VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 71 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 3. November 2020 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin und B._____ und C._____, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch (Zaun)
- 2 - 1. Am 13. Mai 2019 ersuchte A._____ die Gemeinde X._____ um Errichtung eines 1.5 m hohen Maschendrahtzaunes auf der südlichen Grenze der Parzelle 181 (im Eigentum der Erbengemeinschaft D._____ sel.) zu Parzelle 632 (private Strassenparzelle, die den Eigentümern der gegenüberliegenden Parzellen 312 und 313 gehört). Diese Strassenparzelle eschliesst Parzellen 312 und 313 sowie die weiter entfernte Parzelle 769 nicht aber Parzelle 181 und beanspruchte im Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung seit Jahrzehnten einen Landstreifen ab Parzelle 181. 2. Nach Einholung einer Stellungnahme der Verkehrspolizei hiess die Gemeinde mit Genehmigungs- und Einspracheentscheid vom 13. August 2019 die gegen das Baugesuch erhobene Einsprache von B._____ und C._____ gut und verweigerte die Erteilung der Baubewilligung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der beabsichtigte Zaun führte zu einer weiteren Verengung der ohnehin schon nur 2.4 m schmalen Strasse, weshalb er nicht gesetzeskonform sei. 3. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die nachgesuchte Baubewilligung für die Erstellung des Zauns zu erteilen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuweisen. 4. In der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 schloss die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. 5. B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) verlangten in ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
- 3 - 6. Am 7. November 2019 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. 7. Mit Schreiben vom 19. November 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Festhalten an ihren Anträgen auf die Einreichung einer Duplik. 8. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass die neue Zufahrt der Beschwerdegegner ausschliesslich auf Parzelle 632 ab 7. Juli 2020 erstellt werde. 9. Am 17. August 2020 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. 10. Am 4. September 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2020 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Für die Beurteilung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom 13., mitgeteilt am 14. August 2019, ist das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.
- 4 - 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Errichtung eines 1.5 Meter hohen Maschendrahtzauns an der Grenze der Parzelle 181 des Beschwerdeführers zur privaten Strassenparzelle 632 im Miteigentum der Beschwerdegegner rechtmässig ist. 3. Gemäss dem direkt anwendbaren Art. 76 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; 801.100) dürfen Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab dem massgebenden Terrain an die Grenze gestellt werden. In der Gemeinde X._____ gibt es diesbezüglich keine Grenzabstandsvorschriften. Die Beschwerdegegnerin hat auch keine Strassenabstände (Art. 77 Abs. 3 KRG) erlassen. Die Höhe von 1.5 m ist eingehalten. Somit ist die Errichtung eines Zauns auf der Parzellengrenze zwischen den Parzellen 181 und 632 grundsätzlich rechtmässig, was insoweit auch unbestritten ist. 4. Nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob der geplante Zaun gegen die Verkehrsvorschriften verstösst. 4.1. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes sind die Gemeinden nur dann nicht verpflichtet, Baugesuche von Gesuchstellern zu behandeln, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung offensichtlich fehlt. Bei unterschiedlichen Auslegungen der zivilrechtlichen Berechtigung ist es nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Sache des Zivilrichters, über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte zu richten und damit auch zu entscheiden, ob dem Bauherrn die Realisierung seines Bauvorhabens aus zivilrechtlicher Optik zu verbieten ist oder nicht. Einer differenzierten Betrachtung bedarf es dagegen, wenn eine öffentlich-rechtliche Norm die zivilrechtliche Bauberechtigung explizit voraussetzt. Dann geht es eben im Ergebnis nicht um die Anwendung von Privatrecht durch die Baubehörde, sondern von öffentlichem Recht, welches diese von Amtes wegen anzuwenden hat. In diesem Zusammenhang kann es sich als notwendig erwei-
- 5 sen, zivilrechtliche Fragen vorfrageweise zu prüfen (vgl. PVG 2011 Nr. 19, 1990 Nr. 25 und 1987 Nr. 20). 4.2. Gemäss massgebender (Neu-)Vermessung vom 8. März 2019 (Bf-act. 3) ist unbestritten, wo die Grenze der Parzelle 181 des Beschwerdeführers verläuft (vgl. auch Bf-act. 4). Nachdem die im Juli 2020 umgebaute Erschliessungsstrasse nun ausschliesslich auf der privaten Strassenparzelle 632 liegt und diese den betreffenden Streifen der Parzelle 181 nicht mehr beansprucht (vgl. Fotos in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2020, auf welchen zu sehen ist, wie die Bordsteine neu entlang der Parzellengrenze angelegt wurden), sind für das Gericht die Eigentumsverhältnisse hinreichend klar und gemäss oben genannter Rechtsprechung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht weiter zu vertiefen. 4.3. Gemäss Art. 52 des kommunalen Baugesetzes (BG) dürfen bauliche Anlagen wie Einfriedungen, Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden (Abs. 1). Der Gemeindevorstand kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen verfügen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Grundeigentümer (Abs. 2). Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Abs. 3). Gemäss Art. 53 BG kann die Baukommission die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist (Abs. 1). Alle Anlagen, Einfriedungen usw. an Strassen sind so zu gestalten, dass sie die Übersichtlichkeit und die Verkehrsabwicklung nicht beeinträchtigen. Die VSS-Normen finden analog Anwendung. Der Gemeindevorstand kann störende Zäune, Mauern, Wände und Lebhäge verbieten oder ihre Beseitigung anordnen (Abs. 2).
- 6 - Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Verkehrsanlagen sollen Erschliessungsstrassen auf einer Breite von mindestens 3 m ausgebaut werden. 4.4. Der Kapitel im Baugesetz, dem die oberwähnten Art. 52 (Verkehrssicherheit) und Art. 53 (Gemeinschaftliche Zu- und Ausfahrten) zugeordnet sind, lautet wie folgt: "IX. Verhältnis zum öffentlichen Grund und zur Gemeinde". Abgesehen von der Situation in Zusammenhang mit der privaten Zufahrt auf Parzelle 632, stellt der geplante Zaun keine Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer der öffentlichen Gemeindestrasse (E._____-strasse) dar. Gemäss Stellungnahme der Kantonspolizei vom 4. Juni 2019 (Bf-act. 7) wird die Sichtweite in die Gemeindestrasse (E._____-strasse) durch die Errichtung eines Maschendrahtzaunes anstelle des heutigen Holzzaunes sogar verbessert. Die Verkehrssicherheitsvorschriften sind für den hier fraglichen Zaun somit nur indirekt von Bedeutung. Mit der Erneuerung der privaten Erschliessungsstrasse, die den Streifen der Parzelle 181 nicht mehr beansprucht, ist der Zaun in den Hintergrund getreten: Hatte nämlich die Beschwerdegegnerin anlässlich der Prüfung des strittigen Baugesuchs in Beachtung der Verhältnismässigkeit noch ein Verbot zur Aufstellung des betreffenden Zaunes an der Parzellengrenze gegenüber einer Anpassung der privaten Erschliessungsstrasse an die Verkehrssicherheitsanforderungen (ohne Beanspruchung des Streifens von Parzelle 181) abzuwägen, so hat sich nun eine solche Prüfung mit der Erneuerung der Erschliessungsstrasse erübrigt. Die Prüfung der Einhaltung der Verkehrssicherheitsvorschriften betrifft ausschliesslich die private (nicht im Generellen Erschliessungsplan aufgenommenen) Erschliessungsstrasse auf Parzelle 632, zumal der geplante Maschendrahtzaun auf der Parzellengrenze die Sichtweite in die Gemeindestrasse (E._____-strasse), wie gesagt, nicht beeinträchtigt. Die Beschwerde ist somit bereits aus diesen Gründen gutzuheissen.
- 7 - 4.5. Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes bemerkt: Abgesehen von der Problematik im Einmündungsbereich in die E._____-strasse erscheint die private Erschliessungsstrasse rechtskonform. Die Strasse auf Parzelle 632 ist nämlich vom Einmündungsbereich in die E._____-strasse bis zur Parzelle 769 auf ca. 75 m flach und geteert und auf ca. 55 m schnurgerade. Zudem sind die räumlichen Verhältnisse auf den an Parzelle 632 angrenzenden Grundstücken 312 und 313 so, dass im Kreuzungsfall auf den Vorplätzen der bestehenden Häuser ausgestellt werden kann, was angesichts der bestehenden Eigentumsverhältnisse an diesen drei Parzellen kein Problem darstellen sollte. Sie genügt also auch als Zufahrt für Lastwagen, Krankenauto, Feuerwehr etc. Dass sie bis zum Einmündungsbereich eine Breite von ca. 2.4 m aufweist und damit relativ schmal ausgelegt ist, schadet insoweit nicht. Bei Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Verkehrsanlagen, der für Erschliessungsstrassen eine Mindestbreite von 3 m vorsieht, handelt sich im Übrigen um eine "Soll-Vorschrift". Sodann ist zum Einmündungsbereich der privaten Erschliessungstrasse in die Gemeindestrasse (E._____-strasse) Folgendes zu erwähnen: Die betreffende Erschliessungsstrasse wird seit Juli 2020 erneuert (vgl. Fotos in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2020), wobei sie nicht mehr in die Parzelle 181 hineinragt. Problematisch aus Sicht der Kantonspolizei – welche allerdings die Verkehrslage vor Erneuerung der privaten Erschliessungsstrasse beurteilt hat – ist die Verringerung deren Fahrbahnbreite auf 2.4 m durch die Aufstellung des Zaunes an der geltenden Parzellengrenze. Vor dem Umbau der Erschliessungsstrasse betrug die Fahrbahnbreite im Einmündungsbereich in die E._____-strasse (ohne Hinzurechnung des Einlenkers) etwa 3.4 m. Gemäss Stellungnahme der Kantonspolizei werden dabei – unter Verweis auf die sogar an Baustellen gestellten Minimalanforderungen – offenbar mindestens 3 m verlangt (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Verkehrsanlagen). Nachdem die private Erschliessungsstrasse neu nur bis zur geltenden Parzellengrenze zu liegen kommt, reicht es, um die offenbar nötige
- 8 - Fahrbahnbreite von mindestens 3 m im Einmündungsbereich einzuhalten, dennoch aus, dass man den (vor dem Umbau bestandenen) Einlenker auf Parzelle 632 – G._____ sowie Y._____er Zentrum dient – in die Breitenberechnung miteinbezieht (vom Einlenker bis zur Parzelle 181 beträgt die Fahrbahnbreite nämlich ca. 5.8 m). Allenfalls müsste ein Teil der Parzelle 313 der Beschwerdegegner als Miteigentümer der privaten Strassenparzelle 632 hierzu geopfert werden, falls das Kreuzen der Fahrzeuge an der Einmündung für unabdingbar gehalten wird. Ob nun ohne Beanspruchung des Streifens der Parzelle 181 das Kreuzen von Personenwagen auf der privaten Strassenparzelle 632 im Einmündungsbereich in die E._____strasse nicht (mehr) möglich ist und ob dies aus verkehrspolizeilicher Sicht ein Problem darstellt, betrifft jedenfalls das Bauverfahren der erneuerten privaten Erschliessungsstrasse. Der beabsichtigte Zaun, der gegenüber dem Holzzaun die Sichtweite an der Zufahrt verbessert, spielt bei der Frage der Rechtmässigkeit der erneuerten Zufahrt keine Rolle. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Bewilligungserteilung gemäss Baugesuch zurückgewiesen. 6. Mit der vollständigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids erübrigt sich eine Prüfung der gerügten, dem Beschwerdeführer auferlegten Einspracheverfahrenskosten. 7. Die Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- geht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte zulasten der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner (Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese haben ausserdem den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 25. November 2019 eine Honorarnote über Fr. 6'913.78 ins Recht gelegt. Diese erscheint indessen angesichts der geringen Komplexität des vorliegenden Falles im
- 9 - Vergleich zu ähnlichen baurechtlichen Fällen überhöht, weshalb das Gericht die Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers auf pauschal Fr. 4'000.-- festlegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Genehmigungs- und Einspracheentscheid vom 13. August 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird an die Gemeinde X._____ zur Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung zur Erstellung des Maschendrahtzaunes gemäss Baugesuch Nr. 19023 zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-zusammen Fr. 2'257.-gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ und B._____ und C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ und B._____ und C._____ haben je hälftig A._____ mit insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]