es handelt sich beim Finanzvermögen um realisierbare Aktiven des Staates, so bspw. Liegenschaften, die veräussert oder verpachtet werden können (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2203 ff.; TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, a.a.O., § 48 N 12). Insbesondere die Benutzung des Finanzvermögens durch Private untersteht dem Privatrecht. Zudem kann das Gemeinwesen grundsätzlich über die Vermögenswerte seines Finanzvermögens frei verfügen. Dabei gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. es besteht weder eine Kontrahierungspflicht noch ein Zwang, einer bestimmten Person den Vorrang zu geben (PVG 1985 Nr. 7 E.1).
- 8 - 2.3. Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin Dokumente eingereicht, die darüber Aufschluss geben, ob es sich beim fraglichen Grundstück um Verwaltungs- oder Finanzvermögen handelt. Obwohl im öffentlichen Recht die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 11 Abs. 1 VRG), ist zu beachten, dass die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. dazu bereits vorstehend unter Ziff. 1.2.). Es darf in casu davon ausgegangen werden, dass es sich bei Parzelle 264 um Finanzvermögen der Gemeinde handelt und der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sich bei allfälligen Kaufverhandlungen in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis befinden würden, für deren Beurteilung nicht das Verwaltungsgericht zuständig wäre. Dass es sich beim fraglichen Grundstück um Finanzvermögen der Beschwerdegegnerin handelt, geht schon daraus hervor, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Korrespondenz sinngemäss eine Veräusserung von Parzelle 264 an einen Privaten als eine mögliche Variante betrachtet. Sie hat diesbezüglich den Beschwerdeführer denn auch in der E-Mail vom 10. Juli 2020 dahingehend informiert, dass er vorgängig die ihr gegenüber noch offenen Forderungen zu begleichen hätte, und ihr erst dann eine Kaufofferte unterbreiten könne. Daher fehlt es an den oben dargelegten Voraussetzungen, damit ein anfechtbarer Entscheid vorliegen könnte. Vielmehr handelt es sich bei der Anfrage des Beschwerdeführers (resp. der E._____ GmbH) an die Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2019 um die Unterbreitung einer Offerte zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags. Die Beschwerdegegnerin trifft jedoch bezüglich dieser Offerte keine Kontrahierungspflicht, womit sie keine Verpflichtung hat, in Vertragsverhandlungen mit dem Beschwerdeführer oder anderen Personen (wie etwa mit der E._____ GmbH) zu treten. Damit erübrigen sich auch Ausführungen des Gerichtes darüber, ob die Angelegenheit wie vom Beschwerdeführer beantragt, gegebenenfalls der Gemeindeversammlung vorzulegen sei.
- 9 - 2.4. Nicht anders verhält es sich bezüglich des dem Beschwerdeführer gekündigten Pachtverhältnisses und der Räumung von Parzelle 264, da auch dieses Rechtsverhältnis zivilrechtlicher Natur ist und somit nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt. Demnach kommt auch der E- Mail vom 10. Juli 2020 offensichtlich keine Verfügungsqualität zu, weshalb auch deswegen auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.
- 10 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 712.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]