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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.12.2020 R 2019 68

22. Dezember 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·6,214 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Aufhebung Erstwohnungsanteilsverpflichtung | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 68 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat und Racioppi Aktuarin Hemmi URTEIL vom 22. Dezember 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Aufhebung Erstwohnungsanteilsverpflichtung

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Am 20. März 1990 erteilte die Gemeinde C._____ D._____ die Baubewilligung für die Erstellung einer Werkstatt mit Mehrfamilienhaus an der Via E._____ auf Parzelle F._____, Äussere Dorfzone. Die Baubewilligung wurde mit verschiedenen Auflagen und Bedingungen verknüpft. Die Auflage unter lit. B Ziff. 4 lautete wie folgt: Gestützt auf Art. 69 Ziff. 2 des Baugesetzes (Anmerkung des Gerichts: Gemeint ist das Baugesetz der Gemeinde C._____ vom 8. April 1984, nachfolgend: aBG) darf für dieses Bauvorhaben die Ausnützungsziffer (AZ) von 0.7 nur dann beansprucht werden, wenn im Masse einer AZ von 0.15 (im vorliegenden Fall = 245.70 m2 Bruttogeschossfläche [BGF]) Wohnraum zur Nutzung durch Einheimische (natürliche Personen mit Wohnsitz und ausschliesslichem oder erstem Steuersitz in der Gemeinde C._____) für die Dauer von wenigstens 20 Jahren zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Die Fläche des Wohnraums muss mindestens einer Ausnützung von 0.15 entsprechen und ist im Gebäude zweckmässig anzuordnen. Noch vor Baubeginn ist diese Verpflichtung zugunsten der Einheimischen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der Baubehörde zulasten Parzelle F._____ im Grundbuch anzumerken. 2. Am 6. Juni 1990 wurde die Verpflichtung betreffend Wohnraum für Einheimische als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zulasten der Parzelle F._____ im Grundbuch angemerkt. 3. Mit Erbteilungsvertrag vom Mai 1996, im Grundbuch vollzogen am 10. Juli 1996, begründeten die Erben des verstorbenen D._____ an der Parzelle F._____ Stockwerkeigentum, bestehend aus 13 Stockwerkeinheiten (Nrn. 1-12 sind gemäss Aufstellung der Gemeinde C._____ in ihrer Vernehmlassung angeblich Wohnungen, Nr. 12 wurde allerdings im Erbteilungsvertrag als Schreinereiwerkstätte ausgestaltet, Nr. 13 ist ein Lagerraum). Die 13 Stockwerkeinheiten wurden wie folgt zu Alleineigentum zugewiesen: B._____: Stockwerkeinheiten Nrn. 1-4 (S53199-S53202), 6-8 (S53204-S53206), 10-11 (S53208-S53209); A._____: Stockwerkeinheit Nr. 9 (S53207); G._____: Stockwerkeinheiten Nrn. 5 (S53203), 12-13 (S53210-S53211); H._____: keine.

- 3 - 4. Am 19. Februar 2018 teilten I._____ (nunmehr Eigentümer der Stockwerkeinheiten Nrn. 1 [S53199], 2 [S53200], 6-8 [S53204-S53206]) und G._____ (nach wie vor Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. 5 [S53203]; die Stockwerkeinheiten Nrn. 12 [S53210] und 13 [S53211] gehören gemäss Grundbuchauszug vom 19. November 2018 der J._____ AG) unter anderem der Gemeinde C._____ sowie K._____ und A._____ mit, die Parzelle F._____ sei als Ganzes mit der angemerkten Erstwohnungsverpflichtung belastet. Die Stockwerkeinheiten von A._____ (S53207) und K._____ (S53208, S53209) seien als Zweitwohnungen zum Verkauf ausgeschrieben. Damit seien I._____ und G._____ nicht einverstanden. Sie erteilten die Zustimmung zu einer Aufhebung der Erstwohnungsverpflichtung und der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch nicht. Damit falle eine Löschung der Erstwohnungsauflage ausser Betracht. 5. Am 14. Dezember 2018 reichten A._____ und B._____ bei der Gemeinde C._____ ein Gesuch mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Es sei die Erstwohnungsverpflichtung für das Grundstück Nr. F._____ (Grundbuch C._____) aufzuheben und das Grundbuchamt der Region L._____ anzuweisen, die Anmerkung Nr. 7245 vom 6. Juni 1990 (Beleg 249.87 Grundbuch C._____) auf dem Grundstück Nr. F._____ zu löschen; 2. Eventualiter sei die Erstwohnungsverpflichtung für die Stockwerkeinheiten S53207, S53208 und S53209 (GB C._____) aufzuheben und das Grundbuchamt der Region L._____ anzuweisen, die Anmerkung Nr. 7245 vom 6. Juni 1990 (Beleg 249.87 Grundbuch C._____) auf dem Grundstück Nr. F._____ entsprechend zu beschränken; 3. Subeventualiter sei die Erstwohnungsverpflichtung für die Stockwerkeinheit S53207 aufzuheben und das Grundbuchamt der Region L._____ anzuweisen, die Anmerkung Nr. 7245 vom 6. Juni 1990 (Beleg 249.87 Grundbuch C._____) auf dem Grundstück Nr. F._____ entsprechend zu beschränken; 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

- 4 - 6. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 ersuchte die Gemeinde C._____ die Gesuchsteller um Nachreichung weiterer Unterlagen. Am 30. Januar 2019 reichten die Gesuchsteller die einverlangten Unterlagen ein. 7. Am 1. Februar 2019 stellte die Gemeinde C._____ das Gesuch von A._____ und B._____ vom 14. Dezember 2018 I._____ und G._____ zur Stellungnahme zu. 8. Am 27. März 2019 beantragten I._____ und G._____ sowie (gemäss Grundbuchauszug vom 28. Januar 2016 nunmehr auch) M._____ als Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. 3 (S53201) und N._____ als Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. 4 (S53202) (gemäss ihren Angaben somit alle weiteren Eigentümer der Parzelle F._____ mit Ausnahme der Gesuchsteller A._____ und B._____ [Anmerkung des Gerichts: gemäss Grundbuchauszug vom 19. November 2018 gehören jedoch die Stockwerkeinheiten Nrn. 12 und 13 der J._____ AG]), auf das Gesuch sei nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei der Begründung von Stockwerkeigentum an der Parzelle F._____ sei zugunsten aller jeweiligen Stockwerkeigentümer ein zeitlich unlimitiertes Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 712c Abs. 1 und Art. 682 Abs. 1 ZGB begründet worden. Das Vorkaufsrecht bestehe unverändert. Die Erstwohnungspflicht laste nicht auf den Stockwerkeinheiten der Gesuchsteller, sondern auf der Parzelle F._____. I._____, G._____, N._____ und M._____, die mehr als zwei Drittel Eigentum an der Parzelle F._____ und ein Sonderrecht an 10 von 13 Stockwerkeinheiten hätten (Anmerkung des Gerichts: inkl. Stockwerkeinheiten Nrn. 12 und 13 der J._____ AG, diese hat sich aber hier nicht geäussert), hätten den Gesuchstellern ihre Einwilligung zum Gesuch vom 14. Dezember 2018 bis dato nicht erteilt. 9. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 nahmen die Gesuchsteller zu den Ausführungen von I._____, G._____, M._____ und N._____ vom 27. März

- 5 - 2019 Stellung. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer zur Aufhebung bzw. Löschung der Erstwohnungsverpflichtung nicht erforderlich sei, zumal eine Aufhebung gemäss Art. 5 Abs. 5 des kommunalen Zweitwohnungsgesetzes (kZWG) in die alleinige Zuständigkeit des Gemeindevorstandes falle. 10. Am 3. Juni 2019 nahmen I._____, G._____, M._____ und N._____ zum Schreiben der Gesuchsteller vom 22. Mai 2019 Stellung. Am 17. Juni 2019 äusserten sich die Gesuchsteller zur Stellungnahme von I._____, G._____, M._____ und N._____ vom 3. Juni 2019. 11. Mit Verfügung vom 24./27. Juni 2019 wies die Gemeinde C._____ das Gesuch von A._____ und B._____ im Sinne der Erwägungen ab, unter Auferlegung der Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung an die Letztgenannten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesuchsteller als Inhaber von Stockwerkeinheiten zur Gesuchstellung legitimiert seien. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 aBG habe der Gemeindevorstand in der Baubewilligung vom 20. März 1990 verfügt, dass von total 1'035.96 m2 BGF 245.70 m2 BGF als Wohnraum zur Nutzung durch Einheimische für wenigstens 20 Jahre zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden müsse. Dabei sei das Grundbuchamt angewiesen worden, diese Verpflichtung zulasten der Parzelle F._____ als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch einzutragen. Es hätte die Möglichkeit bestanden, später festzulegen, welche der insgesamt elf Wohnungen Erst- und welche Zweitwohnungen seien. Diese Möglichkeit sei aber mit der in der Erbteilung erfolgten Zuweisung der einzelnen Stockwerkeinheiten dahingefallen, zumal auch in diesem Vertrag und auch später nichts über den Charakter der einzelnen Wohnungen gesagt worden sei. Die Baubehörde habe nicht einfach nachträglich nach eigenem Gutdünken die Erst- und Zweitwohnungen bestimmen können. Die Erstwohnungspflicht laste nach wie vor auf der Stammparzelle F._____. Immerhin sei in der erwähnten Baubewilligung das Mass der belasteten

- 6 - BGF (245.70 m2) festgelegt worden. Das Problem könnte beispielsweise folgendermassen gelöst werden: Wenn ein Stockwerkeigentümer über so viel BGF verfügte und dieser Raum im Sinne von Art. 69 Abs. 2 aBG geeignet wäre, könnte dieser Stockwerkeigentümer die Erstwohnungspflicht für die ganze Liegenschaft übernehmen und zu gegebener Zeit ein Gesuch um Aufhebung der Erstwohnungspflicht stellen. Für die Aufhebung der auf der Stammparzelle lastenden Erstwohnungspflicht bedürfe es also einerseits die Erklärung, die Erstwohnungspflicht auf die eigenen Stockwerkeinheiten zu übernehmen und anderseits den Nachweis, dass die betreffenden Erstwohnungen schon 20 Jahre von Ortsansässigen, d.h. von Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde C._____, genutzt worden seien. Mit entsprechender Übernahme der Erstwohnungspflicht würden die restlichen Wohnungen zu Zweitwohnungen und könnten als solche genutzt werden. Damit würde nachgeholt, was früher unterblieben sei. Die Anmerkung (recte: Erstwohnungsverpflichtung) wäre von der Stammparzelle auf die neu belasteten Stockwerkeinheiten zu "verlegen". Die Gesuchsteller verfügten mit den Wohnungen Nrn. 9, 10 und 11 über eine BGF von total 353 m2 (Wohnung Nr. 9 = 166 m2, Wohnung Nr. 10 = 60 m2, Wohnung Nr. 11 = 127 m2), was für eine Übernahme genügte. Die Übernahme der Erstwohnungspflicht sei aber bis jetzt unterblieben. Zusätzlich wären die Voraussetzungen für die Ablösung der Erstwohnungspflicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 4 kZWG nicht erfüllt, nämlich der Nachweis einer 20jährigen Erstwohnungsnutzung. Bei der Wohnung Nr. 9 scheine dies erfüllt zu sein, habe der in C._____ wohnhafte A._____ diese doch zu Eigentum übernommen und von Anfang an genutzt. Bei den Wohnungen Nrn. 10 und 11 sei dies offensichtlich nicht erfüllt, weshalb eine Ablösung im jetzigen Zeitpunkt wohl ausser Betracht falle. Dies könne aber offen gelassen werden, weil keine Erklärung der Gesuchsteller auf Übernahme der Erstwohnungspflicht über 245.70 m2 vorliege.

- 7 - 12. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2019 aufzuheben; 2. Es sei die Erstwohnungsanteilsverpflichtung für das Grundstück Nr. F._____ (Grundbuch C._____) aufzuheben und das Grundbuchamt der Region L._____ anzuweisen, die Anmerkung Nr. 7245 vom 6. Juni 1990 (Beleg 249.87 Grundbuch C._____) auf Grundstück Nr. F._____ zu löschen; 3. Eventualiter sei die Erstwohnungsanteilsverpflichtung für die Stockwerkeinheiten S53207, S53208 und S53209 (GB C._____) aufzuheben und das Grundbuchamt der Region L._____ anzuweisen, die Anmerkung Nr. 7245 vom 6. Juni 1990 (Beleg 249.87 Grundbuch C._____) auf Grundstück Nr. F._____ zu löschen; 4. Subeventualiter sei die Erstwohnungsanteilsverpflichtung für die Stockwerkeinheit S53207 aufzuheben und das Grundbuchamt der Region L._____ anzuweisen, die Anmerkung Nr. 7245 vom 6. Juni 1990 (Beleg 249.87 Grundbuch C._____) auf Grundstück Nr. F._____ zu löschen; 5. Subsubeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gemeinde C._____. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsauffassung der Gemeinde, die Beschwerdeführer hätten für die Ablösung der Erstwohnungsanteilsverpflichtung diese übernehmen müssen, sei falsch. Es sei überspitzter Formalismus, wenn die Gemeinde behaupte, die Beschwerdeführer hätten nicht klar genug zum Ausdruck gebracht, die Erstwohnungsanteilsverpflichtung auf ihrem Eigentum aufheben zu lassen. Zudem sei die Erstwohnungsanteilsverpflichtung, 245.70 m2 BGF für 20 Jahre an Einheimische zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen,

- 8 erfüllt. A._____ habe die Wohneinheit Nr. 9 während den letzten 20 Jahren dauernd und fortwährend als Erstwohnung bewohnt. B._____ habe die Wohneinheit Nr. 10 ab dem Jahr 2001 vermietet. Die Wohneinheit Nr. 5 von G._____ sei in den letzten 20 Jahren an Einheimische zur Verfügung gestellt worden. Diese Wohneinheit werde vorliegend nur zwecks Anrechnung und Erfüllung der erforderlichen BGF von 245.70 m2 mitberücksichtigt. Die Wohneinheit Nr. 1 sei sodann durch die Mutter der Beschwerdeführer seit 1989 bewohnt und somit seit über 20 Jahren als Erstwohnung genutzt worden. Die Gemeinde habe die Nutzungsbeschränkung in Bezug auf einzelne Wohneinheiten nicht ausgeschieden. Eine Erstwohnungspflicht laste aber auf Wohnungen, mithin habe eine räumliche Ausscheidung zu erfolgen. Es stimme nicht, dass die Gemeinde dazu nicht befugt gewesen wäre. Die Gemeinde habe sich damit begnügt, die Parzelle F._____ mit der Erstwohnungsanteilsverpflichtung insgesamt zu belasten. Sie habe bis heute keine Zuweisung der Erstwohnungsanteilsverpflichtung auf einzelne Stockwerkeinheiten verfügt. Somit laste auf diesen keine Erstwohnungspflicht. Die Wohneinheiten Nrn. 9, 10 und 11 seien bundesrechtlich altrechtlich und somit in der Art der Wohnnutzung frei. Es stehe fest, dass 245.70 m2 BGF (BGF von mindestens 100 m2 [Wohneinheit Nr. 5] + BGF von 166 m2 [Wohneinheit Nr. 9] = BGF von mindestens 266 m2) als Wohnraum an Einheimische zu angemessenen Bedingungen für mindestens 20 Jahre zur Verfügung gestellt worden sei. Ferner bedürften Einschränkungen des Eigentums gemäss Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BV einer gesetzlichen Grundlage. Die Erstwohnungsanteilsverpflichtung sei erfüllt worden. Eine gesetzliche Grundlage für eine zeitlich über 20 Jahre dauernde Eigentumsbeschränkung gebe es nicht. Somit sei die Eigentumsgarantie gemäss Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BV verletzt. Eine zeitlich unbeschränkte Nutzungsbeschränkung zulasten der Beschwerdeführer sei nicht gerechtfertigt. Es gebe auch keine Notwendigkeit an der Beibehaltung der Nutzungsbeschränkung. Das Festhalten an der Nutzungsbeschränkung sei unverhältnismässig und rechtswidrig. Des

- 9 - Weiteren lasse sich weder aus lit. B Ziff. 4 der Baubewilligung noch aus Art. 69 Abs. 2 aBG ableiten, dass ein Stockwerkeigentümer die gesamte Erstwohnungsanteilsverpflichtung von 245.70 m2 BGF übernehmen müsse. Auch das angerufene Gericht habe entschieden, dass bei unterlassener Ausscheidung der Erstwohnungsanteilsverpflichtung die Gemeinde diese vornehmen müsse (VGU R 02 72 E.2d). Werde infolge der erfüllten Voraussetzungen zur Aufhebung der Erstwohnungsanteilsverpflichtung diese auf der Stammparzelle F._____ aufgehoben, falle die Grundlage für eine zwingende Erstwohnungsnutzung weg. Hätten die Beschwerdeführer nur die Aufhebung der Erstwohnungspflicht auf ihren Wohneinheiten beantragt, wäre das Gesuch abgewiesen worden, weil auf diesen keine Erstwohnungspflicht laste. Die Gemeinde hätte die Ausscheidung der Erstwohnungsanteilspflicht auf die einzelnen Wohneinheiten vornehmen müssen, was sie aber bei der Erteilung der Baubewilligung pflichtwidrig unterlassen habe. Die Gemeinde sage nicht, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage sie die Aufhebung der Erstwohnungsanteilsverpflichtung verweigere. Damit seien das rechtliche Gehör, das Legalitätsprinzip und die Eigentumsgarantie verletzt. 13. I._____, G._____, M._____ und N._____ teilten dem streitberufenen Gericht am 9. September 2019 mit, dass sie am Beschwerdeverfahren nicht teilnähmen. 14. Die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2019 die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar richtig, dass es sich bei den Wohneinheiten auf der Parzelle F._____, also auch bei den Wohnungen Nrn. 9, 10 und 11 der Beschwerdeführer, um altrechtliche handle und diese gemäss Art. 11 Abs. 1 ZWG in der Art der Wohnnutzung frei seien. Diese Bestimmung enthalte jedoch einen Vorbehalt bestehender oder künftiger Nutzungsbeschränkungen des kantonalen und kommunalen Rechts. Um eine solche bestehende Nutzungsbeschrän-

- 10 kung handle es sich bei der in der Baubewilligung vom 20. März 1990 enthaltenen Auflage, welche damals gestützt auf Art. 69 Abs. 2 aBG erlassen worden sei. Art. 69 Abs. 2 aBG fordere zwar "nur", dass Wohnraum für Einheimische zur Verfügung zu stellen sei. "Zur Verfügung stellen" heisse aber klar "Schaffung der Nutzungsmöglichkeit", zumal im besagten Abs. 2 das gesetzgeberische Ziel ebenfalls genannt sei, nämlich dass im betreffenden Gebäude genügend Wohnraum für Einheimische (natürliche Personen mit Wohnsitz und ausschliesslichem oder erstem Steuersitz in der Gemeinde C._____) für wenigstens 20 Jahre zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werde. Es stimme nicht, dass nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 kZWG die Erstwohnungspflicht auf den Wohnungen lasten müsse. Die Beschwerdeführer übersähen, dass die Wohnungen Teil von Parzelle F._____ seien und die Eigentumsbeschränkungen – zulässigerweise – auf dem (Stamm-)Grundstück lasteten. Solange die Zuweisung nicht erfolgt sei, bleibe es grundsätzlich bei der Belastung der Gesamtparzelle und die Erstwohnungspflicht laste dementsprechend grundsätzlich auf allen Stockwerkeinheiten, bis eine (einvernehmliche) Zuweisung erfolge. In der Baubewilligungsauflage sei zwar nur die belastete BGF von 245.70 m2 festgelegt worden, es heisse dort aber auch, dass die diesem Mass entsprechenden Wohnungen im Gebäude zweckmässig anzuordnen seien. Diese Anordnung könne nur durch die Bauherrschaft selbst erfolgen und nicht durch die Baubehörde. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Art. 76 des geltenden BG der Beschwerdegegnerin verlange auch, dass die Bauherrschaft im Baugesuch und in den dazugehörigen Plänen die Erstwohnungen, Zweitwohnungen und die verschiedenen Wohnungs- und Beherbergungstypen bezeichne und die beanspruchten Kontingente angebe. Mit der Baubewilligungsauflage von 1990 sei eine Erstwohnungspflicht statuiert worden und diese betreffe alle Wohnungen, solange die der BGF von 245.70 m2 entsprechende Ausscheidung der Erstwohnungen noch nicht erfolgt sei. Die Bauherrschaft hätte es nach Bewilligungserteilung und später bis zur Erbteilung in

- 11 der Hand gehabt, die Bezeichnung der Wohnungen vorzunehmen und gegenüber der Baubehörde zu erklären. Dies wäre auch heute noch möglich. Jedoch wäre es nach der Begründung von Stockwerkeigentum und nach der Aufteilung der Stockwerkeinheiten nur durch einen gemeinsamen Antrag aller Erben möglich. Diese Voraussetzung sei offensichtlich schwierig zu erfüllen. Die Beschwerdeführer verfügten mit den Wohnungen Nrn. 9, 10 und 11 über eine BGF von 353 m2 und könnten somit selbst die Anordnung der Erstwohnungen im Gebäude bewerkstelligen. Sie müssten dazu die Erstwohnungspflicht bedingungslos übernehmen, die betreffenden Wohnungen als Erstwohnungen bezeichnen und nachweisen, dass diese seit Bestehen mindestens dauernd oder mit Unterbrüchen 20 Jahre lang als Erstwohnungen genutzt worden seien. Ob die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung der Nutzungsbeschränkung gegeben seien, könne erst geprüft werden, wenn die betreffenden Erst- und Zweitwohnungen ausgeschieden seien. Nur Eigentümer einer Erstwohnung könnten einen Antrag auf Aufhebung der Nutzungspflicht stellen. Die Wohnungen Nrn. 9, 10 und 11 der Beschwerdeführer könnten somit nicht als Erstwohnungen behandelt werden. Selbst im Fall, wo dies möglich wäre, könnte dem Eventualantrag nicht bzw. nicht vollumfänglich stattgegeben werden. Der geforderte Nachweis wäre höchstens für die Wohneinheit Nr. 9 von A._____ erbracht, welcher die Wohnung 20 Jahre als Erstwohnung genutzt habe. Für die Wohneinheit Nr. 10 würden zahlreiche Mietverträge zu den Akten gegeben, diese erfassten jedoch nur die Zeitspanne ab 22. Februar 2001, also nicht die geforderten 20 Jahre. Abgesehen davon seien die Mieter zum Teil nicht in C._____ wohnhaft gewesen. Wenn die Aufhebung der Erstwohnungspflicht auf einzelnen Wohnungen die vorgängige Ausscheidung der Erst- und Zweitwohnungen voraussetze, sei es auch nicht zulässig, ohne diese Ausscheidung die Erstwohnungspflicht für eine einzelne Wohnung infolge erfüllter Nutzungsdauer vorzunehmen oder dafür gar die Nutzungsdauer von Wohnungen zu beanspruchen, die den Beschwerdeführern gar nicht gehörten, wie dies beispielsweise bei der

- 12 - Wohnung Nr. 5 der Fall sei. Damit über die Nutzungsdauer befunden werden könne, müsse man wissen, ob es sich um eine Erst- oder Zweitwohnung handle. Gemäss Art. 5 Abs. 5 kZWG sei ein ausdrückliches Gesuch gefordert, dieses müsse der berechtigte Eigentümer stellen. Zwar sei die Voraussetzung für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht und die Löschung der entsprechenden Anmerkung für die Wohneinheit Nr. 9 von A._____ mit einer BGF von 166 m2 erfüllt. Indessen sei eben noch keine Ausscheidung von Erst- und Zweitwohnungen erfolgt und demzufolge sei auch nicht bestimmbar, ob es sich bei der Wohneinheit Nr. 9 tatsächlich um eine Erstwohnung handle. Ferner gehörten die Wohnungen Nrn. 1 und 5 nicht den Beschwerdeführern. Diese Wohneinheiten stünden hier nicht zur Diskussion. Auch bestehe kein Anlass für eine Rückweisung. Das angerufene Gericht könne die Sache ohne weiteres selbst beurteilen. Zudem wolle die Beschwerdegegnerin die Erstwohnungspflicht nicht über die geforderten 20 Jahre hinaus verlängern, sondern müsse prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Erstwohnungsverpflichtung erfüllt seien oder nicht. Die Erstwohnungsanteilsverpflichtung liege schliesslich im öffentlichen Interesse, zumal in C._____ Erstwohnungen rar seien und Wohnraum für Ortsansässige knapp sei. 15. Am 12. September 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und verfügte gleichzeitig, dass die Kostenregelung dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten bleibe. 16. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vertieften die Parteien ihre Argumente. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die vorliegenden Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 13 - 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend die Verfügung vom 24./27. Juni 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführer betreffend Aufhebung der Erstwohnungsanteilsverpflichtung im Sinne der Erwägungen abwies. Diese Verfügung ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer davon überdies berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. b und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das beschwerdeführerische Gesuch betreffend Aufhebung Erstwohnungsanteilsverpflichtung Parzelle F._____ zu Recht abgewiesen hat. 3. Soweit die Beschwerdeführer in ihren Rechtsschriften das verwaltungsgerichtliche Urteil R 02 72 vom 29. Oktober 2002 erwähnen und geltend machen, gestützt darauf hätte die Beschwerdegegnerin für den rechtsgleichen Vollzug der Erstwohnungsanteilsverpflichtung gegenüber den Betroffenen eine gegen aussen in Erscheinung tretende Ausscheidung der Wohneinheiten als Erst- und Zweitwohnungen vornehmen müssen, sofern eine solche Ausscheidung unterlassen worden sei bzw. die Auflage nur das Stammgrundstück erfasse, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass dieses Urteil für den vorliegenden Fall nicht besonders viel hergibt. In dem jenem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte der ursprüngliche

- 14 - Eigentümer immerhin für vier der insgesamt 12 Wohnungen beim Grundbuchamt die Anmerkung "kann Zweitwohnungsanteil beanspruchen" angemeldet und damit diese Wohnungen als Zweitwohnungen deklariert. Zudem bediente die Gemeinde die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit einer Liste sämtlicher Stockwerkeinheiten und forderte sie auf, diese in Bezug auf deren Mieter und Eigentümer sowie auch auf deren Zuordnung als Erst- und Zweitwohnung zu überprüfen und zu ergänzen. Gestützt darauf war die Gemeinde somit in der Lage, die jeweilige Nutzungspflicht als Erstwohnung für die einzelnen Stockwerkeinheiten zu verfügen. Im vorliegenden Fall war dies nicht geschehen und spätestens seit der Erbteilung vom Mai 1996 auch nicht mehr möglich, weil sich die Erben des Bauherrn bzw. die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft O._____ weder vorher noch nachher in irgendeiner Form über den Status der einzelnen Wohnungen (Erst- oder Zweitwohnungen) geäussert oder gar geeinigt hatten. Jedenfalls konnte die Beschwerdegegnerin jetzt, wo das Gesuch um Aufhebung der Erstwohnungspflicht auf der Parzelle F._____ gestellt wurde, nicht einfach bestimmen, auf welchen Stockwerkeinheiten die Erstwohnungspflicht für die fraglichen 245.70 m2 BGF ausgeschieden werden soll. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der Erwägung 2.b) des besagten verwaltungsgerichtlichen Urteils auf die im Wesentlichen analoge Auflage wie vorliegend verwiesen und festgestellt wurde, dass die entsprechende Verpflichtung denn auch mittels einer Auflage in der Baubewilligung sichergestellt und auf der Stammparzelle angemerkt worden sei. Weiter wurde dann was folgt festgehalten: "Die Überbauung ihrerseits besteht aus 12 Stockwerkeinheiten, wobei bei der Begründung des Stockwerkeigentums auf den jeweiligen Grundbuchblättern – entgegen der klaren Formulierung in der Baubewilligung – keine entsprechenden Anmerkungen angebracht worden sind. Dass in diesem Vorgehen eine Verletzung des materiellen Baurechts vorliegt, ist offensichtlich, und die Gemeinde war

- 15 daher grundsätzlich auch berechtigt, mit einer Anmerkungsverfügung den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen." Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, wird damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Stockwerkeigentümer spätestens im Zuge der damaligen Stockwerkeigentumsbegründung die Ausscheidung der Erst- und Zweitwohnungen hätten vornehmen sollen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat in diesem Zusammenhang in der Erwägung 2.a) sogar erwogen, dass selbst das Fehlen einer solchen Baubewilligungsauflage den Eigentümer nicht von dieser gesetzlichen Verpflichtung zu entbinden vermöchte, bezwecke doch die Regelung über die Zweckbestimmung der Erstwohnungen durch Auflage nach ihrem klaren Wortlaut einzig die Sicherstellung des Gesetzesvollzugs und sei demnach für die Entstehung der Erstwohnungsverpflichtung nicht einmal konstitutiv. Dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in seinem Urteil R 02 72 vom 29. Oktober 2002 den rekurrierenden Stockwerkeigentümer dann schliesslich doch von der Erstwohnungsverpflichtung entbunden hat, ist lediglich auf dessen Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des Kaufes zurückzuführen. Von einer solchen Gutgläubigkeit kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführer als direkte Nachkommen des Bauherrn offensichtlich um diese Baubewilligungsauflage wussten. Sie behaupten denn auch nicht, dass sie die ihnen gehörenden Wohnungen ohne Wissen einer möglichen Erstwohnungspflicht übernommen hätten, sondern bringen im Gegenteil vor, dass sie die zur Diskussion stehenden Wohnungen 20 Jahre in der geforderten Art Ortsansässigen zur Verfügung gestellt hätten bzw. dass die Beschwerdegegnerin nun seit bald 30 Jahren Kenntnis von der fehlenden Ausscheidung habe. Im Übrigen sind gemäss Art. 69 Abs. 2 aBG und der gestützt darauf erlassenen Baubewilligungsauflage lit. B Ziff. 4 die dem Mass von 245.70 m2 BGF entsprechenden Wohnungen im Gebäude zweckmässig anzuordnen

- 16 - (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält, kann diese Anordnung nur durch die Bauherrschaft selbst erfolgen. Es wäre mit der Eigentumsgarantie des Eigentümers nicht vereinbar, wenn die Baubehörde von sich aus einfach die ihr geeignet erscheinenden Erstwohnungen ausscheiden würde. 4. Jeder Eigentümer von Stockwerkeinheiten auf der Parzelle F._____ hat gemäss den nachfolgenden Ausführungen die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass seine Wohneinheit(en) die Bedingungen für eine Entlassung aus der Erstwohnungspflicht (Zurverfügungstellung zur Nutzung durch Einheimische [natürliche Personen mit Wohnsitz und ausschliesslichem oder erstem Steuersitz in der Gemeinde C._____] für wenigstens 20 Jahre zu angemessenen Bedingungen) erfüllt/erfüllen. Jeder Stockwerkeigentümer kann Gesuche um Entlassung aus der Erstwohnungspflicht stellen, aber – wie von der Beschwerdegegnerin zugestanden – lediglich für seine eigenen Wohneinheiten. Ebensowenig dürfen die Beschwerdeführer andere, ihnen nicht gehörende Wohneinheiten (z.B. die Wohneinheit Nr. 5 [S53203] von G._____) gegen den Willen der jeweiligen Eigentümer für ihre Zwecke anrechnen. Dies bedeutet, dass ein Gesuchsteller nicht für die ganze AZ von 0.15 bzw. BGF von 245.70 m2 den Nachweis der mindestens 20-jährigen Nutzung als Erstwohnung erbringen muss, sondern lediglich für seine Wohneinheit(en). 5. Wie die Beschwerdeführer zwar zutreffend ausführen, handelt es sich bei ihren Wohneinheiten Nrn. 9, 10 und 11 um altrechtliche Wohnungen im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702), weshalb sie grundsätzlich gemäss Art. 11 Abs. 1 ZWG in der Art der Wohnnutzung frei sind. Jedoch wird von den Beschwerdeführern ausgeblendet, dass in Art. 11 Abs. 1 ZWG ein Vorbehalt bestehender oder künftiger Nutzungsbeschränkungen des kantonalen und kommunalen Rechts existiert. Um eine solche bestehende Nutzungsbeschränkung handelt es sich bei der in der Baubewilligung vom 20. März

- 17 - 1990 enthaltenen Auflage, welche damals gestützt auf Art. 69 Abs. 2 aBG erlassen wurde. Gemäss Art. 4 Abs. 1 kZWG besteht somit eine Nutzungspflicht solcher Wohnungen als Erstwohnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 ZWG. Alle gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführer treffen nicht zu. 6. Die in der Baubewilligung vom 20. März 1990 enthaltene Regelung sah folgendermassen aus: AZ-Bonus von 0.15 gegen Zurverfügungstellung von Wohnraum (245.70 m2 BGF) zur Nutzung durch Einheimische (natürliche Personen mit Wohnsitz und ausschliesslichem oder erstem Steuersitz in der Gemeinde C._____) für wenigstens 20 Jahre (aber nicht mehr) zu angemessenen Bedingungen (vgl. Bg-act. 1). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich der Einwand der Beschwerdeführer, Art. 69 Abs. 2 aBG fordere lediglich, dass Wohnraum für Einheimische zur Verfügung zu stellen sei, nicht aber eine Nutzung durch Personen mit Wohnsitz in C._____, als nicht stichhaltig erweist. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, kann in diesem Zusammenhang unter "zur Verfügung stellen" nichts anderes als "Schaffung der Nutzungsmöglichkeit" verstanden werden, zumal im erwähnten Abs. 2 das gesetzgeberische Ziel ebenfalls genannt ist, nämlich dass im betreffenden Gebäude "genügend Wohnraum für Einheimische (natürliche Personen mit Wohnsitz und ausschliesslichem oder erstem Steuersitz in der Gemeinde C._____) für wenigstens 20 Jahre zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird." Alle Gesetze dieser Art, welche später im Zusammenhang mit dem Zweitwohnungsbau erlassen wurden, zielen ja darauf ab, die Erstwohnungsnutzung zu fördern. 7.1. Auszugehen ist vorliegend vom kZWG der Beschwerdegegnerin, welches an der Urnenabstimmung vom 27. November 2016 beschlossen und von der Regierung des Kantons Graubünden am 9. Mai 2017 (Regierungsbeschluss Nr. 408) genehmigt wurde. Gemäss Art. 12 kZWG werden durch

- 18 dieses die bestehenden kommunalen Regelungen aufgehoben, insbesondere die Bestimmungen über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus (Art. 61-76j des Baugesetzes 1999/2000). 7.2. Gemäss Art. 3 Abs. 3 kZWG gelten als bestehende Erstwohnungen Wohnungen, die aufgrund des jetzigen oder eines früheren Baugesetzes im Rahmen einer Baubewilligung einer Erstwohnungspflicht unterstellt worden sind. In dieser Hinsicht "unterstellt" sind auch Wohnungen auf einer Stammparzelle wie der vorliegenden Parzelle F._____. Dies, weil die in den Gebäuden auf Parzelle F._____ befindlichen Wohneinheiten, die als Stockwerkeigentum ausgestaltet sind, Teil von Parzelle F._____ sind und auf dieser als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung die "Verpflichtung betreffend Wohnraum für Einheimische" lastet und die entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auch auf dieser Stammparzelle angemerkt wurde (vgl. Bg-act. 2). Für diese Wohnungen besteht eine Nutzungspflicht analog Art. 2 Abs. 2 und 3 ZWG (Art. 4 Abs. 1 kZWG). 7.3. Gemäss Art. 5 Abs. 4 kZWG gilt, wo die Erstwohnungspflicht noch auf dem Baugesetz 1984/85 gründet, für die Aufhebung die im erwähnten Gesetz bzw. die in den betreffenden Baubewilligungen enthaltene Regelung. 7.4. Gemäss Art. 69 Abs. 1 des BG von 1984 (aBG) betrug die maximale AZ in der Äusseren Dorfzone 0.7 bzw. gemäss Art. 69 Abs. 2 aBG 0.55. Nach Art. 69 Abs. 2 aBG wurde in der Äusseren Dorfzone die AZ gemäss Abs. 1 für Wohnbauten um 0.15 ermässigt, wenn nicht im Gebäude genügend Wohnraum für Einheimische (natürliche Personen mit Wohnsitz und ausschliesslichem oder erstem Steuersitz in der Gemeinde C._____) für wenigstens 20 Jahre zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt wurde.

- 19 - 7.5. Der damalige Bauherr durfte also eine AZ von 0.7 beanspruchen. Um nicht eine AZ-Einbusse von 0.15 auf 0.55 zu erleiden, musste er sich im Gegenzug verpflichten, im Masse einer AZ von 0.15 (vorliegend 245.70 m2 BGF) Wohnraum zur Nutzung durch Einheimische für wenigstens 20 Jahre zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Bg-act. 1). Während die Leistung der Beschwerdegegnerin (Einräumung einer AZ von 0.7) erfolgt ist, harrt die Erfüllung der Leistung des damaligen Bauherrn bzw. (nach Vollzug des Erbteilungsvertrags vom Mai 1996 sowie weiteren Handänderungen in der Familie) der heutigen Eigentümer von Stockwerkeinheiten, nämlich die Ausscheidung der Erst- und Zweitwohnungen in den Gebäuden auf Parzelle F._____ (ausser Nr. 9), nach wie vor der Dinge. Das schadet aber nicht: Solange die Ausscheidung in Erstund Zweitwohnungen nicht erfolgt ist, können grundsätzlich alle Wohneinheiten nämlich nach wie vor und auch in Zukunft nur als Erstwohnungen genutzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die "Verpflichtung betreffend Wohnraum für Einheimische" nach wie vor auf der Stammparzelle F._____ und nicht auf den einzelnen Stockwerkeinheiten lastet, denn alle Wohneinheiten (Nrn. 1-11) haben, solange keine Aufteilung der Erstwohnungsverpflichtung auf die einzelnen Wohneinheiten stattgefunden hat, als Erstwohnungen zu gelten und dürfen nur als solche genutzt werden (Art. 4 Abs. 1 kZWG). Dass durch die Weigerung der Stockwerkeigentümer zur Verpflichtungsverlegung und damit zur Vornahme der Ausscheidung der Erst- und Zweitwohnungen auf Parzelle F._____ die Erstwohnungsnutzung für die Wohneinheiten Nrn. 1-8 und 10-11 erhalten bleibt, ist im öffentlichen Interesse, sind doch – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält – Wohnungen für Einheimische in C._____ knapp. Es gilt an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Auflage in lit. B Ziff. 4 der Baubewilligung vom 20. März 1990 (Zurverfügungstellung von 245.70 m2 BGF als Wohnraum zur Nutzung durch Einheimische zu angemessenen Bedingungen während mindestens 20 Jahren) nicht vollumfänglich erfüllt wurde, weshalb sich die in

- 20 - Bezug auf die Wohneinheiten Nrn. 1-8 und 10-11 weiterbestehende Nutzungs- bzw. Eigentumsbeschränkung weder als unverhältnismässig noch als rechtswidrig erweist. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht darum, dass die Beschwerdegegnerin die Erstwohnungspflicht über die geforderten 20 Jahre hinaus verlängern will, sondern lediglich um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung erfüllt sind oder nicht. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer zielen somit ins Leere. 7.6. Darüber hinaus erweist sich auch der beschwerdeführerische Einwand, die Beschwerdegegnerin habe die Eigentumsgarantie, das rechtliche Gehör und das Legalitätsprinzip verletzt, weil sie es unterlassen habe, auszuführen, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie die Aufhebung der Erstwohnungsanteilsverpflichtung verweigert habe, als nicht stichhaltig. Aus der angefochtenen Verfügung vom 24./27. Juni 2019 ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht als nicht erfüllt erachtete, weshalb sie das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführer – auch wenn nicht explizit erwähnt – gestützt auf Art. 5 Abs. 5 kZWG e contrario abwies. Den Beschwerdeführern war es denn auch ohne weiteres möglich, die besagte Verfügung sachgerecht anzufechten. 8.1. Vorliegend steht somit die Frage im Zentrum, ob die von der Beschwerdegegnerin in der Baubewilligung vom 20. März 1990 verfüge Auflage "Erstwohnungspflicht" für alle später ausgeschiedenen Stockwerkeinheiten gilt, obwohl eine Konkretisierung des festgelegten Masses von 245.70 m2 BGF nie erfolgt ist. Nach dem Dargelegten ist diese Frage zu bejahen. 8.2. Zunächst ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass eine Zustimmung irgendwelcher Erben für die Übertragung der Erstwohnungsverpflichtung von der Stammparzelle F._____ auf einzelne Wohneinheiten sicherlich nicht nötig ist. Es existiert nämlich seit der durch-

- 21 geführten Erbteilung gar keine Erbengemeinschaft mehr. Wenn schon wären es die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft O._____, die zustimmen müssten. Diese Zustimmung ist jedoch gemäss den nachfolgenden Ausführungen für die Zukunft nicht erforderlich. 8.3. A._____ hat für seine Wohneinheit Nr. 9 (S53207) unstrittig die Gegenleistung für die Leistung der Beschwerdegegnerin (die Einräumung einer höheren AZ an den damaligen Bauherrn von total 0.7 anstatt nur 0.55) erbracht. Er hat die besagte Wohneinheit für Einheimische (natürliche Personen mit Wohnsitz und ausschliesslichem oder erstem Steuersitz in der Gemeinde C._____) für wenigstens 20 Jahre zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt, zumal er sie während mindestens 20 Jahren zusammen mit seiner Familie bewohnte (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4 S. 6 und 10). Es ist deshalb nicht einzusehen, weswegen seine Wohneinheit Nr. 9 (S53207) nicht auch ohne die Zustimmung der übrigen Beteiligten aus der Erstwohnungsverpflichtung entlassen werden kann, nur, weil er lediglich die Erfüllung der Voraussetzungen für seine Wohneinheit Nr. 9 (S53207) mit 166 m2 BGF (vgl. Bf-act. 6 ff.) und nicht für andere Wohneinheiten auch nachweist. Wäre es anders, könnten wie hier Mitglieder einer Stockwerkeigentümergemeinschaft andere Stockwerkeigentümer erfolgreich daran hindern, ein Gesuch um Entlassung zu stellen, obwohl für die betreffende Wohneinheit die Voraussetzungen für die Entlassung erfüllt wären. Es ist deshalb nicht einzusehen, weswegen für eine "Verschiebung" der Erstwohnungsverpflichtung von der Stammparzelle F._____ auf die Wohneinheit Nr. 9 (S53207) zwecks Stellung eines (erfolgreichen) Gesuchs um Entlassung aus der Erstwohnungsverpflichtung durch A._____ die Zustimmung anderer Stockwerkeigentümer notwendig ist. Es kann ihm nicht zur Last gelegt werden, dass die anderen Stockwerkeigentümer nichts tun. 8.4. Zu den Folgen einer Entlassung der Wohneinheit Nr. 9 (S53207) aus der Erstwohnungsverpflichtung für die Zukunft von Parzelle F._____ ist was

- 22 folgt festzuhalten: Würde die besagte Wohneinheit aus der Erstwohnungsverpflichtung entlassen, wäre auf der Stammparzelle F._____ die dort erfolgte Anmerkung entsprechend zu beschränken. Alle übrigen Wohneinheiten (Nrn. 1-8 und 10-11) verblieben wie bis anhin und auf Weiteres der Erstwohnungspflicht unterstellt, bis entweder die Aufteilung der Gebäude auf der Parzelle F._____ in Erst- und Zweitwohnungen erfolgt ist oder weitere Stockwerkeigentümer für ihre Wohneinheit den Nachweis erbringen, dass die Gegenleistung für die Gewährung einer AZ von 0.7 (Zurverfügungstellung zur Nutzung durch Einheimische [natürliche Personen mit Wohnsitz und ausschliesslichem oder erstem Steuersitz in der Gemeinde C._____] für wenigstens 20 Jahre zu angemessenen Bedingungen) erbracht worden ist (nach der Entlassung von Wohneinheit Nr. 9 [S53207] nur noch für 79.70 m2 BGF [245.70 m2 BGF – 166 m2 BGF]). B._____ hat diesen Nachweis – wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat – für seine Wohneinheiten Nrn. 10 (S53208) und 11 (S53209) auf jeden Fall nicht erbracht. So werden für die Wohneinheit Nr. 10 (S53208) zwar verschiedene Mietverträge ins Recht gelegt, welche allerdings nur die Zeitspanne ab 1. November 2001 und damit nicht die geforderten 20 Jahre erfassen. Zudem handelt es sich bei den Mietern überwiegend um Personen, welche ihren Wohnsitz offensichtlich nicht in C._____ haben (vgl. Bfact. 14 ff.). Bezüglich der Wohneinheit Nr. 11 (S53209) wird denn nicht einmal versucht, die mindestens 20-jährige Nutzung als Erstwohnung nachzuweisen. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Erstwohnungsanteilsverpflichtung für die Stockwerkeinheit S53207 (Wohneinheit Nr. 9) von A._____ ist aufzuheben und das Grundbuchamt der Region L._____ anzuweisen, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Anmerkung Nr. 7245 vom 6. Juni 1990 (Beleg 249.87 Grundbuch C._____) auf Parzelle F._____ entsprechend – im Umfang der Wertquote der besagten Stockwerkeinheit von 114/1000 (vgl. Bf-act. 5) – zu beschränken

- 23 und zwar mit folgendem Wortlaut: […] "Verpflichtung betr. Wohnraum für Einheimische ausser Stockwerkeinheit S53207 (Wohneinheit Nr. 9) mit einer Wertquote von 114/1000" […]. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss erscheint es angemessen, die Kosten zu zwei Dritteln den Beschwerdeführern (sie obsiegen zu einem Drittel [für eine der drei Wohneinheiten] und unterliegen somit zu zwei Dritteln) unter solidarischer Haftung (Art. 72 Abs. 2 VRG) und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.-- festgesetzt. 10.2. Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG ist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine Parteientschädigung nach Massgabe des Obsiegens zuzusprechen. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 59.5 Stunden (mit einem Ansatz von 200.--) erachtet das Gericht als überaus hoch und nicht mehr angemessen, weshalb die eingereichten Honorarrechnungen ermessensweise auf pauschal CHF 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu kürzen sind. Bei vollständigem Obsiegen würde dieser Betrag als Parteientschädigung zugesprochen. Da die Beschwerdeführer jedoch nur zu einem Drittel obsiegt haben, steht ihnen eine Parteientschädigung von total CHF 1'333.35 (inkl. Barauslagen und MWST) zu. Umgekehrt steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin laut Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis (teil-)obsiegte. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Erstwohnungsanteilsverpflichtung für die Stockwerkeinheit S53207 (Wohneinheit Nr. 9) wird

- 24 aufgehoben und das Grundbuchamt der Region L._____ angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Anmerkung Nr. 7245 vom 6. Juni 1990 (Beleg 249.87 Grundbuch C._____) auf Parzelle F._____ entsprechend – im Umfang der Wertquote der besagten Stockwerkeinheit von 114/1000 – zu beschränken und zwar mit folgendem Wortlaut: […] "Verpflichtung betr. Wohnraum für Einheimische ausser Stockwerkeinheit S53207 (Wohneinheit Nr. 9) mit einer Wertquote von 114/1000" […]. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 605.-zusammen CHF 3'605.-gehen zu einem Drittel zulasten der Gemeinde C._____ und zu zwei Dritteln unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____. 3. Die Gemeinde C._____ hat A._____ und B._____ mit insgesamt CHF 1'333.35 (inkl. Barauslagen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2019 68 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.12.2020 R 2019 68 — Swissrulings