VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 54 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 24. November 2020 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin 1 und B._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. Am 1. April 2019 reichte B._____ bei der Gemeinde X._____ ein Baugesuch um Umbau und Erweiterung von Parkplätzen, eines Abstellraums und einer Stützmauer auf Parzelle 29 an der Via C._____, in der Wohnzone 2 (nachfolgend W2), in X._____ ein. 2. Das Baugesuch wurde am 18. April 2019 im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Am 4. Mai 2019 erhob A._____, Eigentümer der in der Nachbarschaft liegenden Parzellen 37 und 61, dagegen Einsprache, in welcher er die Abweisung des Baugesuches beantragte. Das Bauvorhaben diene offensichtlich ausschliesslich dem Ausbau des bereits an dieser Adresse vorhandenen Gewerbebetriebs der D._____ GmbH des Ehemanns von B._____, was in der W2 nicht zonenkonform sei. All die auf der Parzelle abgestellten Autos und Geräte und das häufige Rangieren generierten bereits jetzt einen übermässigen Verkehr und Immissionen in der W2. Auch der Verkehr mit dem Sportbus der Bergbahnen schaffe Probleme. 3. Am 7. Mai 2019 nahm B._____ Stellung und beantragte die Abweisung der Einsprache. An der Via C._____ gebe es nur ein Büro. Es gehe nicht um einen Ausbau der D._____ GmbH, sondern um ein privates Interesse. Hauszufahrt und Stützmauer seien alt und marode. Der Parkplatzbestand sei zu eng und der jetzt bestehende Hang verbunden mit (Jät-)Arbeit. Die beiden im Vorschulalter stehenden Söhne würden einen Bastelraum erhalten und Abstellflächen für ihre Fahrzeuge. B._____ erhalte für sich ein gedecktes Örtchen mit Malatelier und einen Geräteraum. Das Einfamilienhaus auf Parzelle 29 sei Wohnsitz der Familie. Es finde kein Warenumschlag an der Wohnadresse statt. Lieferungen gingen von den Grossisten und Herstellern direkt an die Endkunden. Für die Firmenfahrzeuge suchten sie externe Lösungen, zwei davon seien bereits auf gemieteten Parkplätzen stationiert. Für Hauswartungen sei eine Ausrüstung für Sommer und Winter nötig. Das Abstellen von Firmenfahrzeugen für den Aufenthalt des
- 3 - Betriebsinhabers, Vaters und Ehemanns E._____ zuhause für Mittag- und Abendessen sei zulässig. 4. Am 11., mitgeteilt am 12. Juni 2019, wies der Gemeindevorstand X._____ die Einsprache ab. Die Beurteilung des Baugesuches erfolge mit separatem Entscheid. Ein Dienstleistungsbetrieb sei hier in beschränktem Masse zulässig. Die neu zu errichtenden Räumlichkeiten und Parkplätze würden gemäss Bauherrin privat genutzt. Bereits jetzt würden die Parkplätze des Betriebsinhabers für das Abstellen von Geschäftsfahrzeugen verwendet, wenn er für die Mittagspause oder am Feierabend zuhause sei. Solange hier kein eigentlicher gewerblicher Fuhrpark von einer gewissen Grösse errichtet werde, was gemäss der Bauherrin nicht beabsichtigt sei, werde die optische Erscheinung des Gebiets nicht beeinträchtigt. Auch sonst gebe es keine Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung, die nicht in ein Wohnquartier passten. Nennenswerter zusätzlicher Verkehr sei nicht zu erwarten. Umschlagsplatz bestehe keiner und werde gemäss glaubhaften Ausführungen der Bauherrin auch keiner errichtet. Die bestehenden Parkplätze würden bereits heute vom Betriebsinhaber E._____ im Rahmen privater Fahrten mit dem Geschäftsfahrzeug genutzt. Bei der Via C._____ handle es sich um eine verkehrsarme Strasse. Das Quartier werde einseitig erschlossen, Durchgangsverkehr gebe es nicht und Verkehrsprobleme durch gelegentliches Rangieren seien nicht zu erwarten. Eine gewisse gewerbliche Nutzung in der Wohnzone sei zulässig und von den Nachbarn hinzunehmen. Das geplante Bauvorhaben sei zonenkonform. 5. Gleichentags erteilte der Gemeindevorstand X._____ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte folgendes:
- 4 - "1. Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 11./12. Juni 2019 seien aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Baubewilligung der Gemeinde X._____ vom 11./12. Juni 2019 mit folgender Auflage zu verknüpfen: Die Parkplatzflächen dürfen weder für das Parkieren von gewerblichen Fahrzeugen noch zwecks Lagerung von Maschinen und sonstigen Gerätschaften genutzt werden. Das Grundbuchamt wird angewiesen, diese öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung als Auflage auf Parzelle 29 des Grundbuches X._____ mit dem Stichwort "Parkverbot für gewerbliche Fahrzeuge und Lagerverbot für Maschinen und sonstige Gerätschaften" anzumerken. Der rechtskräftige Baubescheid gilt als Anmeldungstitel für diese Anmerkung. Die aus der Anmerkung anfallenden Kosten und Gebühren gehen zulasten der Bauherrschaft. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner, zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer." Die Firma D._____ GmbH habe nach dem Erwerb von Parzelle 29 vom 26. November 2014 durch B._____ ihr Domizil an die Via C._____ verlegt. Der Firmenzweck sehe Handel und Vertrieb und/oder von Maschinen aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen in den Bereichen Unterhaltsund Reparaturservice im Haus oder vor Ort an. Ein auf Parzelle 29 befindlicher Anhänger werde eventuell als Lagerraum genutzt. Schon jetzt würden bestehende Parkplatzflächen auf Parzelle 29 als Umschlagplatz und Standort für den Fuhrpark der D._____ GmbH genutzt. Ebenso gebe es einen stationären Geräteabstellraum an der Nordseite des Gebäudes. Gemäss Art. 25 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (nachfolgend BG) sei die Wohnzone für Wohnzwecke bestimmt und Betriebe seien nur zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier passten. Dies sei hier nicht der Fall. Die Wohnzone sei für Wohnquartiere konzipiert und daher nur für ein geringes Verkehrsaufkommen. Die beabsichtigte Erweiterung der Parkplatzanlage wäre nur zonenkonform, sofern eine bestimmungsgemässe und zonenkonforme Nutzung der Liegenschaft dies erfordere, was hier nicht der Fall sei. Die Söhne seien erst im Vorschulalter und hätten noch keinen Bedarf an Parkplätzen. Die Gemeinde habe keine weiteren Abklärungen getätigt und keine Parkplatzberechnung noch einen sonstigen Nachweis betreffend Zuordnung
- 5 der bestehenden und neu zu erstellenden Parkplätze verlangt. Die Nutzung der Liegenschaft erfordere die Erweiterung der Parkplatzanlage nicht und das Bauvorhaben diene ausschliesslich dem Ausbau des Gewerbebetriebes des Ehemanns. Gemäss Art. 67 BG seien für Wohnbauten ein Parkplatz pro Wohnung bis 90 m² Hauptnutzfläche (nachfolgend HNF) und pro Wohnung über 90 m² HNF zwei Parkplätze bereitzustellen. Jetzt gebe es auf Parzelle 29 mindestens Parkplätze für fünf Fahrzeuge, die Erweiterung sei folglich nicht zonenkonform und nicht baubewilligungsfähig. Ob die Erweiterung der Autoabstellfläche für die Parkierung eines gewerblichen Fuhrparks baubewilligungsfähig wäre, habe die Gemeinde nicht geprüft. Art. 25 BG sei in Bezug auf die Zulässigkeit von Dienstleistung- und Produktionsbetrieben streng auszulegen. Dafür spreche auch, dass in der W2 die Empfindlichkeitsstufe (nachfolgend ES) II gelte, wogegen für die übrigen Bauzonen die ES III vorgesehen sei. Offene Autoabstellplätze würden in einem Wohnquartier mit Einfamilien- und Ferienhäusern grundsätzlich als enorm störend empfunden. Die Gemeinde habe für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe möglichst unsichtbar für die Touristen ca. 1 km entfernt entsprechende Zonen geschaffen, wo ein gewerblicher Fuhrpark möglich wäre. Die Erstellung eines gewerblichen Fuhrparks sei in der W2 zonenwidrig und könne nicht bewilligt werden. 7. Am 13. August 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Erweiterung der Parkplatzfläche sei nicht für den Ausbau einer Betriebsstätte geplant worden. Wie die Bauherrin glaubhaft darlege, gehe es um ein rein privates Projekt und nicht um ein gewerbliches. Es solle ein Bastelraum mit Abstellraum und zusätzlich zwei Parkplätze erstellt werden. Umschlag von Material oder Maschinen auf dem Grundstück werde es keinen geben. Die vom Gewerbebetrieb genutzten Fahrzeuge würden auf zwei gemieteten externen
- 6 - Parkplätzen, die Hauswartungsgeräte bei den jeweils betreuten Liegenschaften abgestellt. Ein Mitarbeiter könne mit einem Firmenauto zwischen Arbeit und seinem Wohnort pendeln. Ein häufiges Rangieren finde nicht statt. Dies sei alles von der Bauherrin glaubhaft dargelegt worden. Es gehe hier nicht um Pflichtparkplätze gemäss Art. 67 BG. Zusätzlicher Verkehr in nennenswertem Ausmass sei nicht zu erwarten. Parzelle 29 liege entlang der Via C._____ ausserhalb der Kernsiedlung C._____ und in unmittelbarer Nähe zum Restaurant F._____. Es gebe keine Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung und die optische Erscheinung passe am Standort auf Parzelle 29 ins Wohnquartier. Sogar wenn die zusätzlichen Parkierungsflächen nicht ausschliesslich privat genutzt würden, wäre dies der Fall, weil eine gewisse gewerbliche Nutzung von der Nachbarschaft hinzunehmen sei, solange diese das zulässige Ausmass in dieser Wohnzone nicht überschreite. Die geplante Erstellung von Abstellraum und Stützmauer seien nicht gerügt worden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. 8. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien – der Beschwerdeführer mit Replik vom 7. Oktober 2019 und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 21. Oktober 2019 – an ihren Anträgen fest, wobei sie ihre jeweilige Argumentation ausbauten. Die Bauherrin äusserte sich nicht. 9. Mit Schreiben vom 21. November 2019 schrieb der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht, dass neu eine Selbstfahrer-Schneeschleuder auf dem Areal parkiert sei. Der Betrieb, wie er vom Ehemann von B._____ hier geführt werde, stehe generell nicht im Einklang mit einer Wohnzone. 10. Am 9. September 2020 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) vor Ort einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters (RA Dr. Bänziger) präsent war. Von Seiten der Beschwerdegegnerin waren deren Rechtsvertreter (RA Peng) und ein Ge-
- 7 meindevorstandsmitglied vertreten. Am Augenschein hat zudem die Bauherrin B._____ teilgenommen. Allen Anwesenden wurde anlässlich dieses Augenscheins an vier verschiedenen Standorten die Möglichkeit geboten, sich zu den jeweiligen Örtlichkeiten, Distanzen/Raumverhältnissen, Zufahrten/Erschliessungen und weiteren Begebenheiten zu äussern. Zu Beginn der Begehung (am Standort I) reichte RA Peng einen Übersichtsplan mit den offenen Parkplätzen im Quartier C._____ ein. Am Standort II reichte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Fotografie ein, welche das Quad-Motorrad des Ehemannes von B._____ im Winter zeigte. Gleichentags, im Nachgang zum Augenschein, reichte B._____ die vom Verwaltungsgericht nachgefragten Mietverträge für die externen Parkplätze ein. 11. Mit Schreiben vom 14. September 2020 beantwortete die Beschwerdegegnerin die Frage des Verwaltungsgerichts, wie viele Parkplätze im Quartier C._____ vorhanden seien. Insgesamt gäbe es 333 Parkplätze, wovon 109 Aussenparkplätze seien. 12. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer seine Zweifel an den eingebrachten Ergänzungen von B._____ einbringen. Es sei unwahrscheinlich, dass ein Betrieb Parkplätze im Namen eines kurzfristig eingestellten Mitarbeiters miete. Auch der anlässlich des Augenscheins mündlich angebrachte Hinweis, dass die B._____ und F._____ später einmal ihrer Schwester zwei Parkplätze abtreten müssten, dürfte eine Erfindung sein; der Beweis dafür sei jedenfalls nicht erbracht worden. Auch die Anfrage an die Gemeinde betreffend Mietmöglichkeiten sei erst in letzter Sekunde (d.h. am 4. Juni 2020) gestartet worden, obwohl das Projekt schon 18 Monate früher bekannt war. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien in den Rechtsschriften und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 11., mitgeteilt am 12. Juni 2019 sowie die gleichentags erteilte Baubewilligung, worin das Baugesuch vom 2. April 2019 (für Anbau und Erweiterung der Parkplätze, des Abstellraums und der Stützmauer) bewilligt wurde. Für die Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids ist das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsgrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Beurteilungsgegenstand bildet die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11., mitgeteilt am 12. Juni 2019. Jedenfalls die Sanierung der Stützmauer ist dabei unbestritten geblieben; sie ist somit im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Die Bauarbeiten als solche werden nicht generell baurechtlich bzw. in der Art der Ausführung beanstandet, lediglich, dass sie gewerblichen Zwecken dienten und deshalb in der Wohnzone unzulässig seien. 3. Das vorliegend anderweitig eidgenössisches Recht verletzt wäre, ist weder ersichtlich noch wird es vom Beschwerdeführer substanziert vorgebracht. Einzig der generelle Hinweis des Beschwerdeführers auf angebliche Immissionen in der W2 genügt als Begründung jedenfalls nicht. 4.1. Gemäss Art. 25 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ vom 4. November 2011 ist die Wohnzone für Wohnzwecke bestimmt. Dienstleistungs-
- 9 und Produktionsbetriebe sind zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung und ihren Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier passen. 4.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Bauvorhaben sich optisch nicht in das Quartier einpasse, wie es Art. 25 BG vorschreibe. Dazu ist festzuhalten, dass Art. 25 BG, hinsichtlich des Einordnungskriteriums, keine höheren Anforderungen stellt als es Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) tut. Diesbezüglich kommt Art. 25 BG also keine über die Anforderungen des KRG hinausgehende, selbständige Bedeutung zu. 4.3. Nach Art. 73 Abs. 1 KRG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Mit dem Wort "gut" wird rechtsprechungsgemäss zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen trotz der positiven Ausgestaltung der Generalklausel nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen. Die Frage ob eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse zu prüfen (vgl. Botschaft der Regierung Heft Nr. 3/2004-2005, S. 343; Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3.1 ff. m.H.). Dies bedeutet aber auch nicht, dass sich ein Umbauvorhaben nur an den in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle gelegenen Bauten zu orientieren hat. Vielmehr gilt es, einen solchen Umbau im Rahmen einer parzellenübergreifenden, gebietsbezogenen Betrachtung auf die gute Gesamtwirkung mit der Umgebung und der Landschaft hin zu überprüfen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [nachfolgend VGU] R 06 7 vom 7. April 2006 E.2.c). Für das streitberufene Gericht steht damit fest, dass die Bestimmungen betreffend gestalterische Einordnung einer Baute ins zeitlich gewachsene Orts- und Landschaftsbild naturgemäss einen relativ weiten Ermessensspielraum der Baubewilligungsbehörden mit
- 10 sich bringt, da diese mit dem jeweils vorherrschenden Baustil, der historischen Bau- und Ortsentwicklung sowie den architektonischen Gepflogenheiten und Besonderheiten in ihrer Gemeinde einschliesslich ganzer Talschaft am besten vertraut sind. Nach gefestigter Rechtsprechung auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei der einzelfallbezogenen Überprüfung von Fragen der Ästhetik und Gestaltung selbst eine gewisse Zurückhaltung, was bedeutet, dass es nur aus ganz triftigen Gründen bzw. nicht ohne Not in das beträchtliche Ermessen der lokalen Baubehörden eingreift, was im Ergebnis auf eine weniger strenge Willkürprüfung hinausläuft (vgl. VGU R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.21.2, R 17 37 vom 6. März 2018 E.3.f, R 16 35 vom 4. November 2016 E.2d; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E.4.4, 1C_5/2016 vom 18. Mai 2016 E.5.3, 1C_92/2015 vom 18. November 2015 E.3.1.3, 1C_629/2013 vom 5. Mai 2014 E.7.1, 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3 und E.3.2 f.). 4.4. Gemäss Baugesuch ist ein Umbau und eine Erweiterung von Parkplätzen, eines Abstellraums und einer Stützmauer geplant. Anlässlich des Augenscheins am 9. September 2020 konnte das Verwaltungsgericht die Räumlichkeiten der Liegenschaft Via C._____ besichtigen. Es zeigte sich, dass abgesehen von einem kleinen Büroraum, welchen man gebückt durch eine enge Tür betreten muss, keinerlei Gewerberäumlichkeiten vorhanden sind. Die Stützmauer, welche lediglich saniert wird, und der geplante Hobbyraum sind von der Strasse her überhaupt nicht ersichtlich – diese wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Die geplanten Parkplätze fallen im Vergleich mit den bestehenden zwei Parkplätzen nicht erheblich ins Auge und sind auch gebietsbezogen betrachtet (vgl. Anzahl [Aussen- ]Parkplätze im Quartier C._____) nicht unüblich. Anders wäre die Situation bezüglich Art. 25 BG, wenn bspw. ein immissionsreicher Produktionsbetrieb oder eine Baute mit grosser Kubatur oder einem aussergewöhnlich hohen Kamin geplant wäre. Vier Parkplätze für Fahrzeuge mit für Personenwagen üblichen Dimensionen sind jedenfalls nicht mit einem gewerbli-
- 11 chen Fuhrpark, wie er in einem Industriequartier zu erwarten wäre, vergleichbar. Anderes könnte man hingegen urteilen, wenn auf den Parkplätzen schwere Baumaschinen oder Lastwagen abgestellt würden; Fahrzeuge mit den Dimensionen eines Personenwagens sind in einer Wohnzone jedenfalls nicht aussergewöhnlich. Die ästhetischen Auswirkungen halten sich vorliegend folglich in Grenzen. 5. Auch auf die Erschliessung sind die Auswirkung der geplanten Parkplätze minim bzw. es sind keine erheblichen Lärm- und Luftschadstoffimmissionen zu erwarten. Bei der Via C._____ handelt es sich gemäss dem Augenschein um eine recht breite Strasse, auf welcher das Kreuzen gut möglich ist. Es gibt keinen Durchgangsverkehr, abgesehen von den weiter oben wohnenden Anliegern. Das Kernquartier C._____, welches von den Parzellen 29, 37 und 61 aus betrachtet, weiter oben liegt, umfasst gemäss dem Schreiben der Gemeinde vom 14. September 2020 72 Gebäude mit 109 privaten offenen (Aussen-)Parkplätzen und 215 gedeckten (Innen-)Parkplätzen, welche alle über die Via C._____ erschlossen sind. Es erhellt sich dem Verwaltungsgericht im Lichte dieser Tatsachen nicht, dass unter diesen Umständen zwei Parkplätze zu einem Mehrverkehr führen würden, welcher ins Gewicht fällt. 6. Zudem ist festzuhalten, dass die Parzelle 29 ist mit insgesamt vier Parkplätzen jedenfalls keineswegs überdotiert ist. Die Liegenschaft auf Parzelle 29 verfügt jetzt über eine anrechenbare Gebäudefläche von 163 m2. Zieht man davon die Grundfläche des Geräteraums (35m2) und des weiteren Gebäudes (3 m2) ab, beträgt die HNF und Nebennutzfläche (nachfolgend NNF) des bestehenden Einfamilienhauses jetzt 125 m2. Würde also die Parzelle 29 unter Beanspruchung der restlichen zur Verfügung stehenden HNF und NNF voll überbaut, könnte eine weitere Wohnung von über 90 m2 errichtet werden (748 m2 [Land] x 0.3 [minimale Überbauungsziffer] = 224.4 m2; 224.4 m2 - 125 m2 = 99.4 m2). Dann müsste die Bauherrschaft
- 12 gemäss Art. 67 Abs. 2 lit. a BG neue Pflichtparkplätze erstellen. Die Bewilligung von zwei neuen Parkplätzen, was insgesamt vier Parkplätze auf Parzelle 29 ergibt, entspricht gerade der Anzahl Pflichtparkplätze bei einer Vollüberbauung. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass vier (oder auch fünf Parkplätze) zonenwidrig seien, egal, ob die Nutzung gewerblicher oder privater Art ist. Eine Begrenzung nach oben ist im Gesetz jedenfalls nicht vorgeschrieben. Es kann folglich offenbleiben, ab wann eine grössere Anzahl von Parkplätzen zonenwidrig wäre. Ohne Belang ist zudem, wie diese Parkplätze genutzt werden, respektive wie viele "Fremdparkplätze" auf anderen Liegenschaften zugemietet sind. Etwas Anderes ist die Nutzung nicht bewilligter Parkplätze, beispielsweise des improvisierten Quad-Parkplatzes (vgl. Einlage 2 zum Augenschein vom 9. September 2020). Diese Nutzung ist gegebenenfalls baupolizeilich zu unterbinden. 7. Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11., mitgeteilt am 12. Juni 2019, rechtmässig ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 13 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 2'833.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]