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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.01.2020 R 2019 48

22. Januar 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,927 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Baueinsprache (Kostenentscheid) | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 48 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 22. Januar 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und C._____, und D._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)

- 2 - 1. A._____ und B._____ beabsichtigten, auf den Parzellen 533 und 535 (neu: 2533 und 2535) in der Gemeinde Y._____ (neu: X._____, nachfolgend Gemeinde) verschiedene Bauprojekte zu realisieren. Unter anderem stellten sie im Jahr 2012 das Baugesuch für die Erstellung der Einfamilienhäuser A1-A4 auf der Parzelle 2533. 2. C._____ und D._____ sind Miteigentümer der Parzelle 2523. Gegen das Bauvorhaben von A._____ und B._____ erhoben sie mehrmals Einsprache. 3. Die Baubehörde der Gemeinde bzw. der Gemeindevorstand wiesen mit Entscheid vom 27. November 2012 bzw. vom 27. Dezember 2012 die jeweiligen Einsprachen von C._____ und D._____ gegen das Bauvorhaben von A._____ und B._____ ab und erteilten, in einem separaten Entscheid, die Baubewilligung. Gegen den Entscheid vom 27. Dezember 2012 gelangten C._____ und D._____ mit Beschwerde vom 30. Januar 2013 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Nachdem das Beschwerdeverfahren (R 13 108) im Zuge der Einführung der Zweitwohnungsgesetzgebung sistiert und das Bauvorhaben geändert worden war (Erst- anstelle von Zweitwohnungen), erhoben C._____ und D._____ auch gegen diese Projektänderung Einsprache. Diese wies die Baubehörde der Gemeinde mit Entscheid vom 24. Februar 2016 ab und erteilte, ebenfalls in einem separaten Entscheid, die Baubewilligung. Die dagegen erhobene Einsprache von C._____ und D._____ wies der Gemeindevorstand, unter Bestätigung und Ergänzung der erteilten Baubewilligung, mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 ab. 4. Auch gegen diesen Entscheid erhoben C._____ und D._____ am 26. Januar 2018 Beschwerde. Diese hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. August 2018 gut (Verfahren R 13 108). Es hob gleichzeitig die Baube-

- 3 willigungs- und Einspracheentscheide vom 27. Dezember 2012 (Stammbaubewilligung) sowie vom 11. Dezember 2017 (Projektänderung) der Gemeinde auf. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5. In Nachachtung dieses verwaltungsgerichtlichen Urteils erliess die Gemeinde am 14. Mai 2019, mitgeteilt am 22. Mai 2019, den Entscheid, mit dem sie "die Einsprache von C._____ und D._____ gegen den Einspracheund Baubewilligungsentscheid der Baubehörde" guthiess und den "Baubewilligungs- und Einspracheentscheid" aufhob. Die Kosten aller Einspracheverfahren über insgesamt Fr. 3'549.50 wurden unter solidarischer Haftung der Bauherrschaft auferlegt. Ausseramtliche Entschädigungen wurden keine zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 19 48). Sie beantragen die ersatzlose sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 14. Mai 2019 mit der Begründung, dass dieser sowie auch die Baubewilligungs- und Einspracheentscheide vom 11. Dezember 2017, vom 24. Februar 2016 und vom 27. Dezember 2012 mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2018 aufgehoben worden seien. 7. Mit Eingabe vom 15. August 2019 reichte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde ein. 8. Mit Eingabe vom 16. August 2019 reichten C._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) ihre Vernehmlassung mit folgendem Rechtsbegehren ein: 1. a) Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 sei gutzuheissen.

- 4 b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin 3, welche die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Beschwerdegegner 1 und 2 ausseramtlich zu entschädigen hat. 2. a) Eventuell sei die Beschwerde der Beschwerdegegner 1 und 2 bezüglich Ziff. 1 des Entscheides vom 14. Mai 2019 abzuweisen, hinsichtlich der restlichen Punkte gutzuheissen. b) Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin 3, welche die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Beschwerdegegner 1 und 2 ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. a) Subeventuell sei die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 abzuweisen. b) Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2, welche die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie die Beschwerdegegnerin 3 ausseramtlich zu entschädigen haben. 9. Mit Replik vom 18. September 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest. 10. Mit Schreiben vom 25. September 2019 verzichteten die Beschwerdegegner, unter Bestätigung ihrer Rechtsbegehren, auf die Einreichung einer Duplik. 11. Mit Schreiben vom 30. September 2019 verzichtete auch die Beschwerdegegnerin, unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die Einreichung einer Duplik. 12. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 ersuchte der Instruktionsrichter die Parteien, dem Gericht die Honorarvereinbarung und die Honorarnote einzureichen.

- 5 - 13. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 reichten der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner, mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ihre Honorarnoten ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Entscheid vom 14. Mai 2019 stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 92 und Art. 103 des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG; BR 801.100], Art. 46 der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO; BR 801.110] sowie Art. 93 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde Y._____ vom 20. Februar 2007 [nachfolgend BG]; die seit 1. Januar 2018 fusionierte Gemeinde X._____/Beschwerdegegnerin hat die Bauordnung noch nicht harmonisiert, vgl. dazu IV. Übergangsbestimmungen Art. 4 des Fusionsvertrages vom ____ 2017, konsultiert auf www.X._____.ch am 08.01.2020]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist somit gegeben. 1.2. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids vom 14. Mai 2019 sind die Beschwerdeführer von diesem berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] i.V.m. Art. 89 und Art. 111 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG;

- 6 - SR 173.110] bzw. Art. 50 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereicht und erfüllt im Übrigen die formellen Erfordernisse. 2. Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt einen weiteren Entscheid erlassen, die ergangenen Einsprache- und Baubewilligungsentscheide der Baubehörde bzw. der Gemeinde aufheben und die Kosten der Einspracheverfahren selber regeln durfte, nachdem in der Sache selbst das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2018 (Verfahren R 13 108) rechtskräftig ergangen ist. 2.1. Mangels entsprechender Angaben (insbesondere zum Datum) lässt sich den Erwägungen und dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 14. Mai 2019 nicht ohne Weiteres entnehmen, welche Einsprachen die Beschwerdegegnerin gutheissen und welche Einsprache- und Baubewilligungsentscheide sie aufheben wollte. Begründend führte sie in den Erwägungen aus, nach Aufhebung eines Entscheids der Baubehörde durch das Verwaltungsgericht bestehe die Rechtslage, die vor dem aufgehobenen Entscheid bestand, deshalb müsse sie einen neuen Entscheid über die Baubewilligung, die Einsprachen und die Kostenverteilung fällen. Gestützt darauf sowie abstellend auf Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Entscheids vom 14. Mai 2019 und Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 28. August 2018 (Verfahren R 13 108) kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache- und Baubewilligungsentscheide vom 27. Dezember 2012 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bgin-act.] 2) und vom 11. Dezember 2017 (Bginact. 4) meinte, mit denen sie selbst die Einsprachen gegen die Entscheide der Baubehörde vom 27. November 2012 (Bgin-act. 1) und vom 24. Februar 2016 (Bgin-act. 3) abgewiesen und somit die Erteilung der Baubewilligung geschützt bzw. bestätigt hatte.

- 7 - Bei diesem Vorgehen übersieht die Beschwerdegegnerin, dass das Verwaltungsgericht im erwähnten, rechtskräftigen Urteil vom 28. August 2018 (Verfahren R 13 108), in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde(n), die beiden von ihr erlassenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheide vom 27./28. Dezember 2012 (Stammbaubewilligungen) (Bgin-act. 2) und vom 11./28. Dezember 2017 (Projektänderung) (Bginact. 4) aufgehoben hatte. 2.2. Die Beschwerde im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist grundsätzlich ein devolutives Rechtsmittel (Devolutiveffekt), das heisst, dass ein Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt (BERTSCHI, in: GRIFFEL, Kommentar VRG des Kantons Zürich, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§19-28a Rz. 13, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2016, Rz. 1169 mit Hinweis auf BGE 136 II 539 E.1.2; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 682, MERKLI/ AESCHLIMANN/HER- ZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 7 zu Art. 60, FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 190; BGE 125 II 29 E.1c). Das heisst, dass das Urteil eines (Verwaltungs-)Gerichts sowohl den angefochtenen Entscheid wie auch die diesem zugrunde liegenden Verfügungen ersetzt; diese Verwaltungsakte brauchen nicht separat angefochten zu werden, weil sie inhaltlich notwendigerweise mitangefochten sind (BGE 136 II 539 E.1.2, BGE 134 II 142 E.1.4, BGE 129 II 438 E.1). Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2018 (Verfahren R 13 108) in Beurteilung der Beschwerde der Beschwerdegegner vom 26. Januar 2018 sämtliche angefochtenen, bis dahin noch nicht abgeurteilten Baubewilli-

- 8 gungs- und Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin und der vorinstanzlichen Baubehörde ersetzt, nämlich die Entscheide vom 27. November 2012 und vom 24. Februar 2016 der Baubehörde (Bgin-act. 1 und 3) sowie die Entscheide vom 27. Dezember 2012 und vom 11. Dezember 2017 der Beschwerdegegnerin (Bgin-act. 2 und 4). Diese sind, wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, rechtlich nicht mehr existent. Gleichzeitig wurden mit der Behandlung der fraglichen Beschwerde der Beschwerdegegner vom 26. Januar 2018 auch sämtliche Einsprachen gegen die ergangenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheide erledigt. Hinweise darauf, dass die Sache mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zur Neubeurteilung bzw. mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen worden wäre, was gemäss Art. 56 Abs. 3 VRG grundsätzlich möglich wäre (kassatorischer Entscheid, vgl. dazu BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§19-28a Rz. 14, KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 682, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1173), ergeben sich weder aus dem Dispositiv noch aus den Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 28. August 2018 (Verfahren R 13 108; vgl. insbesondere E.2.7 und 3.1). Der Beschwerdegegnerin stand es somit nicht zu, nochmals über ihre eigenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheide vom 27. Dezember 2012 (Stammbaubewilligungen) (Bgin-act. 2) und vom 11. Dezember 2017 (Projektänderung) (Bgin-act. 4) und die gegen die Baubewilligungs- und Einspracheentscheide der Baubehörde erhobenen Einsprachen zu urteilen. 2.3. Offen bleibt die Verteilung der Verfahrenskosten und der aussergerichtlichen Entschädigungen vor den Vorinstanzen, zumal das Verwaltungsgericht diese Kosten bzw. Entschädigungen im ergangenen, rechtskräftigen Urteil vom 28. August 2018 (Verfahren R 13 108) nicht verlegt hat. Massgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die Bestimmungen des kommunalen BG und des KRG.

- 9 - 2.3.1. Das Baubewilligungsverfahren für die Gemeinde ist in den Art. 92 f. BG geregelt. In der Gebührenordnung vom 31. August 2004 zum BG (gestützt auf Art. 99 BG in dessen Fassung vom 4. November 1993) sind die Tarife für das Baubewilligungsverfahren inkl. Kosten Dritter aufgeführt. 2.3.2. Gemäss der bis zum 31. März 2019 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 96 Abs. 1 KRG konnte die Gemeinde für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren Gebühren erheben sowie, gestützt auf Art. 96 Abs. 2 Satz 2 und 3 KRG, die sich bei der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten im Falle der Abweisung oder des Nichteintretens den Einsprechenden überbinden und sie in diesem Fall auch zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichten. Die mit Urteil des Bundesgerichts BGE 143 II 467 vom 14. Juni 2017 eingeleitete Praxisänderung (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2 und 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 E.5) führte dazu, dass den Einsprechenden seit diesem Zeitpunkt die Kosten des Baueinspracheverfahrens grundsätzlich nicht mehr auferlegt werden dürfen, ausser die Einspracheerhebung sei offensichtlich missbräuchlich, entspreche mithin einer widerrechtlichen Handlung. In Nachachtung dieser Praxisänderung wurde auch das KRG angepasst. Seit 1. April 2019 lautet Art. 96 Abs. 2 Satz 2 und 3 KRG folgendermassen: "Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden." Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in der Folge festgehalten (vgl. Urteil R 19 10 vom 12. Februar 2019 E.5.3, R 19 58 vom 20. August

- 10 - 2019 E.2.2 mit Hinweis auf BGE 143 II 467 E.2.5), dass die Einsprachekosten nicht mehr den Einsprechenden auferlegt werden dürfen, sondern gestützt auf das Verursacherprinzip den Baugesuchstellenden zu überbinden sind. Sowohl die neue, im Juni 2017 erfolgte Praxisänderung als auch der neu gefasste Art. 96 KRG waren im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen kommunalen Entscheids vom 14. Mai 2019 bekannt. Gründe, weshalb von dieser Regelung abgewichen werden sollte, sind vorliegend nicht ersichtlich. Immerhin wurden die Einwände der Beschwerdegegner mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2018 (Verfahren R 13 108) geschützt, womit auch nicht von offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen gesprochen werden kann. Dass die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Kosten der verschiedenen Einspracheverfahren von insgesamt Fr. 3'549.50 den Beschwerdeführern als Baugesuchsteller auferlegen wollte, ist somit zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts R 19 10 vom 12. Februar 2019 E.5.3.). Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 28. August 2018 (Verfahren R 13 108) selbständig einen solchen Kostenentscheid fällen durfte. 2.3.3. Wie bereits oben erwähnt (Erwägung 2.2) durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Devolutiveffekts nicht nochmals über ihre eigenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheide sowie diejenigen der Baubehörde entscheiden. Dies gilt auch für die in Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 14. Mai 2019 geregelten Kosten der Einspracheverfahren bzw. die aussergerichtliche Entschädigung. Die Beschwerdegegnerin hätte einzig die Möglichkeit gehabt, eine Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu verlangen. Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids ist nämlich gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG u.a. dann gegeben, wenn einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben

- 11 sind (lit. e) (vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1268 mit Hinweisen). Tatsächlich unterblieb im erwähnten verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 28. August 2018 (Verfahren R 13 108) die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten. Zwar wurde dies in den Rechtsbegehren der Parteien (im Verfahren R 13 108) nicht explizit verlangt, jedoch ist eine solche Neuverlegung von Amtes wegen geboten, wenn das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin einen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid aufhebt, hier also die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung verneinte. Vorliegend war allerdings die 90-tägige Frist gemäss Art. 67 Abs. 2 VRG zur Stellung eines Revisionsgesuchs sowohl im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2019 erliess bzw. als die Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 die vorliegende Beschwerde erhoben, abgelaufen, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin den Revisionsgrund (fehlende Verlegung der vorinstanzlichen Kosten) sogleich mit Erhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 28. August 2018 (Verfahren R 13 108) zur Kenntnis nahm bzw. nehmen konnte. Folglich hat auch das Verwaltungsgericht keine Handhabe, sich zu den vorinstanzlichen Kosten und zur aussergerichtlichen Entschädigung zu äussern bzw. deren Verlegung noch nachträglich zu regeln. 2.4. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass der angefochtene kommunale Entscheid vom 14. Mai 2019 in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben ist. 3.1. Die Kostenlosigkeit gemäss Art. 96 KRG gilt nur für das Einspracheverfahren, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt die Kostenregelung des VRG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2). Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterlie-

- 12 gende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens Fr. 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, keine Staatsgebühr zu erheben. 3.3. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser letzteren Bestimmung abzuweichen. Eine Parteientschädigung wird vorliegend den obsiegenden Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern zugesprochen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer legte am 4. Oktober 2019 eine Honorarnote über Fr. 1'840.05 ins Recht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar für einen Arbeitsaufwand von 6.70 h à Fr. 250.-- (Fr. 1'675.--), Auslagen (Fr. 33.50) und 7.7 % MWST (Fr. 131.55). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung im Schreiben des Instruktionsrichters vom 1. Oktober 2019 keine Honorarvereinbarung einreichte, wird der anzuwendende Stundenansatz gestützt auf die Verord-

- 13 nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) und die Praxis des Verwaltungsgerichts auf Fr. 240.--/h gekürzt (vgl. Praxisänderung vom 6. September 2017). Dies ergibt ein korrigiertes Honorar von Fr. 1'767.90 (6.70 h à Fr. 240.-- = Fr. 1'608.-- + Auslagen Fr. 33.50 = Fr. 1'641.50 + [Fr. 1'641.50 x 7.7 % =] Fr. 126.40). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner legte am 2. Oktober 2019 eine Honorarnote über Fr. 2'442.95 ins Recht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar für einen Arbeitsaufwand von 9.08 h à Fr. 240.-- (Fr. 2'180.--), Spesen (Fr. 88.30) und 7.7 % MWST (Fr. 174.65) und wurde somit korrekt berechnet. Das Gericht erachtet den Aufwand der beiden Rechtsvertreter als den gesamten Umständen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen. Die ausseramtlichen Entschädigungen sind damit dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 14. Mai 2019 der Gemeinde X._____ ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Gemeinde X._____ wird verpflichtet, A._____ und B._____ mit Fr. 1'767.90 und C._____ und D._____ mit Fr. 2'442.95 aussergerichtlich zu entschädigen.

- 14 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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